Beschlussempfehlung:
Der Kreistag
beschließt, der im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Einwendung nicht zu
folgen und diese zurückzuweisen.
Sachverhalt:
Gemäß § 55 Abs. 1 KrO
NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im
Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Das Benehmen
ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
1.
Das
Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am
05.11.2018 eingeleitet und auf der Kämmerertagung am 17.12.2018 fortgesetzt.
Gemäß § 55
Abs. 2 KrO NRW sind Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung
dem Kreistag zur Kenntnis zu geben. Die Stellungnahme der Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister der Städte und Gemeinde zum Haushaltsentwurf 2019/2020 vom
22.02.2019 ist als Anlage beigefügt ebenso wie die Erwiderung der Verwaltung,
die auch Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Finanzausschusses am
06.03.2019 war.
Gemäß § 55
Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist den kreisangehörigen Gemeinden zudem vor
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
In der
Sitzung des Finanzausschusses am 06.03.2019 ist davon kein Gebrauch gemacht
worden.
2.
Das
Benehmensverfahren dient dazu, dass der Satzungsbeschluss über die Kreisumlage
im angesichts der Haushalts- und Finanzsituation der Kommunen im Rhein-Kreis
Neuss getroffen wird. Die Entscheidungen über die Haushaltssatzung,
insbesondere die Gestaltung der Hebesätze erfolgt unter Berücksichtigung der
Finanzlage der Städte und der Gemeinde im Rhein-Kreis Neuss.
Die
nachfolgenden Übersichten stellen die Finanzsituation der Kommunen im
Zeitvergleich und im Hinblick auf die Ergebnisse der Auswirkungen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes des Landes dar. Insgesamt hat sich die
finanzielle Lage der kreisangehörigen Städte und Gemeinde weiter positiv entwickelt.
Im Einzelnen:
a)
Umlagegrundlagen
Die
Umlagegrundlagen sinken gegenüber 2018 um 72,2 Mio. € in 2019. Dies liegt im
Wesentlichen aber in einem die Umlagegrundlagen 2017 beeinflussenden
Sondereffekt einer kreisangehörigen Stadt begründet. Bereinigt man diesen
Betrag steigen die Umlagegrundlagen gegenüber dem Vorjahreszeitraum deutlich
an.
Für 2020 wurden
die Umlagegrundlagen mit dem Steigerungssatz des Orientierungsdatenerlasses
hochgerechnet. Sie liegen mit 43,5 Mio. € aber immer noch deutlich unter denen
des Jahres 2018.
b) Steuerkraft
Die Steuerkraft als maßgebliche Kennzahl für die Finanzkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinde hat sich von 2015 bis 2019 um rund 88 Mio. € erhöht. Im Hinblick auf den das Jahr 2018 prägenden Sondereffekt ist auch hier von weiter positiven Entwicklungen auszugehen.
c)
Schlüsselzuweisungen
Die Erträge der Kommunen aus allgemeinen Schlüsselzuweisungen erhöhen sich um nahezu 9,9 Mio. € deutlich auf 28,6 Mio. €, im Gegensatz zu den Vorjahren ist die Stadt Neuss nicht mehr abundant.
d) Abrechnung ELAG
Die Abrechnung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes des Landes an die Kommunen sorgt auf der Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinde in der Regel für nachträgliche Ausgleichszahlungen, die seit 2015 erheblich angestiegen sind und in 2019 mit rund 31,3 Mio. € zu Buche schlagen.
e) Allgemeine Investitionspauschale
Auch die Zuflüsse der Kommunen aus der Allgemeinen Investitionspauschale sind seit 2015 stetig gestiegen und belaufen sich auf rund 20,2 Mio. € kreisweit.
f) Aufwands-/Unterhaltungspauschale (neu ab 2019)
Die vom Gesetzgeber im GFG 2019 erstmals eingeführte Aufwands- und Unterhaltungspauschale gewährt den Städten und der Gemeinde einen Betrag von rund 2,5 Mio. €. Sie ist nicht umlagewirksam und verbleibt den Kommunen ungeschmälert.
Der Kreis muss nach wie vor den Unterhaltungsaufwand für das Anlagevermögen aus allgemeinen Finanzmitteln realisieren.
g) Sportpauschale
Die den Kommunen gewährte Sportpauschale steigt im Betrachtungszeitraum auf rund 1,3 Mio. € an.
h) Schul-/Bildungspauschale
Steigerungen erfolgen ebenso bei der Zuweisung für die Kommunen aus der Schul- und Bildungspauschale, die sich auf rund 13,3 Mio. € erhöht.
i) Hebesätze Gewerbesteuer
Hebesätze Grundsteuer B
Bei der Entwicklung der Hebesätze der Gewerbesteuer ist festzustellen, dass diese in 2019 unverändert geblieben sind.
Die Hebesätze der Grundsteuer B werden in Dormagen um 8 Prozentpunkte, in Rommerskirchen um 15 Prozentpunkte und in Korschenbroich um 110 Prozentpunkte angehoben.
j) HSK/HSP (Stärkungspakt)
Von den acht kreisangehörigen Städten und der Gemeinde hat eine Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, eine Kommune nimmt am Stärkungspakt teil.
k) Allgemeine Rücklage und
Ausgleichsrücklage
Die Entwicklung des Eigenkapitals belegt, dass die Kommunen ihre haushaltswirtschaftliche Situation in den letzten Haushaltsjahren verbessern konnten. Allein die Stadt Grevenbroich verfügt nicht mehr über eine Ausgleichsrücklage, die übrigen Kommunen waren in der Lage, die Ausgleichsrücklage – wenn auch zum Teil nur geringfügig – durch Ergebnisüberschüsse aufzufüllen.
Bei der Allgemeinen Rücklage zeigt sich im Jahresvergleich ein durchaus konstantes Bild im Ausbau des Eigenkapitals.
l) Ergebnisfehlbeträge/Ergebnisüberschüsse in Mio. €
* ohne Jahresergebnisse Gebäudemanagement, ISN AöR, Liegenschaften und Vermessung Neuss, Tiefbaumanagement Neuss und Städtische Friedhöfe Neuss (insgesamt +7,72 Mio. €)
In der Regel führten die Planergebnisse im Haushaltsvollzug zu deutlich positiveren Jahresabschlüssen. Sie spiegeln sich in der Entwicklung des Eigenkapitals wider.
3. Für das Jahr 2019 und 2020 wird auch angesichts einer gewissen Eintrübung der Wirtschaftsaussichten in der Prognose für die Steigerung des Wirtschaftswachstums in 2019 von einem Wert von 1,3% ausgegangen, für 2020 in Höhe von 1,8%.
Angesichts wachsenden privaten Konsums und einer weiterhin verbesserten Auftragslage im Baugewerbe werden ungünstigere Exportbeurteilungen kompensiert. Dies wird auf der Ebene staatlicher Einnahmen deutlich in der Tatsache des seit 1989 höchsten Überschusses, der auf der Ebene des Landes NRW bestätigt wird durch einen Anstieg des Verbundsteueraufkommens im maßgeblichen Referenzzeitraum.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommunen bei der Kreisumlage nominal in 2019 gegenüber dem Vorjahr um 43,8 Mio. € und in 2020 um rund 23,5 Mio. € entlastet werden. Dies trägt auch wesentlich zur Verbesserung der Haushaltslage aller Kommunen bei.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit Rücksicht auf die Liquidität der Städte
und Gemeinde die Festsetzung der Abschläge auf die Kreisumlagezahlungen im 1. und 2. Quartal 2019 bereits dem voraussichtlich zu erwartenden Umlagevolumen angepasst worden ist.
Die Ertrags- und Finanzkraft der Städte und Gemeinde steigt im haushaltsrelevanten Zeitraum weiter an. Der Anstieg beträgt mehr als 13% - wobei der Wert der Steuerkraft der Stadt Neuss für das Haushaltsjahr 2018 um einen in dieser Höhe einmaligen Sondereffekt von rund 152 Mio. € bereinigt und außer Betracht gelassen wird.
Dieser Zuwachs verbleibt den Kommunen auf der Grundlage der Haushaltsplanung in der Summe und es erfolgt eine zusätzliche Entlastung durch den auch nominellen Rückgang des Kreisumlagenvolumens in der dargestellten Höhe.
Bei einer Abwägung des die Haushalte von Kreis und Kommunen erheblich prägenden Sozialaufwandes ist festzustellen, dass der Kreis in 2019 an Leistungen im Sozialbereich und unter Berücksichtigung der wesentlich von sozialen Belangen geprägten Landschaftsumlage rund 289 Mio. € aufzuwenden hat, während über die von den Kommunen bereitzustellende Kreisumlage lediglich 245 Mio. € dem Haushalt zufließen. D.h., dass der vom Kreis getragene Sozialhilfeaufwand, der allen Bürgerinnen und Bürgern im Kreis zugutekommt, aus dem Aufkommen an Kreisumlage nicht in vollem Umfang gedeckt werden kann. Für 2020 ergibt sich beim Kreis ein Sozialhilfeaufwand von rund 310 Mio. € und ein Zufluss an Kreisumlage in der Planung in Höhe von rund 264,8 Mio. €.
Unabhängig von dieser Betrachtung werden über den Haushalt des Kreises – bezogen auf den Produktbereich 050 Soziales – rund 75% der im Kreisgebiet anfallenden sozialen Aufgaben finanziell sichergestellt.
5. Die Städte und Gemeinde
im Rhein-Kreis Neuss haben mit Schreiben vom 22.02.2019 zum Entwurf des
Doppelhaushaltes 2019/2020 Stellung genommen. Hierzu wird folgendes ausgeführt:
Der Entwurf des Doppelhaushaltes für die
Jahre 2019 und 2020 enthält im Hinblick auf die Hebesätze
die seit 2002 niedrigsten Prozentwerte. Während die Kreisumlage 2018 noch mit
37,5 v.H. festgesetzt wurde, belaufen sich die Hebesätze nach Maßgabe der
Veränderungsliste vom 11.02.2019
in 2019 auf 35,1 v.H. und
in 2020 auf 36,5 v.H.
Gleichzeitig sinkt das nominale
Umlagevolumen gegenüber 2018
in 2019 um 43,8 Mio.€ und
in 2020 um 23,54 Mio.€.
Dies vorausgeschickt ist zunächst
anzumerken, dass bereits in der Bürgermeisterkonferenz am 05.11.2018, in der
das Benehmensverfahren gem. § 55 KrO NRW eingeleitet wurde, im Rahmen
der Darstellung der Eckpunkte der Haushaltsplanung auf die möglichen Auswirkungen
einer Reduzierung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft gem. § 46
Abs. 7 SGB II in Höhe von jeweils 0,7 v.H. Hebesatzpunkte für 2019 und 2020
hingewiesen worden ist.
In den weiteren Ausführungen beschäftigt
sich die Stellungnahme vom 22.02.2019 mit Prognoseunsicherheiten bei der
Planung eines Doppelhaushaltes und stellt dar, dass die Aufstellung eines
„Kreis-Doppelhaushaltes 2019/2020“ keinesfalls im Interesse der Gemeinschaft
der kreisangehörigen Kommunen liege. Dies wird anhand von fünf
Haushaltspositionen näher erläutert. Hierzu wird im Einzelnen folgendes
erwidert:
Bei der Planung eines Doppelhaushaltes
handelt es sich um ein rechtlich zulässiges und in der Sache bewährtes
Verfahren, das von einer Vielzahl von kreisfreien und kreisangehörigen Städten
und Gemeinden, Kreisen und dem Landschaftsverband Rheinland sowie einer ganzen
Reihe von Bundesländern angewandt wird. Eine nicht vollständige Aufzählung ist
als Anlage beigefügt.
Darunter befinden sich neben vielen
Großstädten auch die Stadt Dormagen und die Gemeinde Rommerskirchen. Ebenso ist
ersichtlich, dass weitgehend der Planungszeitraum 2019/2020 erfasst wird. Der
Landschaftsverband Rheinland wird für seine Haushaltsplanung den Zeitraum
2020/2021 beplanen, ohne dass aus Gründen der größeren Zeitferne
Prognoseunsicherheiten begründet sind.
Die Planung des Doppelhaushaltes des Kreises
bietet den Städten und der Gemeinde größtmögliche Planungssicherheit für die
eigene Haushaltswirtschaft. Wie für die Stadt Dormagen und die Gemeinde
Rommerskirchen hat die Wahl dieses Verfahrens ganz überwiegend Vorteile, die in
einer erhöhten und verbindlichen Planungssicherheit für die Gemeinden über den
Aufstellungszeitraum liegen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der
Hebesätze. Zugleich entsteht ein geringerer administrativer und
wirtschaftlicher Aufwand für das 2. Haushaltsjahr.
Zu den in der Stellungnahme vom 22.02.2019
angesprochenen Haushaltspositionen, mit deren Hilfe sog. Planungsunschärfen
begründet werden sollen, ist folgendes anzumerken:
a) Die Landschaftsumlage
ist nach Maßgabe der von der Landschaftsversammlung in Köln am 08.10.2018 u.a.
für 2020 verabschiedeten Haushaltsplanung berechnet. Der Hebesatz beträgt
demnach 15,9 v.H. der gültigen Umlagegrundlagen. Im Hinblick auf die
zwischenzeitlich vorliegende endgültige Festsetzung zum
Gemeindefinanzierungsgesetz 2019 NRW und sich abzeichnende Aufwandsminderungen
im Sozialbereich (insbesondere Eingliederungshilfe) wird in dem
Veränderungsnachweis vom 11.02.2019 des Rhein-Kreis Neuss ein um 0,2 v.H.
verringerter Hebesatz und dem nachfolgend eine Reduzierung des Aufwandes für die
Landschaftsumlage von rund 1,54 Mio. € berücksichtigt.
b) In der Stellungnahme
vom 22.02.2019 wird für das Haushaltsjahr 2020 bei den Schlüsselzuweisungen ein
Zuwachs von 2,4 Mio. € gegenüber 2019 für angebracht gehalten unter Verweis auf
Empfehlungen in den Orientierungsdaten des Landes. Dem ist zu entgegnen, dass
die Schlüsselzuweisungen des Kreises von 2018 auf 2019 absolut um rund 43,4
Mio. € gestiegen sind, was eine Steigerung um mehr als das 8-fache ausmacht
(rund 722%). Vor diesem Hintergrund sind als rein mathematisch ermittelt
bezeichnete Anpassungen nicht begründbar und die Einnahmeerwartung des Kreises
schon gar nicht unterbetont. Dies gilt auch mit Blick auf einen Vergleich der
tatsächlichen Steigerungen der Schlüsselzuweisungen von 2018 zu 2019 im
Vergleich zu Empfehlungen des Orientierungsdatenerlasses des Landes, die
landesweit seinerzeit bei einem Wert von 2,1% liegen sollten.
c) Sowohl anlässlich der
Bürgermeisterkonferenz am 05.11.2018 als auch bei der Kämmerertagung am
17.12.2018 ist für den Kreis ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der
Aufwand im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft und damit einhergehend
auch die Höhe der Erstattungsleistungen des Bundes mit Rücksicht auf das
voraussichtliche Ergebnis 2018 nochmals einer genaueren Kalkulation unterzogen
werden.
Dies ist mit
der Darstellung in der Veränderungsliste des Kreises vom 11.02.2019 erfolgt.
Der Aufwand wurde in 2019 um 4 Mio. € auf 69,1 Mio. € und in 2020 um 3,4 Mio. €
auf 71,1 Mio. € gegenüber der noch im Haushaltsentwurf enthaltenen Annahme
reduziert und entspricht damit dem für 2018 zu erwartenden Ergebnis – wie von
den Städten und der Gemeinde reklamiert – unter Berücksichtigung der nach dem
Orientierungsdatenerlass anzusetzenden prozentualen Steigerung. Die Hochrechnung
des laufenden Aufwandes gemäß § 46 VII SGB II erfolgte unter Berücksichtigung
der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, der in 2018 gewährten Leistungen sowie im
Hinblick auf Veränderungen aus der ab 01.02.2019 erfolgten Umsetzung des neuen
Mietspiegels.
Bei der
Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft entspricht der Minderertrag in
der Veränderungsliste einem Betrag von rund 6,3 Mio. €. Für 2020 wird in der
Planung des Kreises an der Absenkung der Bundeserstattung festgehalten. Richtig
ist, dass das Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den
Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der
Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ vom 17.12.2018 die Minderung um 6,9
v.H. für 2019 geregelt hat und nicht zugleich auch für das Jahr 2020. Dies
liegt aber nicht daran, dass „ausdrücklich ab 2020“ wieder der alte
Anteil an der sog. Übergangsmilliarde gelten soll. Vielmehr hat der
Bundesgesetzgeber nur für 2019 im Hinblick auf die Überschreitung der in Art.
104a Abs. 3 GG normierten Grenze von 49% eine Regelung getroffen und treffen
wollen. Für 2020 ist mit Sicherheit, sobald die bundesweiten Gesamtkosten der
Kosten der Unterkunft bekannt sind, mit einer vergleichbaren gesetzlichen
Regelung zu rechnen. Um den Bedenken der Kommunen Rechnung zu tragen, wird dem
Kreistag bei der Verabschiedung des Haushaltes vorgeschlagen werden, die
Kreisumlage insoweit nicht zu erheben, als im Hinblick auf eine für 2020
erfolgte Regelung zur Höhe der Bundeserstattung gem. § 46 Abs. 7 SGB II der
Kreis eine höhere Bundeserstattung erhält als 30,9 v.H.
d) Der Kreis teilt die
Einschätzung der Kommunen im Schreiben vom 22.02.2019, dass eine örtlich
belastbare Kalkulation im Hinblick auf die nach dem
Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW zu tragenden Ausgleichszahlungen aus den
genannten Gründen so gut wie unmöglich ist und geschätzt werden muss.
Aus den
Ausführungen der Kommunen im Schreiben vom 22.02.2019 wird aber auch nicht
ersichtlich, warum die dort vorgetragene Berechnung gegenüber der Kalkulation
des Kreises sachgerechter sein soll – nachvollziehbar begründet wird dies
jedenfalls nicht. So wird bei der Berücksichtigung der ELAG-Werte ein
konstanter Wert als sachgerecht angesehen, während zur Begründung für die
Erhöhung der Schlüsselzuweisungen dynamische Ansätze vorgeschlagen werden. Den
Bedenken der Kommunen wird in der Veränderungsliste vom 11.02.2019 insoweit
Rechnung getragen, als 0,5 Mio. € aus der im Jahresabschluss 2017 gebildeten
Rückstellung ertragswirksam und damit zur Absenkung des Umlagebedarfs aufgelöst
werden. Eine Erhöhung des Betrages ist ebenso nicht begründet, insbesondere
warum dies „zwingend“ zu berücksichtigen sein soll.
Abschließend
wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung, es werde ein zweites Mal derselbe
Betrag über die Kreisumlage finanziert, unzutreffend ist, weil es sich in 2017
nicht um einen über die Haushaltsplanung dargestellten umlagewirksamen Aufwand
gehandelt hat.
e) Die im Finanzplan
etatisierten Mittel einer Finanzanlage für eine Wohnungsbaugesellschaft haben
keine Auswirkung auf den Hebesatz der Kreisumlage, sind also nicht
umlagerelevant. Die Mittel sollen für preisgedämpften Wohnungsbau dienen. Ein
Thema, das zunehmend bedeutsamer wird.
Der
Veränderungsnachweis vom 11.02.2019 enthält weitere Haushaltsansätze, die bei
der Einbringung des Doppelhaushaltes nicht etatisiert waren, aber bei einer
Betrachtung der größeren Haushaltspositionen von Belang sind und berücksichtigt
werden müssen. Dabei handelt es sich um folgende Bereiche:
Die Minderung des Aufwandes gem. SGB II hat auch
eine Reduzierung der vom Land gewährten Wohngeldpauschale zur Folge, die in
2019/2020 nach einer Kalkulation des Landkreistages mit geringeren Erträgen in
Höhe von 0,5 Mio. € zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der Regelungen zum Bundesteilhabegesetz
ist im Bereich des SGB XII, insbesondere bei der Hilfe zum Lebensunterhalt mit
Mehraufwendungen von rund 1,85 Mio. € zu kalkulieren.
In 2019 und 2020 werden erstmals konsumtiv
Haushaltsmittel in Höhe von jeweils 1 Mio. € für die in Zusammenhang mit den
Beschlüssen der sog. Kohlekommission zu ergreifenden Maßnahmen zum
Strukturwandel etatisiert.
In der
Stellungnahme der Kommunen vom 22.02.2019 ist letztlich nicht berücksichtigt,
dass der Bund die Absenkung der Bundesbeteiligung gem. § 46 Abs. 7 SGB II über
eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1
Mrd. € bundesweit kompensiert. Die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss erhalten nach
einer überschlägigen Berechnung durch den Landkreistag für 2019 einen Ausgleich
in Höhe von 5,8 Mio. € zur Abdeckung eines etwaigen Mehraufwandes, der ihnen
durch eine höhere Belastung bei den Kosten der Unterkunft – über eine
entsprechende Anpassung der Kreisumlage entsteht.
Insoweit werden
auf Ebene der Kommunen Erträge kompensiert, die beim Rhein-Kreis Neuss
wegfallen.
Unter
Berücksichtigung der Anpassungen in dem 1. Veränderungsnachweis sowie der
vorstehenden Ausführungen ergibt sich kein weiteres Verbesserungspotential. Es
verbleibt entgegen der Zusammenfassenden Darstellung in der Stellungnahme der
Städte und Gemeinde vom 22.02.2019 damit vielmehr für 2019 bei einer
Verschlechterung von rund 3,4 Mio. € und in 2020 in Höhe von rund 4,7 Mio. €.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass entgegen der Darstellung der Kommunen die Annahmen für
die Planung des Doppelhaushaltes sachgerecht sind und von
Prognoseunsicherheiten zu Lasten der Kommunen nicht ausgegangen werden kann.
Die Kommunen können ihrer eigenen Haushaltsplanung historisch niedrige
Hebesätze für die allgemeine Kreisumlage zugrunde legen.