Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Grevenbroich über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung und Vergabe
Vorlage
014/3196/XVI/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, die beigefügte "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Grevenbroich und dem Rhein-Kreis Neuss über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung und Vergabe“ gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW abzuschließen.

 


Sachverhalt:

Im Rahmen der Überlegung zur Kommunalen Zusammenarbeit wurde der Stadt Grevenbroich angeboten, zum einen die Aufgaben der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Kreises Neuss und zum anderen die Aufgabe der Vergabestelle durch das Zentrale Vergabemanagement (ZVM) des Kreises wahrnehmen zu lassen.

 

Die Stadt Grevenbroich beabsichtigt, das Angebot des Kreises anzunehmen und zum nächst möglichen Termin die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung gem. §§ 102 ff. GO NRW von der Rechnungsprüfung des Kreises durchführen zu lassen.

Der Stadtrat hat einer Kooperation in seiner Sitzung am 24.01.2019 unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich zugestimmt. Hintergrund des Vorbehaltes ist, dass die derzeitige gesetzliche Formulierung hinsichtlich der Kooperationsmöglichkeiten von großen kreisangehörigen Städten mit anderen Kommunen nicht eindeutig ist. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hat diesbezüglich eine gesetzliche Klarstellung angekündigt, die auch weiterhin Kooperationen beispielsweise zwischen großen kreisangehörigen Städten und Kreisen zulässt. Dem Landtag liegt ein Antrag von CDU und FDP vor, die avisierte Änderung des § 101 GO in das „Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften“ einzubeziehen.

 

Ebenfalls beabsichtigt die Stadt, die Aufgaben der Vergabestelle auf den Kreis zu übertragen.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat die Übernahme von zur Aufgabenerledigung erforderlichem Personal der Stadt angeboten. Entsprechende Stellen sind bei der Rechnungsprüfung bzw. beim ZVM des Kreises einzurichten. Ziel ist, die Aufgaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu übernehmen, sofern die rechtlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind.

 

Die Kostenerstattung erfolgt nach der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. in Anlehnung an die Kosten eines Arbeitsplatzes der KGSt.

Ein entsprechender Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist beigefügt.