Beschlussempfehlung:
Der
Kreistag beschließt, die beigefügte "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Stadt Grevenbroich und dem Rhein-Kreis Neuss über die Kooperation
bei der örtlichen Rechnungsprüfung und Vergabe“ gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW
abzuschließen.
Sachverhalt:
Im
Rahmen der Überlegung zur Kommunalen Zusammenarbeit wurde der Stadt
Grevenbroich angeboten, zum einen die Aufgaben der Rechnungsprüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Kreises Neuss und zum anderen die Aufgabe der
Vergabestelle durch das Zentrale Vergabemanagement (ZVM) des Kreises wahrnehmen
zu lassen.
Die
Stadt Grevenbroich beabsichtigt, das Angebot des Kreises anzunehmen und zum
nächst möglichen Termin die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung gem. §§ 102
ff. GO NRW von der Rechnungsprüfung des Kreises durchführen zu lassen.
Der Stadtrat hat einer Kooperation in
seiner Sitzung am 24.01.2019 unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung
grundsätzlich zugestimmt. Hintergrund des Vorbehaltes ist, dass die derzeitige
gesetzliche Formulierung hinsichtlich der Kooperationsmöglichkeiten von großen
kreisangehörigen Städten mit anderen Kommunen nicht eindeutig ist. Das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hat
diesbezüglich eine gesetzliche Klarstellung angekündigt, die auch weiterhin
Kooperationen beispielsweise zwischen großen kreisangehörigen Städten und
Kreisen zulässt. Dem Landtag liegt ein Antrag von CDU und FDP vor, die
avisierte Änderung des § 101 GO in das „Gesetz zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften“ einzubeziehen.
Ebenfalls beabsichtigt die Stadt, die
Aufgaben der Vergabestelle auf den Kreis zu übertragen.
Der
Rhein-Kreis Neuss hat die Übernahme von zur Aufgabenerledigung erforderlichem
Personal der Stadt angeboten. Entsprechende Stellen sind bei der
Rechnungsprüfung bzw. beim ZVM des Kreises einzurichten. Ziel ist, die Aufgaben
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu übernehmen, sofern die rechtlichen,
personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind.
Die
Kostenerstattung erfolgt nach der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt
für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. in Anlehnung an die Kosten eines
Arbeitsplatzes der KGSt.
Ein
entsprechender Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist beigefügt.