Betreff
KdU - Bundesbeteiligungsfestlegungsverordnung 2019
Vorlage
50/3256/XVI/2019
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Mit Rundschreiben Nr. 152/19 vom 06.03.2019 hat der Landkreistag NRW darüber informiert, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Entwurf der Bundes-beteiligungsfestlegungsverordnung 2019 (BBFestV 2019) mit Stand vom 8. April 2019 übermittelt hat. Der Entwurf ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für Anfang Juli 2019 geplant.

 

Darin sind bezüglich der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft die endgültige Festlegung der Beteiligungssätze 2018 und die vorläufige Festlegung der Beteiligungssätze für die Jahre 2019 sowie 2020 enthalten. Danach ergeben sich folgende Beteiligungsquoten auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes:

 

Beteiligungsquoten des Bundes

Bezeichnung

§ 46 SGB II

2018

2019

2020

Sockel Kosten der Unterkunft

Abs. 6

27,6%

27,6%

27,6%

Entlastungsmilliarde

Abs. 7

5,8%

3,3%

10,2%

Bildung und Teilhabe

Abs. 8

4,5%

4,8%

4,8%

Flüchtlingsbedingte KdU

Abs. 9

8,9%

8,9%

0,0%

NRW gesamt

 

46,8%

44,6%

42,6%

Bund gesamt

 

49,0%

46,7%

43,1%

 

Auswirkung 2018:

 

Für das Jahr 2018 ergäbe sich aufgrund der ermittelten Werte nach § 46 Absätze 6 bis 9 SGB II eine Beteiligung des Bundes von 51,1 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Bund beteiligt sich nach § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II jedoch höchstens mit 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II. Nach § 46 Absatz 10 Satz 6 SGB II sind die Werte nach § 46 Absatz 7 SGB II proportional zu mindern, soweit sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den Ausgaben beteiligt.

 

Für das Jahr 2018 werden daher die Werte der Länder nach § 46 Absatz 7 SGB II einheitlich von 7,9 Prozentpunkten um 2,1 Prozentpunkte auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Im Ergebnis beteiligt sich der Bund im Jahr 2018 durchschnittlich in Höhe von 49 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Differenz zwischen der rechnerischen Beteiligung von 51,1 Prozent und 49 Prozent entspricht rund 299 Mio. Euro.

 

Gemäß den politischen Verabredungen wird der bei der Bundesbeteiligung nicht abgegoltene Betrag für flüchtlingsbedingte Unterkunftskosten in Höhe von 299 Mio. Euro durch eine Erhöhung der kommunalen Umsatzsteuer ausgeglichen. Hierzu ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG eine Regelung enthalten.

 

Die Verwaltung hat dem Sozial- und Gesundheitsausschuss zu dieser Thematik am 17. Mai 2018 (Vorlage: 50/2645/XVI/2018) berichtet.

 

Für den Rhein-Kreis Neuss führt dies zu einer um rund 1,4 Mio. Euro verminderten Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (23,9 Mio. Euro statt 22,5 Mio. Euro). Im Rahmen der endgültigen Spitzabrechnung 2018 nach der Beteiligungssatzung SGB II werden die kreisangehörigen Kommunen dem Kreis voraussichtlich einen Gesamtbetrag in Höhe von rund 0,6 Mio. Euro erstatten. Die Abrechnung erfolgt, sobald nach dem Inkrafttreten der BBFestV 2019 die endgültige Abrechnung der Bundesbeteiligung für flüchtlingsbedingte Kosten der Unterkunft für das Jahr 2018 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) erfolgt ist.

 

Eine rückwirkende Anpassung der Kreisumlage für das Jahr 2018 ist nicht vorgesehen, so dass der negative Saldo von rund 0,8 Mio. € als Minderertrag im Kreishaushalt 2018 verbleibt.

 

Auswirkung 2019:

 

Für das Jahr 2019 wurden die Werte der Länder nach § 46 Absatz 7 SGB II im Dezember 2018 durch Gesetzesänderung des SGB II einheitlich von 10,2 Prozentpunkten um 6,9 Prozentpunkte auf 3,3 Prozentpunkte gemindert.

 

Die Verwaltung hat dem Sozial- und Gesundheitsausschuss in der Sitzung am 06.12.2018 diesbezüglich bereits berichtet (siehe TOP 7.9 der Niederschrift SozGe/018/2018).

 

Die Haushaltssatzung für die Jahre 2019/2020 wurde am 27. März 2019 durch den Kreistag unter Berücksichtigung der vorgenannten Minderung bei der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im Haushaltsjahr 2019 beschlossen.

 

Auswirkung ab 2020:

 

Für die Jahre ab 2020 wird derzeit noch über die Übernahme der flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten verhandelt.