Betreff
Elektrifizierung und Neubau einer Eisenbahnüberführung der Regiobahn;
Befreiung von den Verbotsfestsetzungen für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Vorlage
61/3376/XVI/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat des Rhein-Kreises Neuss erhebt in den  Verfahren „Elektrifizierung der Regiobahninfrastruktur“ Abschnitt „Neuss Hbf - Bf Kaarster See“ und  dem „ Neubau der Eisenbahnüberführung (EÜ) Nordkanal“ keinen Widerspruch gegen eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Verbotsfestsetzungen der Landschaftsschutzgebiete und für die temporäre Inanspruchnahme der Kompensationsfläche.


Sachverhalt:

 

Die S-Bahn-Linie S 28 der Regiobahn-Fahrbetriebsgesellschaft mbH verkehrt auf insgesamt 34 km von Mettmann über Erkrath, Düsseldorf und Neuss nach Kaarst. Dabei wird zwischen Düsseldorf-Gerresheim und Neuss Hbf ein 16 km langer Streckenabschnitt der DB-Netz befahren. Für die übrigen 18 km ist die Regiobahn GmbH selbst Infrastrukturinhaber. Auf der S 28 werden derzeit Triebwagen vom Typ Talent mit Dieselmotoren eingesetzt.

 

Die Regiobahn GmbH plant seit 2015 die Elektrifizierung der gesamten Strecke. Die S-Bahn-Linie S 28 soll künftig mit Elektrofahrzeugen statt mit Dieselfahrzeugen betrieben werden.

Dafür ist die Panfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich.

 

Elektrifizierung

Planfeststellungsabschnitt III

Neuss Hbf. - Bf. Kaarster See

(Strecke 2530, km 0,2 + 00 bis km 7,3 + 42, Strecke 2550, km 80,0 + 50 bis km 81,4 + 50)

 

Für diesen Streckenabschnitt (Anlage) wurden Planfeststellungsunterlagen eingereicht. Der Rhein-Kreis Neuss hat durch seine Fachbehörden die Unterlagen geprüft und mit Schreiben vom 20.05.2019 eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf abgegeben (Anlage). Das Planverfahren hat Auswirkungen auf den Landschaftsschutz im Rhein-Kreis Neuss. Für folgende Eingriffe ist eine Befreiung von den Verbotsfestsetzungen der Landschaftsschutzgebiete in den jeweiligen Landschaftsplan-Teilabschnitten des Rhein-Kreises Neuss erforderlich:

 

  • Das gem. Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss (Teilbereich Neuss und Teilbereich Meerbusch-Kaarst-Korschenbroich) in das westliche Untersuchungsgebiet hineinragende Landschaftsschutzgebiet LSG Nr. 6.2.2.7 „Kaarster Graben, Nordkanal“ ist vom Vorhaben durch das Anlegen eines Sicherheitsstreifens, in dem Gehölze gerodet werden müssen, und durch Maststandorte mit der Oberleitung betroffen. Die Eingriffe erfolgen jeweils unmittelbar angrenzend an die bestehende Bahntrasse, d.h. in einem vorbelasteten Bereich.

 

  • Im östlichen Untersuchungsgebiet betrifft das Bauvorhaben die Landschaftsschutzgebiete (LSG) 6.2.2.2 „Langenbruchsbach“ und 6.2.2.13 „Apelter Feld“. Eingriffe ergeben sich hier temporär durch Baustelleneinrichtungs-Flächen, aber auch dauerhaft durch den Neubau eines zweiten Gleises, Entwässerungsgräben, Böschungen und zu verlegende Wege.

 

 

Die Verwaltung hat die vorgelegten Unterlagen geprüft. Die Projektwirkungen in den betroffenen LSG werden als nicht erheblich in Bezug auf die festgesetzten Schutzzwecke der LSG bewertet, zumal sie im stark vorbelasteten Bereich liegen. Seitens der Verwaltung bestehen  daher keine Bedenken, die Befreiung für die Eingriffe gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erteilen.

 

Das Vorhaben und insbesondere die Eingriffe in den Landschaftsschutzgebieten, sowie die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen werden in der Sitzung durch den Vorhabenträger vorgestellt und ausführlich erläutert.

 

 

 

Neubau der Eisenbahnüberführung (EÜ) Nordkanal

(Km 3,2+23)

 

Ziel / Notwendigkeit der Maßnahme

 

Die vorhandene Eisenbahnüberführung (EÜ) Nordkanal in km 3,2+23 der eingleisigen Regiobahn-Strecke Neuss Hbf – Bf Kaarster See ist in einem so stark sanierungsbedürftigen Zustand, dass eine Bauwerkerneuerung wirtschaftlicher als eine Sanierung ist.

 

Die neue EÜ Nordkanal wird direkt für einen späteren 2-gleisigen Betrieb ausgelegt und mit 2 Überbauten realisiert.

 

Die Bahntrasse und die vorhandene Nordkanal-Brücke liegen innerhalb der Schutzgebiete 6.2.2.13 „Lange Hecke“ und 6.2.2.2 Morgensternsheide/Stadtwald“.

 

 

Planungsrelevante Ausgleichsflächen im Eingriffsbereich

Auf den Flurstücken 630 (Flur: 46 / Gemarkung: Neuss) und 690 (Flur: 47 / Gemarkung:

Neuss) südlich der Viersener Straße (L 390) liegt eine seitens der Stadt Neuss realisierte

Ausgleichsmaßnahme. Die Fläche wurde im Zuge des Wegebaus zur Querungshilfe in der

Viersener Straße angelegt, um die ausgelöste Mehrversiegelung zu kompensieren.

Seitens der Regiobahn GmbH ist in diesem Bereich für die Abwicklung der Baumaßnahme

eine der beiden Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen.

Im Rahmen des alten Genehmigungsverfahrens teilte das Grünflächenamt der Stadt Neuss

mit Schreiben vom 29.10.2010 der Regiobahn GmbH mit, dass unter Voraussetzung der

schonenden Arbeitsweise und der Wiederherstellung der beanspruchten Ausgleichsfläche

eine temporäre Inanspruchnahme grundsätzlich erfolgen kann.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind entsprechende Nebenbestimmungen und

Auflagen aufzunehmen.

 

In Rahmen der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz wird die Inanspruchnahme der o.g.

Ausgleichsfläche (ca. 780 m²) separat ausgeworfen und den Wiederherstellungsmaßnahmen

gegenübergestellt.

 

Schutzgut Pflanzen

Baubedingt werden insgesamt ca. 2.200 m², anlagebedingt ca. 6.600 m² für die Umbau- bzw. Neubaumaßnahmen in Anspruch genommen.

Die Ermittlung des ökologischen Eingriffswertes sowie des Umfangs erforderlicher Kompensationsmaßnahmen ist i. R. der Eingriffsbilanzierung erfolgt.

 

Durch die Maßnahme unter Beachtung der im LBP formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wird der Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete nicht beeinträchtigt.

 

 

Ergebnisse der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung

 

Die Baumaßnahme wird in relativ kurzem Zeitraum und kleiner Fläche stattfinden, langfristig

werden sich nach entsprechender Wiederherstellung keine wesentlichen Veränderungen zum

heutigen Ist-Zustand ergeben.

Die im Umfeld der Betrachtungsfläche möglicherweise jagenden Fledermäuse werden durch

die Baumaßnahme nicht in ihrem Jagdrevier beeinträchtigt. Aufgrund des heutigen Zustandes der vorhandenen Brücke und fehlendem älteren Baumbestand werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine Quartiere entfallen.

 

Es kann abgeleitet werden, dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf den

Erhaltungszustand planungsrelevanter Arten haben wird.

Nach Einschätzung der Gutachter werden keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst.

Die zu erwartenden Auswirkungen des Brückenneubaus und des provisorischen

Bahnsteigs auf die Fauna sind aus Sicht des Gutachters so unerheblich, dass sich eine vertiefende Betrachtung erübrigt.

 

 

Befreiung gemäß § 67 BNatschG (Bundesnaturschutzgesetz)

 

Die Bahntrasse, die vorhandene Nordkanal-Brücke und die mit der der vorliegenden Planung

einhergehenden Ausbaumaßnahmen liegen innerhalb der Landschaftsschutzgebiete 6.2.2.13

„Lange Hecke“ und 6.2.2.2 „Morgensternsheide/Stadtwald“.

Die allgemeinen Festsetzungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete sehen ein

grundsätzliches Bauverbot vor.

Mit Blick auf die projektierte Ausbauplanung wird daher gemäß § 67 BNatschG (Bundesnaturschutzgesetz) i.V.m. § 75 LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) mit dem vorliegenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag gleichzeitig ein „Antrag auf Befreiung von den Verboten im Bereich des Landschaftsschutzgebietes” gestellt.

 

Nach Auffassung der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund des öffentlichen Interesses und der bereits vorhandenen Bahninfrastrukturen vor.

 

Die Verwaltung hat die vorgelegten Unterlagen geprüft. Die Projektwirkungen in den betroffenen LSG werden als nicht erheblich in Bezug auf die festgesetzten Schutzzwecke der LSG bewertet, zumal sie im stark vorbelasteten Bereich liegen. Seitens der Verwaltung bestehen  daher keine Bedenken, die Befreiung für die Eingriffe gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erteilen.