Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt den Entwurf des
Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2018 zur Kenntnis und weist
ihn zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu.
Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des 2. NKF Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.01.2019
wurden die Gemeindeordnung (GO NRW) und die Kreisordnung (KrO NRW) geändert.
Zugleich wurde die bisherige Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO)
durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) abgelöst.
Nach dem Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2019 ist für den
Jahresabschluss 2018 folgendes zu beachten:
Die neuen Regelungen finden erstmals auf den zum 31.12.2019 zu
erstellenden Jahresabschluss Anwendung. Eine Anwendung der neuen Vorschriften
auf Einzelabschlüsse der Vorjahre ist damit nicht möglich.
Somit ist der Jahresabschluss zum 31.12.2018 noch nach den Vorschriften der
GemHVO und der GO NRW in der alten Fassung aufzustellen.
Die nachfolgend zitierten
Paragrafen beziehen sich daher auf die bis zum 31.12.2018 geltenden Fassungen
der KrO NRW, der GO NRW und der GemHVO.
Gemäß § 53 KrO in Verbindung mit § 95
GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Es muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln
und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus:
·
der Ergebnisrechnung |
§ 38
GemHVO |
·
der Finanzrechnung |
§ 39
GemHVO |
·
den Teilrechnungen |
§ 40
GemHVO |
·
der Bilanz |
§ 41
GemHVO |
·
dem Anhang |
§ 44 GemHVO |
Dem Anhang ist ein Anlagespiegel (§ 45
GemHVO), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO) und ein Verbindlichkeitenspiegel
(§ 47 GemHVO) beizufügen.
Des Weiteren ist dem Jahresabschluss
ein Lagebericht gem. § 48 GemHVO beizufügen.
Nach § 96 GO NRW stellt der Kreistag
den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss
fest. Der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag gehen mehrere
Verfahrensschritte voraus:
§ 95 Abs. 3 GO |
·
|
Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kämmerer und
Bestätigung durch den Landrat |
|
·
|
Weiterleitung des bestätigten Entwurfs an den Kreistag |
§ 101 Abs. 1 GO |
·
|
Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Rechnungsprüfungsausschuss |
|
·
|
Erstellung des Prüfungsberichtes mit Aufnahme des Bestätigungsvermerks bzw. des Vermerks über seine
Versagung |
§ 101 Abs. 2 GO |
·
|
Gelegenheit zur Stellungnahme vor Abgabe des
Prüfungsberichtes |
§ 101 Abs. 3 GO |
·
|
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einem
Bestätigungsvermerk |
§ 101 Abs. 7 GO |
·
|
Unterzeichnung des
Betätigungsvermerks durch den Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses |
§ 101 Abs. 8 GO |
·
|
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur
Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung |
|
·
|
Die örtliche Rechnungsprüfung
oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer Prüfung einen
Bestätigungsvermerk abzugeben |
§ 96 Abs. 1 GO |
·
|
Feststellung des vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses durch den Kreistag |
|
·
|
Gleichzeitige
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die
Behandlung des Fehlbetrages |
|
·
|
Entscheidung über die Entlastung des Landrates |
§ 96 Abs. 2 GO |
·
|
Anzeige des festgestellten Jahresabschlusses bei der
Aufsichtsbehörde |
|
·
|
Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses |
Der vom Kreiskämmerer aufgestellte und
vom Landrat bestätigte Entwurf des
Jahresabschlusses des Rhein-Kreises
Neuss zum 31.12.2018 ist als Anlage beigefügt.