Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 09.07.2019 hat das Landeskabinett die Eckpunkte für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 (GFG) beschlossen und den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übermittelt. Auf die beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.

Die verteilbare Finanzausgleichsmasse steigt weiterhin und zwar gegenüber 2019 nochmals um rund 230,3 Mio. Euro auf 12,483 Milliarden Euro (+1,88%). Mit einer Summe von 94 Mio. Euro trägt hier die vollständige Streichung des Vorwegabzugs nach § 2 Abs. 3 Stärkungspaktgesetz (sog. „Kommunal-Soli“) zur Steigerung der Finanzausgleichsmasse bei.

Die ermittelten Zuweisungsbeträge basieren auf den Einnahmeerwartungen des Landes nach der Mai-Steuerschätzung 2019 und sind nicht endgültig. Erst mit Ablauf des Referenzzeitraumes zum 30.09.2019 wird die endgültige Summe der über Schlüsselzuweisungen zu verteilenden Steuermittel feststehen.

Die fiktive Bedarfsermittlung im GFG 2020 erfolgt auch weiterhin entsprechend den Regelungen des GFG 2019, obwohl das vom Land in Auftrag gegebene  „Gutachten zur Überprüfung der Einwohnergewichtung im System des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen“ beim ifo-Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V. nunmehr vorliegt.

Aufgrund gegensätzlicher Stellungnahmen der Spitzenverbände zum Ergebnis des Gutachtens wurde jedoch zum jetzigen Zeitpunkt von einer Änderung  hinsichtlich der aus den Grunddaten zu entwickelnden Parameter abgesehen. Hier besteht noch Klärungsbedarf (siehe auch Stellungnahme des LKT NRW und Städte- und Gemeindebundes NRW vom 25.07.2019). 

 

Die Eckpunkte des GFG 2020 sehen u.a. folgende kommunalen Entlastungen/Zuweisungen und Regelungen vor:

 

-  vorzeitige vollständige Streichung des sogenannten „Kommunal-Soli“

 

- Verwendungsmöglichkeit der Schul-/Bildungspauschale nicht nur begrenzt für „Schulgebäude“

   sondern allgemein für „Schulen“ (z.B. für notwendige Digitalisierungsmaßnahmen).

   Geplanter „Schulpauschalenerlass“ zur Erweiterung bzw. Öffnung der Verwendungsmöglichkeit

   im Schulbereich (Produktbereich 03)

 

- Beibehaltung und  überproportionale Aufstockung der finanzkraftunabhängigen Aufwands-

   /Unterhaltspauschale, jedoch weiterhin keine Ausdehnung auf die Umlageverbände

 

- weiterhin gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen Investitions- und Sonderpauschalen

 

Auf Grundlage der aktuellen Arbeitskreisrechnung vom 29.07.2019 stellen sich die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Kommunen 2020 wie folgt dar:

 

 

Der Rhein-Kreis Neuss erhält voraussichtlich 45.460.643 Euro bzw. 3.859.543 Euro weniger als 2019.

 

Im GFG 2020 wird erstmalig seit 2006 auf die Einplanung des sogenannten „pauschalen Belastungsausgleichs“ für etwaige Überzahlungen im Rahmen der kommunalen Beteiligung an den sog. Einheitslasten des Landes verzichtet.

Obwohl für den Belastungsausgleich im GFG 2019 noch 623,3 Mio. Euro berücksichtigt wurden, verbleibt es unverändert bei einem Verbundsatz von 23 v.H.

 

 

 In 2020 steigen die Umlagegrundlagen voraussichtlich um rd. 48,2 Mio. Euro:

 

 

 

Von einer weiterhin positiven Entwicklung wird im GFG 2020 bei der Steuerkraft als maßgebliche Kennzahl für die Finanzkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinde ausgegangen:

 

 

Der Allgemeinen Investitionspauschale für die Kommunen liegt die maßgebliche Bevölkerungszahl zum 31.12.2018 zugrunde:

 

Die nicht umlagewirksame Aufwands-/Unterhaltungspauschale (neu ab 2019) erfährt eine überproportionale Aufstockung von über 8 %:

 

Die Sportpauschale entwickelt sich 2020 wie folgt:

 

Die flexibler verwendbare Schul-/Bildungspauschale wird um rd. 420 T. Euro erhöht:

 

 

 

 

Daten zur Abrechnung nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) 2020 liegen noch nicht vor.

 

Die sich nach derzeitigem Stand ergebenden Eckwerte für den Zeitraum 2016- 2020 können der beigefügten „Übersicht Finanzausgleich 2016-2020“ entnommen werden.