Sachverhalt:
In seiner
Sitzung am 09.07.2019 hat das Landeskabinett die Eckpunkte für das
Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 (GFG) beschlossen und den kommunalen
Spitzenverbänden zur Stellungnahme übermittelt. Auf die beigefügten Anlagen
wird Bezug genommen.
Die verteilbare
Finanzausgleichsmasse steigt weiterhin und zwar gegenüber 2019 nochmals um rund
230,3 Mio. Euro auf 12,483 Milliarden Euro (+1,88%). Mit einer Summe von 94
Mio. Euro trägt hier die vollständige Streichung des Vorwegabzugs nach § 2 Abs.
3 Stärkungspaktgesetz (sog. „Kommunal-Soli“) zur Steigerung der
Finanzausgleichsmasse bei.
Die
ermittelten Zuweisungsbeträge basieren auf den Einnahmeerwartungen des Landes
nach der Mai-Steuerschätzung 2019 und sind nicht endgültig. Erst mit Ablauf des
Referenzzeitraumes zum 30.09.2019 wird die endgültige Summe der über
Schlüsselzuweisungen zu verteilenden Steuermittel feststehen.
Die fiktive
Bedarfsermittlung im GFG 2020 erfolgt auch weiterhin entsprechend den Regelungen
des GFG 2019, obwohl das vom Land in Auftrag gegebene „Gutachten zur
Überprüfung der Einwohnergewichtung im System des kommunalen Finanzausgleichs
in Nordrhein-Westfalen“ beim ifo-Institut – Leibniz-Institut für
Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V. nunmehr vorliegt.
Aufgrund gegensätzlicher Stellungnahmen der
Spitzenverbände zum Ergebnis des Gutachtens wurde jedoch zum jetzigen Zeitpunkt
von einer Änderung hinsichtlich der aus
den Grunddaten zu entwickelnden Parameter abgesehen. Hier besteht noch
Klärungsbedarf (siehe auch Stellungnahme des LKT NRW und Städte- und
Gemeindebundes NRW vom 25.07.2019).
Die Eckpunkte des GFG 2020 sehen u.a. folgende kommunalen
Entlastungen/Zuweisungen und Regelungen vor:
- vorzeitige
vollständige Streichung des sogenannten „Kommunal-Soli“
- Verwendungsmöglichkeit der Schul-/Bildungspauschale
nicht nur begrenzt für „Schulgebäude“
sondern
allgemein für „Schulen“ (z.B. für notwendige Digitalisierungsmaßnahmen).
Geplanter „Schulpauschalenerlass“
zur Erweiterung bzw. Öffnung der Verwendungsmöglichkeit
im Schulbereich
(Produktbereich 03)
- Beibehaltung und überproportionale Aufstockung der
finanzkraftunabhängigen Aufwands-
/Unterhaltspauschale, jedoch weiterhin keine Ausdehnung
auf die Umlageverbände
- weiterhin gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen
Investitions- und Sonderpauschalen
Auf Grundlage der aktuellen Arbeitskreisrechnung vom
29.07.2019 stellen sich die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Kommunen 2020
wie folgt dar:
Der
Rhein-Kreis Neuss erhält voraussichtlich 45.460.643 Euro bzw. 3.859.543 Euro
weniger als 2019.
Im GFG
2020 wird erstmalig seit 2006 auf die Einplanung des sogenannten „pauschalen
Belastungsausgleichs“ für etwaige Überzahlungen im Rahmen der kommunalen
Beteiligung an den sog. Einheitslasten des Landes verzichtet.
Obwohl für
den Belastungsausgleich im GFG 2019 noch 623,3 Mio. Euro berücksichtigt wurden,
verbleibt es unverändert bei einem Verbundsatz von 23 v.H.
In 2020 steigen die Umlagegrundlagen
voraussichtlich um rd. 48,2 Mio. Euro:
Von einer weiterhin positiven Entwicklung wird im GFG 2020 bei der Steuerkraft als maßgebliche Kennzahl für die Finanzkraft der kreisangehörigen Städte und Gemeinde ausgegangen:
Der Allgemeinen Investitionspauschale für die Kommunen liegt die maßgebliche Bevölkerungszahl zum 31.12.2018 zugrunde:
Die nicht umlagewirksame Aufwands-/Unterhaltungspauschale (neu ab 2019) erfährt eine überproportionale Aufstockung von über 8 %:
Die Sportpauschale entwickelt sich 2020 wie folgt:
Die flexibler verwendbare Schul-/Bildungspauschale wird um rd. 420 T. Euro erhöht:
Daten zur Abrechnung nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) 2020 liegen noch nicht vor.
Die sich nach derzeitigem Stand ergebenden Eckwerte für den Zeitraum 2016- 2020 können der beigefügten „Übersicht Finanzausgleich 2016-2020“ entnommen werden.