Sachverhalt:
Aufgabendelegation
Der
Landschaftsverband Rheinland hat mit Satzung vom 08.07.2019 (Anlage 1) die
Frühförderung bis zum 31.07.2021 auf die Kreise und kreisfreien Städte
übertragen. Damit muss der Rhein-Kreis Neuss weiterhin temporär Aufgaben für
den Landschaftsverband Rheinland (LVR) übernehmen.
Da
im Rhein-Kreis Neuss für die Sachbearbeitung der Eingliederungshilfe für
Bürgerinnen und Bürger aus dem Stadtgebiet Neuss die Stadt Neuss durch Satzung
herangezogen ist, ist auch die für den LVR durchzuführende Eingliederungshilfe
auf die Stadt Neuss zu übertragen.
Die
Satzung des LVR ermöglicht ausdrücklich die Weiterdelegation, die aber
grundsätzlich der Zustimmung des LVR bedarf. Der Rhein-Kreis Neuss hat einen
entsprechenden Antrag gestellt. Die Zustimmung wurde zugesichert, liegt aber
bislang noch nicht in Schriftform vor.
Weitere
Einzelheiten zu den erforderlichen Satzungen werden unter TOP 5.2.erläutert.
Existenzsichernde
Leistungen
Mit der
Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII und der Überführung in das
SGB IX verbleiben die existenzsichernden Leistungen im SGB XII. Für Menschen
mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, bedeutet
dies, dass sie ab dem 01.01.2020 gesondert die existenzsichernden Leistungen
beim örtlichen Träger der Sozialhilfe beantragen müssen. Im Rhein-Kreis Neuss
werden die existenzsichernden Leistungen (Regelsätze, evtl. Mehrbedarf und
Kosten der Unterkunft und Heizung) von den kreisangehörigen Kommunen bewilligt. Dies erfolgt im Rahmen
der Delegation.
Das Kreissozialamt
ist gemeinsam mit den örtlichen Sozialämtern der kreisangehörigen Kommunen
intensiv dabei, auf allen Ebenen die Umsetzungsprozesse zu regeln:
Fallübergang /
Antragstellung / Mietobergrenze
- Erste Daten sind ausgetauscht. Der LVR
hat Dateien und Listen übersandt, die z.Zt. von den örtlichen Sozialämtern
ausgewertet werden. Mit ITK Rheinland besteht Kontakt, die Datensätze in das
Anwenderprogramm AkdN-sozial zu implementieren.
- Der LVR hat in Abstimmung mit den
Kommunen einen sog. Kurzantrag entwickelt, mit dem die Leistungsberechtigten
ihren Antrag bei den örtlichen Sozialämtern stellen werden.
- Das Kreissozialamt hat eine
Mietbescheinigung entworfen, die den örtlichen Sozialämtern zur Verfügung steht
und die in Kürze an die Leistungsberechtigten geschickt wird. Diese Unterlage
dient, anstelle oder ergänzend zum Mietvertrag, dem Nachweis der in der
besonderen Wohnform zu zahlenden Miete, Mietneben- und Heizungskosten.
- Für den Rhein-Kreis Neuss bzw. für die
einzelnen kommunalen Vergleichsräume sind nach den gesetzlichen Vorgaben und
den hierzu vom Bundesministerium ergangenen Bearbeitungshinweisen folgende
Mietobergrenzen festgesetzt worden:
Neuss |
Dormagen |
Meerbusch |
Kaarst |
Kobro |
GV,
JÜ, RO |
Kreis
gesamt |
440,44
€ |
424,61
€ |
446,18
€ |
432,47
€ |
419,14
€ |
406,35
€ |
430,22
€ |
Information
-
Informationsveranstaltung
des Kreises mit Leistungsanbieter am 24.06.2019
Zahlreiche Anbieter besonderer Wohnformen wurden über die Umstellung in der
Leistungsgewährung, die Berechnungsgrundlagen für die durchschnittlichen
Mietwerte und das Verfahren zur Geltendmachung von Mietaufwendungen informiert.
-
Informationsschreiben
an Leistungsberechtigte (mit Kurzantrag und Mietbescheinigung) in Arbeit
-
Im
Februar informierte der LVR die Träger stationärer Wohnangebote (mittlerweile
im Sprachgebrauch: „Besondere Wohnformen“) über die Umstellungen durch das
BTHG.
Zeitgleich wurde den Leistungsberechtigten die Neuerungen in leichter Sprache erklärt.
-
Seit
dem 15.08.2019 schreibt der LVR alle 22.000 Empfänger von Eingliederungshilfe
in seinem Einzugsbereich erneut an. Alle Angeschriebenen erhalten den Vordruck
„Kurzantrag“ unabhängig davon, ob existenzsichernde Leistungen erforderlich
sind.
Erklärvideo
- Das LVR-Dezernat Soziales hat einen
Videoclip über die Änderungen bei stationären Wohnleistungen für Menschen mit
Behinderung in Kooperation mit der Diakonischen Stiftung Wittekindshof
erstellt. Der 3-minütige Clip erklärt in allgemein-verständlicher Sprache, was
Menschen mit Behinderung in Einrichtungen und ihre Angehörigen oder
Betreuer*innen tun müssen und wie die Veränderungen durch das
Bundesteilhabegesetz (BTHG) gut zu bewältigen sind.
Das
Video wird in der Sitzung gezeigt.
Schulungen
-
Am
17.09.2019 bietet der Rhein-Kreis Neuss einen Workshop für alle Mitarbeiter der
Städte und Gemeinde sowie des Rhein-Kreises Neuss an, die künftig mit den
Neuerungen durch das BTHG arbeiten werden. Referent ist Rechtsanwalt Dr. Krause
von der Voelker-Gruppe.
-
Fachspezifische
Schulungen werden von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern, ebenfalls
wahrgenommen.
Vertragswerke
-
Landesrahmenvertrag
nach § 131 SGB IX
(abgeschlossen
zwischen den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe und den
Kommunalen Spitzenverbänden – als Kostenträger – und der Arbeitsgemeinschaft
der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesarbeitsgemeinschaft
der öffentlichen Träger der Einrichtungen der Behindertenhilfe NRW, dem
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste unter Mitwirkung der Sozial-
und Selbsthilfeverbände in NRW – als Leistungserbringer)
Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX nebst seinen Anlagen regelt
die Rahmenbedingungen für den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen
nach § 125 SGB IX und gilt für sämtliche Leistungen, die entsprechend der
Bedarfsfeststellung auf Grundlage des Gesamtplanverfahrens bzw.
Teilhabeplanverfahrens erbracht werden.
Nach § 125 SGB IX ist (örtlich) zwischen dem Träger der
Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer folgendes schriftlich in
einer Vereinbarung zu regeln: Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der
Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungs-vereinbarung) und
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungs-vereinbarung).
Der neue Landesrahmenvertrag ersetzt ab 01.01.2020 den nach §§ 79, 75 SGB XII
geschlossenen Landesrahmenvertrag aus 2001.
Grundsätzlich ist der Landesrahmenvertrag mit seinen in den Anlagen
sehr ausführlichen Leistungstypbeschreibungen eine verbindliche Grundlage für
örtliche Leistungs-vereinbarungen. Für die einzelne Gebietskörperschaft erlangt
der Rahmenvertrag erst mit einem Beitritt Verbindlichkeit. Der Landkreistag NRW
hat seinen Mitgliedern mit Rundschreiben 466/19 vom 26.07.2019 empfohlen, dem
Landesrahmenvertrag beizutreten. Der Rhein-Kreis Neuss hat gegenüber Geschäftsstelle
der Gemeinsamen Kommission seinen Beitritt mit Schreiben vom 15.08.2019 erklärt.
-
Rahmenvereinbarung
NRW und örtliche Kooperationsvereinbarung
(abgeschlossen am 23.07.2019 zwischen den Landschaftsverbänden und den
kommunalen Spitzenverbänden)
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der UN-BRK und dem BTHG hat der
Bundesgesetzgeber weitergehende Ziele für die Entwicklung der Leistungen nach
dem SGB IX und dem SGB XII vorgegeben. Der Landesgesetzgeber hat die Aufgaben
der Leistungsträger neu geordnet und die Regelungen zur Kooperation in den
Landesausführungsgesetzen zu den o.a. Sozialgesetzbüchern neu gefasst. Damit
ist die Bedeutung einer engen Kooperation der Träger der Eingliederungshilfe
und der Träger der Sozialhilfe nochmals gestiegen.
Neben der
Zusammenarbeit verpflichtet die Rahmenvereinbarung die Träger, ihre
Leistungsinhalte und –strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam
weiterzuentwickeln und zu koordinieren und zu diesem Zweck bis zum 01.01.2020
örtliche Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung soll
als Orientierungs-hilfe für die örtlichen Kooperationsvereinbarungen dienen.
Über die Inhalte
der Kooperationsvereinbarung wird sich der Rhein-Kreis Neuss mit dem
Landschaftsverband Rheinland austauschen.