Betreff
Aktueller Umsetzungsstand
Vorlage
50/3424/XVI/2019
Art
Bericht

Sachverhalt:

Aufgabendelegation

 

Der Landschaftsverband Rheinland hat mit Satzung vom 08.07.2019 (Anlage 1) die Frühförderung bis zum 31.07.2021 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Damit muss der Rhein-Kreis Neuss weiterhin temporär Aufgaben für den Landschaftsverband Rheinland (LVR) übernehmen.

Da im Rhein-Kreis Neuss für die Sachbearbeitung der Eingliederungshilfe für Bürgerinnen und Bürger aus dem Stadtgebiet Neuss die Stadt Neuss durch Satzung herangezogen ist, ist auch die für den LVR durchzuführende Eingliederungshilfe auf die Stadt Neuss zu übertragen.

Die Satzung des LVR ermöglicht ausdrücklich die Weiterdelegation, die aber grundsätzlich der Zustimmung des LVR bedarf. Der Rhein-Kreis Neuss hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Zustimmung wurde zugesichert, liegt aber bislang noch nicht in Schriftform vor.

 

Weitere Einzelheiten zu den erforderlichen Satzungen werden unter TOP 5.2.erläutert.

 

Existenzsichernde Leistungen

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII und der Überführung in das SGB IX verbleiben die existenzsichernden Leistungen im SGB XII. Für Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, bedeutet dies, dass sie ab dem 01.01.2020 gesondert die existenzsichernden Leistungen beim örtlichen Träger der Sozialhilfe beantragen müssen. Im Rhein-Kreis Neuss werden die existenzsichernden Leistungen (Regelsätze, evtl. Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) von den kreisangehörigen  Kommunen bewilligt. Dies erfolgt im Rahmen der Delegation.

Das Kreissozialamt ist gemeinsam mit den örtlichen Sozialämtern der kreisangehörigen Kommunen intensiv dabei, auf allen Ebenen die Umsetzungsprozesse zu regeln:

Fallübergang / Antragstellung / Mietobergrenze

-       Erste Daten sind ausgetauscht. Der LVR hat Dateien und Listen übersandt, die z.Zt. von den örtlichen Sozialämtern ausgewertet werden. Mit ITK Rheinland besteht Kontakt, die Datensätze in das Anwenderprogramm AkdN-sozial zu implementieren.

-       Der LVR hat in Abstimmung mit den Kommunen einen sog. Kurzantrag entwickelt, mit dem die Leistungsberechtigten ihren Antrag bei den örtlichen Sozialämtern stellen werden.

-       Das Kreissozialamt hat eine Mietbescheinigung entworfen, die den örtlichen Sozialämtern zur Verfügung steht und die in Kürze an die Leistungsberechtigten geschickt wird. Diese Unterlage dient, anstelle oder ergänzend zum Mietvertrag, dem Nachweis der in der besonderen Wohnform zu zahlenden Miete, Mietneben- und Heizungskosten.

-       Für den Rhein-Kreis Neuss bzw. für die einzelnen kommunalen Vergleichsräume sind nach den gesetzlichen Vorgaben und den hierzu vom Bundesministerium ergangenen Bearbeitungshinweisen folgende Mietobergrenzen festgesetzt worden:

Neuss

Dormagen

Meerbusch

Kaarst

Kobro

GV, JÜ, RO

Kreis gesamt

440,44 €

424,61 €

446,18 €

432,47 €

419,14 €

406,35 €

430,22 €

                               

 

 

 

 

 

 

 

Information

 

-       Informationsveranstaltung des Kreises mit Leistungsanbieter am 24.06.2019
Zahlreiche Anbieter besonderer Wohnformen wurden über die Umstellung in der Leistungsgewährung, die Berechnungsgrundlagen für die durchschnittlichen Mietwerte und das Verfahren zur Geltendmachung von Mietaufwendungen informiert.

-       Informationsschreiben an Leistungsberechtigte (mit Kurzantrag und Mietbescheinigung) in Arbeit

-       Im Februar informierte der LVR die Träger stationärer Wohnangebote (mittlerweile im Sprachgebrauch: „Besondere Wohnformen“) über die Umstellungen durch das BTHG.
Zeitgleich wurde den Leistungsberechtigten die Neuerungen in leichter Sprache erklärt.

-       Seit dem 15.08.2019 schreibt der LVR alle 22.000 Empfänger von Eingliederungshilfe in seinem Einzugsbereich erneut an. Alle Angeschriebenen erhalten den Vordruck „Kurzantrag“ unabhängig davon, ob existenzsichernde Leistungen erforderlich sind.

 

Erklärvideo

-       Das LVR-Dezernat Soziales hat einen Videoclip über die Änderungen bei stationären Wohnleistungen für Menschen mit Behinderung in Kooperation mit der Diakonischen Stiftung Wittekindshof erstellt. Der 3-minütige Clip erklärt in allgemein-verständlicher Sprache, was Menschen mit Behinderung in Einrichtungen und ihre Angehörigen oder Betreuer*innen tun müssen und wie die Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) gut zu bewältigen sind.

Das Video wird in der Sitzung gezeigt.

Schulungen

-       Am 17.09.2019 bietet der Rhein-Kreis Neuss einen Workshop für alle Mitarbeiter der Städte und Gemeinde sowie des Rhein-Kreises Neuss an, die künftig mit den Neuerungen durch das BTHG arbeiten werden. Referent ist Rechtsanwalt Dr. Krause von der Voelker-Gruppe.

-       Fachspezifische Schulungen werden von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern, ebenfalls wahrgenommen.

 

Vertragswerke

 

-       Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

 

(abgeschlossen zwischen den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe und den Kommunalen Spitzenverbänden – als Kostenträger – und der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Träger der Einrichtungen der Behindertenhilfe NRW, dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste unter Mitwirkung der Sozial- und Selbsthilfeverbände in NRW – als Leistungserbringer)

 

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX nebst seinen Anlagen regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX und gilt für sämtliche Leistungen, die entsprechend der Bedarfsfeststellung auf Grundlage des Gesamtplanverfahrens bzw. Teilhabeplanverfahrens erbracht werden.

Nach § 125 SGB IX ist (örtlich) zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer folgendes schriftlich in einer Vereinbarung zu regeln: Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungs-vereinbarung) und die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungs-vereinbarung).
Der neue Landesrahmenvertrag ersetzt ab 01.01.2020 den nach §§ 79, 75 SGB XII geschlossenen Landesrahmenvertrag aus 2001.

Grundsätzlich ist der Landesrahmenvertrag mit seinen in den Anlagen sehr ausführlichen Leistungstypbeschreibungen eine verbindliche Grundlage für örtliche Leistungs-vereinbarungen. Für die einzelne Gebietskörperschaft erlangt der Rahmenvertrag erst mit einem Beitritt Verbindlichkeit. Der Landkreistag NRW hat seinen Mitgliedern mit Rundschreiben 466/19 vom 26.07.2019 empfohlen, dem Landesrahmenvertrag beizutreten. Der Rhein-Kreis Neuss hat gegenüber Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kommission seinen Beitritt mit Schreiben vom 15.08.2019 erklärt.

 

 

-       Rahmenvereinbarung NRW und örtliche Kooperationsvereinbarung

 

(abgeschlossen am 23.07.2019 zwischen den Landschaftsverbänden und den kommunalen Spitzenverbänden)

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der UN-BRK und dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber weitergehende Ziele für die Entwicklung der Leistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII vorgegeben. Der Landesgesetzgeber hat die Aufgaben der Leistungsträger neu geordnet und die Regelungen zur Kooperation in den Landesausführungsgesetzen zu den o.a. Sozialgesetzbüchern neu gefasst. Damit ist die Bedeutung einer engen Kooperation der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der Sozialhilfe nochmals gestiegen. 

 

Neben der Zusammenarbeit verpflichtet die Rahmenvereinbarung die Träger, ihre Leistungsinhalte und –strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren und zu diesem Zweck bis zum 01.01.2020 örtliche Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung soll als Orientierungs-hilfe für die örtlichen Kooperationsvereinbarungen dienen.

 

Über die Inhalte der Kooperationsvereinbarung wird sich der Rhein-Kreis Neuss mit dem Landschaftsverband Rheinland austauschen.