Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes OE 14 „Kreisverkehr/Radwegeneubau an der K 26“, Gemeinde Rommerskirchen
Vorlage
61/3438/XVI/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung der vom Bebauungsplan OE 14 „Kreisverkehr/Radwegeneubau an der K 26“ der Gemeinde Rommerskirchen geplanten Verkehrs- und Erschließungsanlagen im Landschaftsschutzgebietes (LSG) 6.2.2.4 „Köttelbachtal“ nach dem Landschaftsplan VI. Ebenso erhebt der Naturschutzbeirat keinen Widerspruch gegen die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den geplanten Gewässerausbau des Grabens neben der Frankenstraße.


Sachverhalt:

Die Gemeinde Rommerskirchen plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kreisverkehr/Radwegeneubau an der K 26“ (Anlage). Mit der Realisierung der Maßnahme sollen grundsätzlich folgende Ziele erreicht werden:

  • erstmalige Herstellung eines Rad-/Gehweges
  • Netzschluss zum Radwegenetz der B 59, K 10 und K 26
  • Anbindung von Freizeitzielen
  • Sicherstellen einer Fuß- und Radwegverbindung zwischen Deelen und Evinghoven
  • Beseitigung von Gefahrenstellen im Zuge der K 26
  • Beseitigung von Entwässerungsproblemen im Bereich der K 26

·         Beseitigung der provisorischen Unfallmaßnahme Evinghoven.

 

Die Planungsziele Beseitigung von Gefahrenstellen im Zuge der K 26 und Beseitigung von Entwässerungsproblemen im Bereich der K 26 erfordern eine Inanspruchnahme von Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Köttelbachtal“ (Landschaftsplan VI, LSG 6.2.2.4).

Innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes VI liegen ein neuer Kreisverkehr und die geplante Versickerungsmulde sowie die geplanten Baumpflanzungen am Kreisverkehr.

Die im LSG liegenden Teile der Verkehrs- und Versickerungsanlagen stehen im Widerspruch zu den einschlägigen Verboten des Landschaftsplans VI. Hier bedarf es zu deren Legalisierung der Gewährung von Befreiung von diesen Verboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Hierzu ist der Naturschutzbeirat gem. §§ 75, 70 LNatSchG NRW mit dem Recht des Widerspruchs zu beteiligen.

Kenndaten der Planung

  • Die angestrebte Trassenführung zur Neuplanung der K 26 auf der freien Strecke orientiert sich überwiegend am derzeitigen Fahrbahnbestand, um einen möglichst geringen Eingriff in Natur und Landschaft zu gewährleisten und gleichzeitig wirtschaftlich zu bleiben.
  • In erster Linie abweichend von der Bestandssituation ist die Neuerrichtung des Kreisverkehrs östlich des Ortseingangs von Deelen.
  • Geltungsbereich des Bebauungsplanes insgesamt: ca. 19.855 m²
  • Generelle Überschneidung des Geltungsbereichs mit dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet: ca. 6.000 m²
  • Innerhalb dieser 6.000 m² beträgt die Überschneidung der versiegelten Fläche mit dem Landschaftsschutzgebiet 2.900 m². Die Neuversiegelung im LSG wird ca. 2.100 m² betragen, der Rest ist im Bestand schon versiegelt.

·         Die Versickerungsmulde wird rund 680 m² groß sein und 2 dm Tiefe aufweisen. Aufgrund der geringen Tiefe wird von einer Einzäunung abgesehen. Die Versickerungsmulde wird dauerhaft als Wiese angelegt werden. Dies ist hinsichtlich der Eingriffsbewertung gleichwertig mit dem Bestandbiotoptyp (Intensivwiese). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist durch die Versickerungsmulde, die in die vorhandene Wiesenfläche integriert wird, nicht zu erwarten.

Bewertung der Planung

Die Planung dient insbesondere der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Schließung von Lücken im Radwegenetz des Kreises.

Die K 26 hat im Bereich des Ortsrandes Deelen, an der Ecke Frankenstraße, nahe Im Rosenhof, nahezu eine 90°-Kurve, die durch die Einschnittlage der Straße zudem noch schwer einsehbar ist. Zusätzlich ist diese Kurve ein Tiefpunkt im Straßenverlauf, bei stärkeren Niederschlägen bilden sich hier Wasseransammlungen. Diese beiden Aspekte führen dazu, dass die Kurve eine Gefahrenstelle für den Verkehr darstellt. Durch die Anlage des Kreisverkehrs und der geplanten Entwässerungsanlagen wird die Sicherheit der Verkehrsabwicklung entscheidend erhöht. Das Befahren des Kurven- und Einmündungsbereichs mit zu hohen Geschwindigkeiten wird unterbunden, die Verkehrssicherheit wird durch einfache Regeln und eine klare Straßenraumgestaltung erhöht und die Gefahren durch Wasseransammlungen gebannt. Ebenso ergibt sich durch die Umsetzung der Planung eine Verringerung der Konflikte zwischen Radfahrern, Individualverkehr und ÖPNV; durch den Ausbau werden außerdem barrierefreie Wege und Querungsstellen geschaffen.

Im Bereich zwischen dem Ortseingang Deelen und dem Ortseingang Evinghoven sind des Weiteren keinerlei Nebenanlagen für Radfahrer und Fußgänger vorhanden. Die zulässige Geschwindigkeit auf der freien Strecke zwischen den beiden Ortslagen ist nicht eingeschränkt, d.h. es sind in diesem Teilstück 100 km/h zulässig, was bei der sehr schmalen Fahrbahnbreite zu Konflikten und Unsicherheiten bei Radfahrern und Fußgängern führt. Die vorhandene geringe Verkehrsbelastung verstärkt diese Unsicherheit, weil die Geschwindigkeiten trotz schmaler Fahrbahn ausgereizt werden. Eine Benutzung dieses Bereiches als Fußgänger und Radfahrer beinhaltet somit ein hohes Gefährdungspotenzial. Dies soll durch die geplante Herstellung von Nebenanlagen für Radfahrer und Fußgänger gemindert werden.

Durch die Planung wird zudem der bestehende, lediglich sporadisch wasserführende Seitengraben des Köttelbaches „Im Rosenhof“ teilweise überplant, der parallel zur Frankenstraße verläuft. Bei dem Graben handelt es sich nicht lediglich um einen Straßenseitengraben für die Straßenentwässerung, sondern um ein Gewässer, dass im Gewässerunterhaltungsplan des Erftverbandes enthalten ist.

Die abschnittsweise Beseitigung bzw. Umgestaltung dieses Grabens ist ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 Wasserhaushaltsgesetz. Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Untere Wasserbehörde (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz). Im Gegensatz zu einem Planfeststellungsverfahren für einen Kreisstraßenausbau kann dasjenige für einen Gewässerausbau nicht durch einen Bebauungsplan ersetzt werden. Daher wird über den Gewässerausbau in einem gesonderten, weitgehend parallel laufenden Verfahren zu entscheiden sein. Auch im Zuge dieses Verfahrens gilt, dass die geplante Veränderung des Gewässers im Widerspruch zu den einschlägigen Verboten des Landschaftsplans VI steht. Hier bedarf daher ebenso der Gewährung von Befreiung von diesen Verboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch die geplanten Baumpflanzungen am Kreisverkehr und die landschaftsgerechte Anlage der Versickerungsmulde gemindert. Die Planung wird hinsichtlich der Eingriffe in den Naturhaushalt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes jedoch ein Kompensationsdefizit aufweisen.

Die Kompensation des Eingriffs sollte nach Ansicht der Verwaltung vorrangig funktional und in räumlicher Nähe zum Eingriff durch die Herstellung einer Grünlandfläche (Umwandlung von Acker in Grünland) innerhalb des LSG „Köttelbach“ erfolgen, um die typische Auenlandschaft in Dorfnähe zu erhalten, die naturnahen Lebensräume in diesem Gebiet zu verbessern und den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zu erfüllen. Zudem sollte die beanspruchte Grünlandfläche im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen aufgewertet werden. Sofern erforderlich, können weiterhin als Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff die im Landschaftsplan VI festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Umfeld von Deelen umgesetzt werden, wie beispielsweise die Anpflanzung einer Allee entlang der K26 zwischen Ortsausgang Deelen und dem Antoniterhof am Ortseingang Evinghoven.

Diese Empfehlungen zum Ausgleichskonzept wurden von der Verwaltung im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplanentwurf bereits an die Gemeinde weitergegeben.

Die Verwaltung beabsichtigt, die Befreiungen zu erteilen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass in diesem Fall das öffentliche Interesse an einem verkehrssicheren Ausbau und einer geregelten Entwässerung der Kreisstraße K 26 sowie an der Anlage von sicheren Geh- und Radwegen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in diesem Fall überwiegt, so dass die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG erteilt werden kann.