Sachverhalt:
Auf Grundlage von § 5 Abs. 2 APG sind die Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen sowie die kommunalen Spitzenverbände in NRW unter anderem dazu verpflichtet, den Übergang von einer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsbehandlung unter Wahrung der Wahlfreiheit der Patientin / des Patienten in eine Pflegeeinrichtung zu regeln.
In diesem Zusammenhang wurde nun eine neue Vereinbarung zur Sicherstellung des unmittelbaren Übergangs von der Krankenhausbehandlung zu einer notwendigen stationären pflegerischen Versorgung ausgearbeitet, die den Sozialhilfeträger vertraglich dazu verpflichtet, im Rahmen der Krankenhausüberleitung innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des Prüfergebnisses des MDK bzw. eines anderen Dienstes die sogenannte Heimnotwendigkeit zu prüfen.
Das Kreissozialamt verfügt in der Produktgruppe 50.2 über zwei Pflegesachverständige, die die Prüfung der Heimnotwendigkeit in der vertraglich vorgegeben Zeit durchführen können.
Daher hat der Rhein-Kreis Neuss am 04.09.2019 seinen Beitritt zu der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 APG gegenüber der AOK Rheinland / Hamburg sowie nachrichtlich gegenüber dem LKT erklärt und sich dazu verpflichtet, die darin genannten Aufgaben zu erfüllen.
Für den Bereich der
Pflegeeinrichtungen erfolgt bei ausreichenden Vorinformationen die Überprüfung
der Heimnotwendigkeit in einem kürzeren Zeitfenster von z.Zt. zwei
Arbeitstagen.