Betreff
Landschaftsgalerie Strategischer Bahndamm, Gemeinde Rommerskirchen, Stadt Grevenbroich, Stadt Neuss
Vorlage
68/3562/XVI/2019
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-062-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Realisierung des Projektes „Landschaftsgalerie Strategischer Bahndamm“ nach der vorgestellten Planung.


Sachverhalt:

Der ehemalige strategische Bahndamm im Rhein-Kreis Neuss zwischen Rommerskirchen und Neuss-Holzheim ist Teil einer vor mehr als 100 Jahren geplanten und durch Aufschüttung begonnenen, aber nie in Betrieb gegangenen Bahnlinie. Er ist heute eine durchgehende, wenn auch zumeist sehr schmale Waldfläche und stellt einen der wenigen nennenswerten Waldbestände in der Gemeinde Rommerskirchen dar.

 

Der Bahndamm durchzieht im Rhein-Kreis Neuss das Gemeindegebiet Rommerskirchen sowie die Stadtgebiete Grevenbroich und Neuss auf einer Länge von rd. 13 km. Er steht im Eigentum der jeweiligen Belegenheitskommune.

 

Die Landschaftspläne setzen für den Bahndamm mit Ausnahme eines Teilstücks zwischen der K 33 und der L 142 bei Neukirchen Landschaftsschutzgebiet fest (L 6.2.2.11 im LP VI, L 6.2.2.7 im LP I). Mit in diese Festsetzung aufgenommen sind die zu den Bahndammbrücken zuführenden Rampen. Beide Landschaftsschutzgebiete umfassen in ihrem besonderen Schutzzweck neben den ökologischen und landschaftsästhetischen Funktionen auch die Funktion als Erholungsräume.

 

Neben seinen ökologischen und landschaftsgliedernden Funktionen in der Agrarlandschaft hat der Bahndamm eine hohe Erholungs- und Verbindungsfunktion. Er besitzt ab etwa 300 m nördlich des Bahnhofs Rommerskirchen einen durchgehenden Weg (Forstwirtschaftsweg, genutzt als Fuß- und Radweg) auf der Dammkrone, der durch teilweise steile Rampen und einfache Erdtreppen erreicht werden kann. Der Abschnitt zwischen Bahnhof und diesem Punkt ist nicht erschlossen. Zwischen der L 69 westlich Gohr-Broich und der Motte Helpenstein verläuft parallel ein Reitweg.

 

Es ist vorgesehen, die hier liegenden Potentiale verstärkt nutzbar zu machen. Die Gemeinde Rommerskirchen plant federführend mit der Stadt Grevenbroich und der Stadt Neuss die Aufwertung des Bahndamms zwischen dem Bahnhof Rommerskirchen und Neuss-Holzheim als durchgängige Fuß- und Radwegeverbindung und als Naherholungsraum sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Projekt ist Bestandteil des Entwicklungsplans Kulturlandschaft des Rhein-Kreises Neuss sowie des integrierten Handlungskonzeptes Grüne Infrastruktur der Innovationsregion Rheinisches Revier. Eine grundsätzliche Förderungszusage durch die Bezirksregierung Düsseldorf ist 2017 ergangen.

 

Eine erste Projektskizze wurde dem Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 15.05.2018 (Tagesordnungspunkt 4.2) vorgestellt. Der Beirat machte in dieser Sitzung einstimmig ohne Stimmenthaltungen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Maßnahmenkonzept geltend. Die Detailplanung sei zu gegebener Zeit im Befreiungsverfahren nach § 67 Abs. 1 BNatSchG vorzulegen.

 

Die Gemeinde Rommerskirchen hat nunmehr den erforderlichen Befreiungsantrag gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG mit umfangreichen Planungsunterlagen vorgelegt. Gleichzeitig soll das Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG hergestellt werden.

 

Die weiterentwickelte Planung wird dem Naturschutzbeirat in der Sitzung anhand einer Präsentation vorgestellt.

 

Teile der vorgesehenen Entwicklungsmaßnahmen, die zunächst im Widerspruch zu den Festsetzungen der Landschaftspläne I und VI für Landschaftsschutzgebiete stehen, bedürfen der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG. Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde kann diese Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG) gewährt werden. Die Planung kann ohne diese Befreiung nicht umgesetzt werden.

 

Einer Befreiungsentscheidung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG unterliegen Projektbestandteile wie

 

·         Schaffung von 9 Zugangsrampen durch Ausbau bestehender oder Bau neuer Rampen,

·         Bau von 2 Brücken über querende Wege,

·         Ausbau des Weges auf einen Regelquerschnitt von 2,50 m Breite,

·         Bau eines neuen Wegeteilstücks zwischen Bahnhof Rommerskirchen und Beginn des bestehenden Weges,

·         Anlage von 14 unterschiedlicher Stationen als Rast- und Informationsgelegenheiten,

·         Schaffung von 8 Landschaftsfenstern zum Ausblick in die umgebende Landschaft,

·         teilweise Beseitigung von Gehölzen,

·         Verlegung eines Reitweges,

·         Aufstellen von Schildern und Beschriftungen.

 

Zur Aufwertung der Biotop und Artenschutzfunktion des Bahndamms und der umliegenden Agrarlandschaft sollen Saumstreifen von rd. 3 km Länge und einer Breite von etwa 3,00 m entlang des Bahndamms angelegt werden. Diese Maßnahmen werden, unabhängig von den erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, als reine Entwicklungsmaßnahmen des Projektes angelegt.

 

Kompensationsmaßnahmen für die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind sowohl im Umfeld des Bahndamms, wie auch durch Inanspruchnahme eines Ökokontos vorgesehen. Die Landschaftspflegerische Begleitplanung der raskin - Umweltplanung und -beratung GbR kommt zu dem Ergebnis, dass hierdurch eine Kompensation möglich ist.

 

Eine durch die Biologische Station im Rhein-Kreis Neuss durchgeführte Artenschutzprüfung ergab, dass bei Durchführung der vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG realisiert werden.

 

Nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG kann auf Antrag Befreiung u. a. von den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist.

 

An der Schaffung eines durchgängigen Fuß- und Radweges über die Länge des Bahndamms als linienförmiges Verbindungselement in der Landschaft mit funktionsgerechten Auf- und Abgängen, Brücken wo möglich und Landschaftsinformationen für die Nutzer/innen besteht ohne Zweifel ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, zumal die Nutzung als landschaftlich interessanter und gut nutzbarer Radweg einen starken Reiz zur erweiterten Nutzung des Fahrrades darstellt. In Abwägung zu den mit der Umsetzung der Planung notwendigerweise verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft unter Beachtung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung der bereits heute bestehenden Erholungsnutzung und der forstlichen Nutzung kann diesem öffentlichen Interesse ein Vorrang gegenüber dem unberührten Belassen der heutigen Situation eingeräumt werden. Die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG kann daher gewährt werden.