Betreff
Kreisumlage 2020 und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Vorlage
20/3671/XVI/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss stimmt dem Verfahrensvorschlag zu.


Sachverhalt:

Nach dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2020 (GFG 2020) sowie der von der Landschaftsversammlung Rheinland beschlossenen Festsetzung des Landschaftsumlage-Hebesatzes auf 15,1 v.H. der gültigen Umlagegrundlagen ergeben sich im Vergleich zum beschlossenen Doppelhaushalt 2020 für den Rhein-Kreis saldiert Verbesserungen.

Der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung am 27.03.2019 u.a. beschlossen, dass für den Fall, dass der Landschaftsverband Rheinland den Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2020 niedriger als 15,7 v.H. der Umlagegrundlagen festsetzt, den auf den Rhein-Kreis Neuss entfallenden Anteil nicht als Kreisumlage nicht zu erheben.

In der Kreistagssitzung am 18.12.2019 wurde  -auch mit Blick auf die nach § 9 KomHVO NRW vorzunehmende Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung- beschlossen, die Entscheidung über die Weitergabe weiterer Entlastungen an die kreisangehörigen Kommunen in die Kreistagssitzung am 25.03.2020 zu vertagen.

Gemäß § 6 i.V.m. § 7 der beschlossenen und genehmigten Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ist zum 15.02.2020 ein Viertel der Kreisumlage 2020 fällig. Basis für die Festsetzung der Kreisumlage 2020  bilden die mit dem GFG 2020 beschlossenen Umlagegrundlagen sowie der beschlossene Hebesatz von 36,45 v.H.

Mit Rücksicht auf die Liquidität und die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Kommunen (§ 9 KrO NRW) sowie der anstehenden Beratungen zur Haushaltsfortschreibung ist beabsichtigt, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Kreisumlage-Rate (15.02.2020) einen Abschlag in Vorjahreshöhe zu erheben. Nach § 15 Abs. 1 Buchstabe d) der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01. Oktober 1996 in der zurzeit gültigen Fassung entscheidet der Kreisausschuss über die Stundung von Forderungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.