Beschlussempfehlung:
Der Kreisausschuss stimmt
dem Verfahrensvorschlag zu.
Sachverhalt:
Nach dem zum
01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2020
(GFG 2020) sowie der von der Landschaftsversammlung Rheinland beschlossenen
Festsetzung des Landschaftsumlage-Hebesatzes auf 15,1 v.H. der gültigen
Umlagegrundlagen ergeben sich im Vergleich zum beschlossenen Doppelhaushalt
2020 für den Rhein-Kreis saldiert Verbesserungen.
Der Kreistag hat
bereits in seiner Sitzung am 27.03.2019 u.a. beschlossen, dass für den Fall,
dass der Landschaftsverband Rheinland den Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2020
niedriger als 15,7 v.H. der Umlagegrundlagen festsetzt, den auf den Rhein-Kreis
Neuss entfallenden Anteil nicht als Kreisumlage nicht zu erheben.
In der
Kreistagssitzung am 18.12.2019 wurde
-auch mit Blick auf die nach § 9 KomHVO NRW vorzunehmende Fortschreibung
der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung- beschlossen, die Entscheidung
über die Weitergabe weiterer Entlastungen an die kreisangehörigen Kommunen in
die Kreistagssitzung am 25.03.2020 zu vertagen.
Gemäß § 6 i.V.m. §
7 der beschlossenen und genehmigten Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss
für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ist zum 15.02.2020 ein Viertel der
Kreisumlage 2020 fällig. Basis für die Festsetzung der Kreisumlage 2020 bilden die mit dem GFG 2020 beschlossenen
Umlagegrundlagen sowie der beschlossene Hebesatz von 36,45 v.H.
Mit Rücksicht auf
die Liquidität und die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Kommunen (§
9 KrO NRW) sowie der anstehenden Beratungen zur Haushaltsfortschreibung ist
beabsichtigt, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Kreisumlage-Rate
(15.02.2020) einen Abschlag in Vorjahreshöhe zu erheben. Nach § 15 Abs. 1
Buchstabe d) der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01. Oktober 1996 in
der zurzeit gültigen Fassung entscheidet der Kreisausschuss über die Stundung
von Forderungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt.