Betreff
Eckpunkte Rettungsdienstbedarfsplan
Vorlage
32/3731/XVI/2020
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Bedarfsplan ist gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW) alle 5 Jahre zu aktualisieren.

Der zurzeit geltende rettungsdienstliche Bedarfsplan wurde vom Kreistag am 25.03.2015 beschlossen.

Die Verwaltung wird in der Sitzung den Stand der Planung und die geplanten Eckpunkte des künftigen Bedarfsplanes vorstellen.