Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a Gemeindeordnung NRW
Vorlage
20/3823/XVI/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Seit dem Jahr 2010 sind die Kommunen in NRW gem. § 116 Gemeindeordnung NRW  (GO NRW) verpflichtet, einen Gesamtabschluss (GA) aufzustellen, in dem der eigene Jahresabschluss mit den Jahresabschlüssen aller verselbständigten Aufgabenbereiche in privatrechtlicher oder öffentlicher-rechtlicher Form (Beteiligungen der Kommune) zu konsolidieren ist. Ergänzend hierzu ist gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 117 GO NRW ein jährlicher Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem die wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Betätigung der Kommune dargestellt wird.
Mit der Novellierung der Gemeindeordnung NRW und weiterer Normen durch das                      2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurde  § 116a GO NRW eingeführt, wonach unter dort näher bestimmten Bedingungen die Pflicht zur Erstellung des Gesamtabschlusses entfällt und der Rat der Gemeinde bzw. der Kreistag den Verzicht auf den Gesamtabschluss beschließen kann („größenabhängige Befreiung“). Dieser Beschluss ist jährlich zu erneuern und erstmalig für den Gesamtabschluss des Wirtschaftsjahres 2019 möglich. Diese Beschlussfassung hätte keine Auswirkung auf den Beteiligungsbericht, der künftig durch neue Vorgaben des Landes noch aufgewertet und umfangreicher wird.

Die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses gemäß                    § 116a GO NRW beziehen sich auf die Relation der wirtschaftlichen Daten der „Konzernmutter“ (hier: RKN) zu ihren wesentlichen Beteiligungen. Die wesentlichen Beteiligungen sind diejenigen, die auch bisher bereits voll zu konsolidieren waren. Dies sind die Verwaltungsgesellschaft RKN GmbH, die Kreiswerke Grevenbroich GmbH (als mittelbare Beteiligung) sowie die Rheinland Klinikum Neuss GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger.

 

Die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses im Einzelnen:


1. Die Bilanzsummen der Konzernmutter und der wesentlichen Beteiligungen müssen insgesamt  unter dem Schwellenwert von 1,5 Mrd. € liegen.


2. Die Summe der Erträge der wesentlichen Beteiligungen muss geringer sein, als die der Konzernmutter.


3. Die Bilanzsummen der wesentlichen Beteiligungen müssen in ihrer Summe unterhalb von 50% der Bilanzsumme der Konzernmutter liegen.

 

 

Mindestens zwei dieser drei Voraussetzungen müssen im Jahr der geplanten Befreiung von der Gesamtabschluss-Pflicht und im Vorjahr erfüllt sein.
Für das Jahr 2018 sind alle drei genannten Voraussetzungen erfüllt. Für 2019 liegen die Daten der wesentlichen Beteiligungen noch nicht vor. 
Die Verwaltung wird in einer der kommenden Sitzungen des Kreistages einen Vorschlag im Hinblick auf eine mögliche Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses vorlegen.