Beschlussempfehlung:
Der Kreistag
des Rhein-Kreises Neuss beschließt gem. 14 i. V. m. § 20 Abs. 1 und Abs. 2
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW v. 15.11.2016, GV.NRW, S.933 bis 964)
die Aufstellung zur Durchführung der 5. vereinfachten Änderung des
Landschaftsplanes III – Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich -.
Gegenstand der 5. vereinfachten Änderung ist die Festsetzung der Quelle im Strümper Bruch als Naturdenkmal gem. §28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG v. 29.07.2009, BGBl. I S.2542).
Sachverhalt:
In der Sitzung
vom 12.11.2019 beauftragt der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Meerbusch die
Verwaltung der Stadt eine verbindliche Schutzausweisung des Strümper Quelltopfs
bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreis Neuss anzuregen (Anlage 1).
Ein entsprechender Antrag liegt dem Amt für Entwicklungs- und
Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen vor.
Zur Begründung
des Antrages wurde eine Stellungnahme der Biologischen Station im Rhein-Kreis
Neuss (Anlage 2) vorgelegt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der Quelltopf
befindet sich im Naturschutz- und FFH- Gebiet Ilvericher Altrheinschlinge (Anlage 3). Die in der Stellungnahme
der Biologischen Station dargelegten Besonderheiten der Quelle im Strümper
Bruch treffen zu und sind durch verschiedene Autoren (siehe Literatur zur
Stellungnahme) belegt. Die dargelegten Besonderheiten rechtfertigen die
Festsetzung der Quelle und ihres Umfeldes als Naturdenkmal. Die gem. § 28 (1)
Bundesnaturschutzgesetz benannten Schutzgründe treffen für die Quelle im Strümper
Bruch zu:
1.
Es
handelt sich um eine Einzelschöpfung der Natur.
2. Der
Schutzzweck ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und
landeskundlichen Gründen gegeben.
Die Quelle
stellt aufgrund seiner starken Schüttung als sogenannte artesische Druckquelle
eine hydrogeologische Besonderheit am Niederrhein dar.
3. Der
Schutzzweck besteht ebenso in der Seltenheit, Eigenart und Schönheit Der
Quelltopf befindet sich im Umfeld eines Erlenbruchwaldgebietes mit
Seggenbestand als großer ovaler Quelltopf (ca. 2,5 mal 4m). Die starke
Schüttung führt zu einer zumeist klaren Wasserfläche, wobei temporär
Gasaustritt (vermutlich aus den Zersetzungsprozessen der Torfmoose) zu
beobachten ist. Die Gesamtsituation ist als besondere, seltene und schöne
Naturerscheinung erhaltens- und schützenswert.
Durch die
geplante Festsetzung der Quelle und dessen Umfeld als Naturdenkmal werden die
Grundzüge des Landschaftsplanes III nicht berührt. Insofern soll die
Festsetzung durch eine vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes gem. § 20
Abs.2 Landesnaturschutzgesetz NRW vorgenommen werden. Die Quelle und dessen
Umfeld befinden sich zudem im Eigentum der Stadt Meerbusch, so dass aus
Eigentümersicht die Zustimmung bereits vorliegt.
Der Planungs- und Umweltausschuss hat in
seiner Sitzung am 30.01.2020 dem Kreistag einstimmig folgende Beschlussfassung
empfohlen: