Betreff
Flüchtlinge - Verwendung der Integrationspauschale
Vorlage
50/3901/XVI/2020
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Gemäß § 14 c TIntG haben die Kreise insbesondere für den Bereich des kommunalen Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen, in 2019 ergänzend zu den unmittelbar an die Städte und Gemienden geflossenen Zuweisungen, Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro erhalten. Die Festsetzung des jeweiligen Anteils der Kreise erfolgte zwischenzeitlich unter Berücksichtigung der sich jeweils im Kreisgebiet aufhaltenden Personen entsprechend den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten. Das Land NRW hatte zuvor auf Antrag der regierungstragenden Fraktionen entschieden, die Integrationspauschale des Bundes in 2019 vollständig an die Kommunen weiterzugeben.

Dem Rhein-Kreis Neuss  stehen für Integrationsmaßnahmen im Rahmen von § 14 c TIntG ein Betrag in Höhe von 1.141.046,80 € zur Verfügung (Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2019).

 

Als Durchführungszeitraum ist im o. g. Zuweisungsbescheid der Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2020 verfügt worden. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Abrechnung von bereits erfolgten, aktuell bestehenden oder neuen Integrationsmaßnahmen möglich. Dabei liegt die Aufteilung der Mittel auf die Haushaltsjahre 2019 und 2020 innerhalb des Durchführungszeitraumes im Ermessen des Kreises.

 

Der Landtag NRW hat am 14.04.2020 im Rahmen des „Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ beschlossen, die Frist zur Verwendung der Mittel nach § 14 c TIntG bis zum 30.11.2021 zu verlängern. Mit Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) vom 14.04.2020 wird in Ergänzung zum Erlass vom 14.10.2019 mitgeteilt, dass der Zeitraum für die Verwendung der Integrationspauschale verlängert worden ist und dass Maßnahmen nun grundsätzlich im Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis zum 30. November 2021 abrechenbar sind.

 

Laut einem gemeinsamen Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) NRW und des Miniteriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) vom 31.03.2020 handelt es sich bei der Zuweisung nicht um ein Förderprogramm, sondern um eine Entlastungszuweisung, bei der der Zweck so gefasst ist, dass der Einsatz zur Entlastung angesichts aller Maßnahmen stattfinden kann, die unmittelbar oder mittelbar der Integration dienen. Daher sind auch erforderliche Eigenanteile im Bereich Integration, unter der Voraussetzung, dass Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind, z.B. in den Landesförderprogrammen „Gemeinsam klappt’s“, „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ und „Kommunale Integrationszentren“ über § 14 c TIntG finanzierbar.

 

Neben Aufgaben aufgrund der besonderen Koordinierungsfunktion der Kreise können die Mittel auch für eigene Integrationsmaßnahmen verwendet werden, die sich inhaltlich an den § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 sowie § 2 TIntG ausrichten können. Danach sind beispielsweise Integrationsmaßnahmen zur Schaffung eines friedlichen Zusammenlebens der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, die Unterstützung und Begleitung der Menschen mit Migrationshintergrund bei der Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, die Förderung der Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund und die interkulturelle Öffnung der Verwaltung auch im Hinblick auf geflüchtete Menschen förderfähig. Inhaltliche Abweichungen durch die Kommunen sind möglich, so können beispielsweise auch Maßnahmen zur Unterstützung und Begleitung der geflüchteten Menschen ohne Ansehen der Herkunft, der religiösen Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen Identität oder der sozialen Lage durch die Integrationspauschale des Bundes gefördert werden.

 

Ebenso sind Maßnahmen, die integrationspolitisch im besonderen Interesse des Landes liegen, förderfähig. Dazu gehören beispielsweise

 

·         Maßnahmen zur Förderung der Werte entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen

·         Maßnahmen zum Spracherwerb

·         Maßnahmen zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und Diskriminierung sowie

·         Maßnahmen zur Entwicklung lebenslagenbezogener Integrationskonzepte einschließlich der Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz als Meilenstein für eine gelungene Integration,

·         Maßnahmen zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagaments bei der Integration von geflüchteten Menschen

 

Der Rhein-Kreis Neuss beabsichtigt, für den Zeitraum ab 01.01.2019 die Integrationspauschale des Bundes für die Kofinanzierung im Bereich „Kommunale Integrationszentren“ weitestgehend zu nutzen. Der Rhein-Kreis Neuss hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch das Kommunale Integrationszentrum (KI) des Kreises einen entsprechenden Eigenbeitrag zu leisten. Die KI-Förderung des Landes erfolgt über Festbeträge für die Stellenanteile der Fachkräfte und über Abordnungen von Lehrkräften. Jeder volle Stellenanteil im KI wird zurzeit mit einem Festbetrag von bis zu 50.000 € vom Land gefördert, etwaige darüber hinaus gehende Personalkosten müssen vom Rhein-Kreis Neuss getragen werden. Von der regulären KI-Förderung des Landes ausgeschlossen sind auch die jeweiligen Arbeitsplatzkosten (Gemeinkosten und Sachkosten), die der Rhein-Kreis Neuss tragen muss sowie z.B. Dienstreisekosten und Sachkosten für Projekte und Veranstaltungen des KI und für die sonstige Aufgabenerfüllung im Rahmen der mit dem MKFFI und dem MSB abgestimmten Schwerpunktziele des KI. Auch weil die Festbetragsförderung des Landes seit Einrichtung des KI Rhein-Kreis Neuss in 2013 bisher nicht erhöht wurde, steigt der kommunale Beiträg jährlich. Ein Ausgleich durch die Integrationspauschale des Bundes ist daher sehr zu begrüßen und im Rahmen der sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch notwendig.

 

Weiterhin wird der Rhein-Kreis Neuss die Fortführung der nachweislich erfolgreichen Unternehmerinitiative „Kompass D“ - seit dem 01.08.2019 mit neuem Kooperationsvertrag unter „Kompass D 2.0“ firmierend - gewährleisten und zu diesem Zweck nach dem planmäßigen Auslauf der Grundfinanzierung durch die Unternehmerschaft im Juli 2019 für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2021 die Finanzierung der 2,5 Personalstellen für Lotsen und Koordinierung sowie der Honorarkräfte für Coaching und Deutschförderung finanzieren.

Durch „Kompass D 2.0“ wird insbesondere neu zugewanderten jungen Menschen im Rhein-Kreis Neuss, die bereits grundlegende Sprachkenntnisse (z.B. in der Schule oder in Deutschkursen) erworben haben, durch zusätzliche Qualifikationen eine Perspektive für ein zukünftiges Erwerbsleben und ein eigenbestimmtes Leben eröffnet. „Kompass D 2.0“ wird an vier Standorten (BBZ Weingartstraße, BBZ Dormagen, BBZ Grevenbroich und Theodor-Schwann-Kolleg) in Neuss, Grevenbroich und Dormagen durchgeführt.

 

Darüber hinaus beabsichtigt der Rhein-Kreis Neuss aber auch, die Kofinanzierung der Eigenanteile in den Landesprogrammen „Gemeinsam klappt’s“ und „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ für einen gewissen Zeitraum zu übernehmen, damit die Durchführungsträger nicht über den gesamten Durchführungszeitraum mit dem zu tragenden Eigenanteil belastet sind. Im Landesprogramm „Gemeinsam klappt’s“ ist eine Übernahme der zu tragenden Eigenanteile im Teilhabemanagement für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.11.2021 über die Integrationspauschale des Bundes geplant, im Landesprogramm „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ soll dies für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.11.2020 gelten.

 

Die Verwendung der Integrationspauschale des Bundes ist durch einen Verwendungsbericht und ein Testat des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder Kämmerers nachzuweisen. Nicht verausgabte Mittel sind an das Kompetenzzentrum für Integration der Bezirksregierung Arnsberg zurückzuerstatten. Von einer derartigen Rückerstattung wird zurzeit von Seiten des Kreises nicht ausgegangen, die Mittel werden wohl vollständig für eigene Integrationsmaßnahmen und zur Entlastung des kommunalen Eigenbeitrags des Rhein-Kreises Neuss auf dem Gebiet der Integration verbraucht werden. Eine entsprechende Aufstellung zum geplanten Einsatz der Integrationspauschale des Bundes ist als Anlage beigefügt.