Betreff
12. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss Teilabschnitt I - Neuss – , 3. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss Teilabschnitt VI – Grevenbroich / Rommerskirchen -
Vorlage
61/3909/XVI/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Datum vom 16.03.2020 beantragt der Erftverband die Durchführung der Änderung des Landschaftsplanes I und VI zur Anpassung des Landschaftsplanes an die Erfordernisse, die sich aus dem Erftumbau gem. Wasserrahmenrichtlinie ergeben (Anlage 1). Dem Antrag vorangestellt waren grundsätzliche Abstimmungsgespräche zwischen Kreisverwaltung (Landschaftsplanung und Untere Naturschutzbehörde) und Erftverband, welche die Notwendigkeit einer Änderung der Ziele, Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes für eine effektive Umsetzung des wasserrahmenrichtlinienkonformen Erftumbaus gemäß Perspektivkonzept Erft herausgestellt hatten.

 

Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Umgestaltung der Erft gem. Perspektivkonzept zwingend notwendig ist, um die Erft auf die reduzierte Wasserführung (rund ein Viertel der heutigen Menge) mit dem Auslaufen der Braunkohlengewinnung anzupassen. Bedingt durch den politisch gewollten vorgezogenen Ausstieg aus der Braunkohlengewinnung ist eine Beschleunigung der Umsetzung des Perspektivkonzeptes, welches ursprünglich auf 2045 terminiert war, um bis zu 15 Jahren unumgänglich, um negative Auswirkungen auf die Gewässerökologie und Umwelt zu verhindern. Insofern hat die beschleunigte Realisierung  des Konzeptes Priorität und ist für die Umsetzung der Ziele des Strukturwandels im Rhein-Kreis Neuss von großer Bedeutung. Eine verspätete Umsetzung des Perspektivkonzeptes hätte auch zur Folge, dass die Untere Erft ihre vielfältigen Funktionen als Naherholungsraum und Grüne Infrastruktur nicht erfüllen könnte und somit wesentliche Ziele des Strukturwandels nicht erfüllt würden.

 

Nach den derzeitigen Vorgaben des Landschaftsplanes soll der Status Quo der Landschaft zum Zeitpunkt der Landschaftsplanaufstellung erhalten und in Hinblick auf die Verbesserung des Biotop-und  Artenschutzpotentials behutsam weiterentwickelt werden. Nicht vorgesehen ist im aktuellen Landschaftsplan eine Entwicklung der Erftlandschaft in der umfassenden und großräumigen Form, wie diese im Perspektivkonzept Erft geplant ist. Aus dieser großräumigen Entwicklungsplanung des Perspektivkonzepts Erft im planerischen Umfeld des, im Bereich der Erftaue sichernden und bewahrenden Landschaftsplanes, ergeben sich der grundsätzliche Anpassungsbedarf und die Notwendigkeit der Änderung des Landschaftsplanes.

 

 

 

Vor dem dargestellten Hintergrund sollen die beantragten LP-Änderungen mit dem Ziel durchgeführt werden, die Vorgaben des Landschaftsplanes mit den Zielen und Maßnahmen des Perspektivkonzeptes Erft gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie zu harmonisieren, um so eine  Beschleunigung der (wasserrechtlichen) Genehmigungsverfahren für die Erftumgestaltung zu ermöglichen.

 

Neben der effiziente Durchführung der wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie, sollen auch die naturnahe Entwicklung der Erftauenlandschaft und die Förderung der Belange von Natur und Landschaft als Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die LP-Änderungen einfließen. Perspektivisch kann und sollte die wasserrahmenrichtlinienkonforme Umgestaltung der Erft zur Entwicklung einer größeren Naturnähe des Gewässers und ihrer Aue führen. Nach der leitbildtypischen Umsetzung der Gewässerumgestaltung soll eine möglichst eigendynamische  und naturnahe Entwicklung des Gewässers eingeleitet und zugelassen werden.

 

Der mit dem Erftverband abgestimmte Geltungsbereich der Landschaftsplanänderungen ergibt sich aus dem Planungsraum des Perspektivkonzeptes Erft und den weiterführenden Planungen des Erftverbandes zur Gewässerumgestaltung und ist für den jeweiligen LP-Teilabschnitt in Anlage 2 und Anlage 3 dargestellt.