Betreff
Grundwasserbelastung in Kaarst-Holzbüttgen
Vorlage
68/3925/XVI/2020
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

 

Zum Vorgang wurde zuletzt in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 21.11.2019 wie folgt berichtet.

 

„Mit Hochdruck - auch unter Beteiligung des Altlastensanierungsverbandes NRW - wird derzeit daran gearbeitet, die für die Verunreinigung ordnungsrechtlich Verantwortlichen für die notwendige weitere Ermittlung von Ursache (insbesondere Art, Umfang und räumliche Ausdehnung) und anschließender Untersuchung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen. Die Ordnungsverfügung zur Durchführung einer Detailuntersuchung zwecks abschließender Gefährdungsabschätzung wurde mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden und am 22.10.2019 zugestellt. Gegen die Ordnungsverfügung wurde zunächst Klage eingereicht, jedoch signalisierte der Rechtsanwalt der Ordnungspflichtigen, dass in Zusammenarbeit mit dem Kreis entsprechende Gutachterleistungen beauftragt werden sollen. Ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde nicht gestellt, so dass die Ordnungsverfügung trotz Klageerhebung innerhalb der vorgegebenen Fristen befolgt werden muss. Andernfalls können Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.

 

Alleine für die Sanierung wird erfahrungsgemäß eine lange Zeit notwendig sein.“

 

Inzwischen hat sich der Vorgang wie folgt entwickelt:

 

Nach Festsetzung der Ersatzvornahme am 04.11.2019 zur Durchführung der geforderten Maßnahmen durch die Ordnungspflichtige wurde durch deren Anwalt die Festsetzung beklagt und am 09.01.2020 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 20.04.2020 stattgegeben und dabei ausgeführt, dass auch die Klage im Hauptsacheverfahren gegen die Ordnungsverfügung des Kreises voraussichtlich erfolgreich sein wird. Das Gericht rügte nicht die materielle Begründung der Ordnungsverfügung, jedoch die nach Auffassung des Gerichts unzureichenden Ausführungen zur Störerwahl. Nach der Auffassung des Gerichts wurde bei der Ermittlung und Abwägung der möglichen handlungspflichtigen Störer (Verursacher, dessen Erbe, Grundstückseigentümer, Grundstücksvorbesitzer, Pächter) der Testamentsvollstrecker der Erbin des Handlungsstörers nicht berücksichtigt.

 

Der Kreis beabsichtigt, die Ordnungsverfügung aufzuheben. Er hat zur Beschleunigung des Vorgangs die der Ordnungspflichtigen aufgegebenen Maßnahmen – die Ausarbeitung eines Untersuchungskonzeptes – am 20.04.2020 selbst beauftragt. Die Ergebnisse sollen bis zum 01.07.2020 vorliegen. Zur Umsetzung dieses Untersuchungskonzeptes wird der Kreis erneut an die Ordnungspflichtigen heran treten und dabei auch den Testamentsvollstrecker angemessen einbeziehen.