Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz n.F. in Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Vorlage
51/3960/XVI/2020
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Folgende Kindertageseinrichtungen werden mit den genannten Beträgen gemäß § 48 KiBiz n.F. gefördert.

 

Kindertageseinrichtung

Förderung

in Jüchen

 

Städt. Inkl. Kita "Sausewind" Weststr. 24 Hochneukirch

         56.706,00 €

Städt. Kita. Montessori Kinderhaus, Bahnstr. 49 Otzenrath

          1.548,00 €

Kath. Kiga St. Pantaleon Mühlenstr. 21 Hochneukirch

          3.096,00 €

Kath. Kiga St. Martinus Paul-Körschgen-Str. 4 Bedburdyck

          3.096,00 €

in Korschenbroich

 

Städt. Kita Schaffenbergstr. 27b Herrenshoff

          3.096,00 €

Städt. Kita Donatusstr. 3 Pesch

          3.096,00 €

Städt. Kita Auf den Kempen 37 Kleinenbroich

          3.096,00 €

Städt. Kita Am Hallenbad 9 Kleinenbroich

          3.096,00 €

Städt. Kita Am Kerper Weiher 68 Glehn

          3.096,00 €

Städt. Kita Schulstr. 9 Glehn

         51.984,00 €

Kath. Kiga St. Katharina Elisabethstr. 1a Glehn

          3.096,00 €

in Rommerskirchen

 

Kom. Kita "Sonnenhaus" Giller Str. 2 Rommerskirchen

         18.576,00 €

Kom. Kita "Abenteuerland" Pappelstr. 27 Anstel

         18.576,00 €

insgesamt

    172.158,00 €

 

 

Kindertagespflegepersonen die im Rahmen des § 48 KiBiz n. F. tätig werden,  werden nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung stehenden Landes- und Kreismitteln gefördert.

Für die Förderung wird ein Betrag von bis zu 41.842,00 Euro zur Verfügung gestellt.

Die Mittel sind im Haushalt 2019/20 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.

 

 


Sachverhalt:

Das Land fördert ab dem Kindergartenjahr 2020/21 kind- und bedarfsgerechte, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung.

Dazu hat die Landesregierung für das Kindergartenjahr 2020/21 insgesamt einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Das Kreisjugendamt erhält davon per Schlüsselzuweisung insgesamt 171.200 Euro.

Dieser Betrag ist gemäß § 48 Abs. 3 vom Jugendamt um 25 % zu erhöhen, somit stehen insgesamt 214.000 Euro für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk zur Verfügung.

Die Zuschüsse sind für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einzusetzen und vom Jugendamt an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weiterzuleiten.

Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.

 

Kindertageseinrichtungen

Um die Bedarfslage festzustellen, hat das Kreisjugendamt eine Umfrage bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen durchgeführt. Das Ergebnis mit einem Förderungsvorschlag ist dieser Vorlage angefügt worden.

 

Kindertagespflege

In den drei Kommunen im Zuständigkeitsbereich stehen Kindertagespflegepersonen grundsätzlich für die Betreuung von Kindern im Rahmen des § 48 KiBiz n. F. zur Verfügung. Sollten sie aufgrund der Bedarfslage der Eltern Kinder in diesem Rahmen betreuen, so können sie nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert werden.

 

In welchem Rahmen eine Förderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege möglich ist, ist dem folgenden Gesetzestext zu entnehmen.

 

 

§ 48

Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten

(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie 

 

1.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von

       wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

2.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.    Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.    bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

5.    zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für

 ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6.    ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

 

(2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.