Betreff
Zweckbindung für Plätze im Rahmen der U3-Investitionsprogramme
Vorlage
51/3963/XVI/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

1.    Der Ausschuss beschließt auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 KiBiz n.F. die Belegung folgender Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2020/21 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt.

 

 

2.    Die Belegung der geförderten U3-Plätze mit Ü3-Kindern erfolgt aufgrund der großen Nachfrage nach Ü3-Plätzen im Kindergartenjahr 2020/21. Die Zweckbindung der geförderten U3-Plätze ist grundsätzlich zu erfüllen, geförderten U3-Plätze sind vorrangig mit U3-Kindern zu belegen.

 

 


Sachverhalt:

Um Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, sollen investiv geförderte U3-Plätze künftig im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden können. Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz laufen Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-lnvestitionsprogramme geschaffen wurden, über den ausgesprochenen Zeitraum weiter

und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.

 

Die in § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz formulierten Voraussetzungen hinsichtlich der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn

 

·         im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung spätestens vor Beginn des Kindergartenjahres als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur vorrangigen Belegung getroffen wird, und

·         die tatsächliche Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit Ü3-Kindern in diesen Einzelfällen dokumentiert wird.

 

Der Begriff „vorrangig“ ist in diesem Kontext nicht allein quantitativ zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit unterdreijährigen Kindern im Einzelfall begründen. Die örtlichen Jugendämter können dies im Rahmen ihrer Steuerungs- und Planungsverantwortung

Unter Abwägung bspw. demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte entscheiden.

Notwendiger und zwingender Bestandteil jeder jährlich zu treffenden Entscheidung ist die nachvollziehbare und belastbare Begründung des Einzelfalls sowie die Dokumentation derselben.

 

Folgende Kindertageseinrichtungen sind im Jugendamtsbezirk im Kindergartenjahr 2020/21 betroffen:

 

 

Die o.a. Kindertageseinrichtungen können die Zweckbindung im Kindergartenjahr aus folgenden Gründen nicht erfüllen:

 

·         geringe Anzahl von Kindern die in die Schule gehen.

·         großer Bedarf an Ü3-Plätzen.

·         Ungünstige Gruppenkonstellation in Bezug der U3-Plätze zu den Ü3-Plätzen.

·         Vermeidung von zu vielen Überbelegungen.

 

Zum besseren Verständnis wird im Folgenden der entsprechende Paragraph aus dem KiBiz n.F. zitiert.

 

§ 55

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

 

(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden