Sachverhalt:
Es
ist geplant, im Jahr 2020 turnusgemäß eine erneute Mietwerterhebung
durchzuführen und die Angemessenheitsgrenzen zum 1. Februar 2021 entsprechend
anzupassen. Hierzu muss ein Ausschreibungsverfahren durchlaufen werden.
Abweichend
vom Vergabeverfahren für die letzte Mietwerterhebung im Jahr 2018 sieht die
Vergabedienstanweisung des Landrates vom 27. Januar 2020 die Durchführung eines
Vorverfahrens vor. Hierbei sind dem Zentralen Vergabemanagement des Kreises
mindestens drei vorausgewählte Unternehmen zu benennen, die anschließend über
eine Internetplattform zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Nach
Auskunft der Vergabestelle liege keine Binnenmarktrelevanz vor, da ein
ausländisches EU-Unternehmen die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes für den
Rhein-Kreis Neuss gar nicht ausführen könne. Dies liege darin begründet, dass für
die Erfüllung des Auftrags besondere Kenntnisse im deutschen Recht und
fundierte Kenntnisse über den regionalen Wohnungsmarkt notwendig seien.
Um
diese Vorauswahl treffen zu können, wurden diverse Unternehmen mit der Bitte
kontaktiert, formlos die jeweils angewandte Methodik zur Erstellung eines
schlüssigen Konzepts vorzustellen sowie aussagekräftige Referenzen hinsichtlich
der jeweiligen bisherigen Aufträge zu benennen.
Zwischenzeitlich
liegen die entsprechenden Rückläufe zur Auswertung und Entscheidung bezüglich
der Vorauswahl vor. Zwei kontaktierte Unternehmen scheiden für eine
Beauftragung aus. Ein Unternehmen hat aus Kapazitätsgründen mitgeteilt, einen
entsprechenden Auftrag nicht ausführen zu können. Ein weiteres Unternehmen hat
mitgeteilt, aufgrund der gegebenen unsicheren Rechtslage die Erstellung von
schlüssigen Konzepten gar nicht mehr anzubieten.