Betreff
Entwicklung der Fallzahlen und der Fallkosten zu den Hilfen zur Erziehung
Vorlage
51/3966/XVI/2020
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 


Sachverhalt:

A.   Sachverhalt:

I.   Auftrag des Jugendhilfeausschusses

Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 19.02.2020 die Verwaltung gebeten, die Fallzahlen und die Fallkostenentwicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung darzustellen. Dargestellt wird die Entwicklung im Zeitraum von 2015 bis 2019. Zugrunde gelegt werden zum einen die Anzahl aller der in dem jeweiligen Jahr gewährten hilfeplangesteuerten Hilfen und der aufgewendeten Kosten sowie zum anderen die Verteilung auf die einzelnen Hilfearten.

Eine weitere Unterscheidung ist die Aufteilung in Minderjährige und junge Volljährige, sofern für die jeweilige Hilfe die Rechtsgrundlage der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII notwendig und/oder vorgesehen ist.

Neben dem großen Bereich der erzieherischen Hilfen erfolgt auch eine Darstellung der ambulanten und der (teil-)stationären Hilfen für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung. Ausgenommen hiervon sind junge Menschen mit einer Behinderung, die in einer Pflegefamilie leben, da diese bereits bei der Vollzeitpflege berücksichtigt sind. Auch bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfolgt eine Unterscheidung von minderjährigen und volljährigen jungen Menschen. Leistungsgrundlage bei den über 18jährigen mit einer seelischen Behinderung ist die Hilfe für junge Volljährige, für deren Ausgestaltung die Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gilt (§ 41 Abs. 2 SGB VIII).

Gezählt werden die in dem jeweiligen Jahr laufenden und neu gewährten Hilfen. Erhält ein junger Mensch mehrere Hilfen in einem Jahr, so wird jede Hilfe einzeln als eigener Fall gezählt. Laufzeiten sowie die Ausgestaltung der Hilfe (z. B. Anzahl der Fachleistungsstunden) werden nicht berücksichtigt.

In den Fallzahlen und Fallkosten sind die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) und volljährigen ehemaligen umA nicht enthalten, da die Zuweisung und Refinanzierung durch das Land auf Grundlage einer bundes- und landesweit festgelegten Verteilquote erfolgt. Zum Stand 01.05.2020 lag die Fallzahl bei 31 umA bzw. ehemaligen umA.

Die Pflegekinderfälle aus Kaarst und Meerbusch, für die das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss den Pflegekinderdienst wahrnimmt, sind ebenfalls nicht berücksichtigt. Für diese Fälle liegt die gesetzliche Zuständigkeit und Finanzierung weithin in Kaarst oder Meerbusch. Am 01.05.2020 waren es für Kaarst 22 und für Meerbusch 20 Pflegekinder.  

 

II.   Hilfeplangesteuerte Fälle

Erfasst sind alle Fälle, für die auch ohne gesetzliche Vorschrift nach § 36 SGB VIII ein Hilfeplan erstellt wird, entsprechende Kosten anfallen und die in dem jeweiligen Jahr laufend waren oder neu gewährt worden sind. Zu den hilfeplangesteuerten Fällen gehören Unterbringungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige.

 

 


 

III.    Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

Die gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter nach § 19 SGB VIII richtet sich an Mütter oder Väter, die alleine für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Gemeinsam mit ihrem Kind sollen sie in einer geeigneten Wohnform betreut werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um sehr kostenintensive Hilfen, da diese immer für mindestens zwei Personen (Mutter/Vater und Kind bzw. Kinder) geleistet wird.

 

 


 

IV.  Ambulante Hilfen

Alle Hilfearten, die in ambulanter Form erbracht werden, sind gemeinsam als ambulante Hilfen dargestellt.

Dieses sind die ambulanten flexiblen Erziehungshilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII, der Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII, die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII und die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

 

 


 

V.     Erziehung in einer Tagesgruppe

Die Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII soll die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern.

Für junge Volljährige ist diese Hilfeart nicht vorgesehen.

 

 


 

VI.  Vollzeitpflege

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und Eingliederungshilfe durch geeignete Pflegepersonen nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen schließt dieses auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit ein.

In der Regel wird die Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus als Hilfe für junge Volljährige zeitlich befristet fortgeführt.

 

 


 

VII.   Stationäre Wohnformen

Die Darstellung der stationären Wohnformen umfasst alle Hilfearten, in denen junge Menschen außerhalb des Elternhauses in Einrichtungen der Jugendhilfe leben. Dieses sind sozialpädagogisch begleitete Wohnformen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, Sonderformen von stationären Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII, die klassische Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII und die Individuelle sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

 

 


 

VIII.    Ambulante Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in ambulanter Form nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind in der Regel lerntherapeutische Hilfen, autismusspezifische Förderung und Therapie sowie die schulische Integrationsassistenz.

 

 


 

IX.  Teilstationäre und stationäre Eingliederungshilfe

Teilstationäre Eingliederungshilfen nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind insbesondere die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form von Privatschulen. Der Leistungsanspruch wird ausgelöst, wenn das Land für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche keine öffentliche Schule zur Verfügung stellen kann.

Stationäre Eingliederungshilfen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sind Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen, mit denen der Teilhabebedarf seelisch behinderter junger Menschen gedeckt wird.