Betreff
Einbringen von zwei schwimmenden Inseln in den Sangsheidesee, Meerbusch-Büderich
Vorlage
68/4038/XVI/2020
Aktenzeichen
68.4-40.01-6-081-20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für das Einbringen von zwei schwimmenden Inseln in den Sangsheidesee zur Verbesserung der faunistischen und limnologischen Verhältnisse.


Sachverhalt:

Der Sportanglerverein Büderich 1934 e. V. (SAV Büderich) beabsichtigt, im Uferbereich des Vereinsgewässers Sangsheidesee westlich Meerbusch-Büderich im Uferbereich zwei schwimmende Inseln mit Bepflanzung einzubringen. Die Inseln sollen insbesondere als Laichplatz für Fische, Beschattung und Lebensraum für Kleinlebewesen (frei in das Wasser hängende Wurzelbärte) faunistische und limnologische Verbesserungen bewirken. Diese Maßnahme wurde angesichts der zumeist zu steilen Böschungen ausdrücklich in einem Gutachten des Rheinischen Fischereiverbandes empfohlen.

 

Der Standort liegt im Bereich einer Fischruhezone und ist damit ideal für Jungfische.

 

Das Gewässer liegt nach dem Landschaftsplan III - Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich - des Rhein-Kreises Neuss im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.6. Der Landschaftsplan III stellt hier das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der Landschaft für die Erholung“ dar.

 

Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wird durch die schwimmenden Inseln nicht beeinträchtigt.

 

Die vorgesehenen schwimmenden Inseln bestehen aus einem Extruderschaumstoff als Schwimmkörper mit aufgelegtem Kunststoffgitter und bepflanzten Kokosmatten.

 

Insgesamt sind die durch die schwimmenden Inseln erwarteten Effekte positiv zu bewerten. Der dadurch bewirkte Eingriff in Natur und Landschaft ist gering. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 

Das Einbringen der schwimmenden Inseln in das Gewässer bedarf neben der wasserrechtlichen Genehmigung aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet der Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, diese mit der Auflage der Dokumentation der Auswirkungen zu gewähren.