Betreff
Unterstützung von Eltern in der Corona-Krise - Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion vom 1. August 2020
Vorlage
50/4043/XVI/2020
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

Die SPD-Kreistagsfraktion hat Herrn Landrat Petrauschke mit Schreiben vom 01.08.2020 um Beantwortung folgender Anfragen zum Thema „Möglichkeit der dezentralen Erbringung der Mittagsverpflegung im Bereich Bildung und Teilhabe“ in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 26.08.2020 gebeten.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1. Welche Maßnahmen wurden seitens der Kreisverwaltung eingeleitet, um die Information der Eltern durch die Träger zu gewährleisten?

 

Gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinie des Rhein-Kreises Neuss zum Bildungs- und Teilhabepaket in der derzeit gültigen Fassung haben die Leistungsträger und ihre Ämter darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten und auch möglichst in Anspruch nehmen. Eltern sollen hierbei auch unterstützt werden; sie sollen motiviert werden, Anträge (auch Folgeanträge) zu stellen. Bei Vorsprachen sollte offensiv auf Bedarfe des BuT-Paketes hingewiesen werden.

 

Die Beratungspflicht obliegt demnach den kreisangehörigen Kommunen und dem Jobcenter Rhein-Kreis Neuss und umfasst auch die Information der Antragsteller zu Möglichkeiten der alternativen Erbringungswege für Mittagsverpflegung im Rahmen der Covid-19-Pandemie.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat die kreisangehörigen Kommunen und das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss frühzeitig und fortlaufend entsprechend durch Rundverfügungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kostenübernahme und alternative Erbringungswege informiert. Dies erfolgte auf Grundlage der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) und der Sozialschutzpakete I und II.

 

Die Rundverfügungen 12/2020 vom 08.05.2020, 14/2020 vom 18.05.2020, 17/2020 vom 29.05.2020, 20/2020 vom 08.06.2020 und 26/2020 vom 09.07.2020 sind zur Information als Anlagen beigefügt.

 

Danach sind die Kosten für folgende alternativen Erbringungswege übernahmefähig:

 

1.    Häusliche Belieferung der Leistungsbeziehenden durch die Leistungsanbieter

2.    Abholung der Mittagsverpflegung an einem Ausgabeort

3.    Zusammenstellung von Lebensmitteln, sofern diese für eine angemessene Mittagsverpflegung geeignet sind und die Möglichkeit gegeben ist, mit den Lebensmitteln eine Mittagsverpflegung zuzubereiten

4.    Ausgabe von Gutscheinen, mit denen Leistungsbeziehende nur eine Mittagsverpflegung erwerben können

Bezüglich der Fragestellung, was eine angemessene Mittagsverpflegung beinhaltet, verweist das MAGS NRW beispielhaft auf die Qualitätsstandard der Deutschen Gesellschaft für Ernährung für Schulverpflegung.

 

Mit der als Anlage beigefügten Pressemitteilung vom 09.07.2020 hat der Rhein-Kreis Neuss über den vereinfachten Zugang zu Sozialleistungen im Wege des Sozialschutzpaketes II informiert. Hierzu zählt auch die Verlängerung des Geltungszeitraumes der vorübergehenden Anpassungen für die Mittagsverpflegung bis zum 30.09.2020.

 

2. Wie viele Berechtigte gibt es im Rhein-Kreis Neuss und wie viele haben ihr Recht in Anspruch genommen?

 

Zum berechtigten Personenkreis zählen Schülerinnen und Schüler sowie Kinder aus einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege, die das sonst dort angebotene Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen, wenn die Einrichtung geschlossen ist.

 

Die Kreisverwaltung hat die Anzahl der Anspruchsberechtigten sowie die Nachfrage und Inanspruchnahme alternativer Erbringungswege für die Mittagsverpflegung beim Jobcenter Rhein-Kreis Neuss und den kreisangehörigen Kommunen abgefragt. Bislang liegen die Rückläufe noch nicht vollständig vor. Die Verwaltung ist bestrebt, in der Sitzung am 26.08.2020 die angefragten Fallzahlen mitteilen zu können.

 

Abschließend ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Essenslieferung nach Hause ein entsprechendes Angebot seitens der Leistungsanbieter (Caterer / Schulträger) voraussetzt. Hierauf kann die Kreisverwaltung keinen Einfluss nehmen. Letztlich ist dabei auch der damit für die Unternehmen mit der Essenslieferung oder der zentralen Ausgabe von Mittagessen verbundene Mehraufwand (z.B. Logistik, Portionierung, Verpackung, vorgegebene Infektionsschutzmaßnahmen) und teilweise mögliche Personalausfälle wegen Covid-19 zu berücksichtigen. Insofern spielen das wirtschaftliche Interesse und die praktische Umsetzbarkeit der rechtlichen Möglichkeiten eine nicht unwesentliche Rolle.