Sachverhalt:
Die SPD-Kreistagsfraktion hat Herrn Landrat Petrauschke mit Schreiben
vom 01.08.2020 um Beantwortung folgender Anfragen zum Thema „Möglichkeit der
dezentralen Erbringung der Mittagsverpflegung im Bereich Bildung und Teilhabe“
in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses am 26.08.2020 gebeten.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Welche Maßnahmen wurden
seitens der Kreisverwaltung eingeleitet, um die Information der Eltern durch
die Träger zu gewährleisten?
Gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinie des Rhein-Kreises Neuss zum Bildungs-
und Teilhabepaket in der derzeit gültigen Fassung haben die Leistungsträger und
ihre Ämter darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu Leistungen
für Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten und auch möglichst in Anspruch nehmen.
Eltern sollen hierbei auch unterstützt werden; sie sollen motiviert werden,
Anträge (auch Folgeanträge) zu stellen. Bei Vorsprachen sollte offensiv auf
Bedarfe des BuT-Paketes hingewiesen werden.
Die Beratungspflicht obliegt demnach den kreisangehörigen Kommunen und
dem Jobcenter Rhein-Kreis Neuss und umfasst auch die Information der
Antragsteller zu Möglichkeiten der alternativen Erbringungswege für
Mittagsverpflegung im Rahmen der Covid-19-Pandemie.
Der Rhein-Kreis Neuss hat die kreisangehörigen Kommunen und das
Jobcenter Rhein-Kreis Neuss frühzeitig und fortlaufend entsprechend durch
Rundverfügungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kostenübernahme
und alternative Erbringungswege informiert. Dies erfolgte auf Grundlage der
Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) und der Sozialschutzpakete I und II.
Die Rundverfügungen 12/2020 vom 08.05.2020, 14/2020 vom 18.05.2020,
17/2020 vom 29.05.2020, 20/2020 vom 08.06.2020 und 26/2020 vom 09.07.2020 sind
zur Information als Anlagen
beigefügt.
Danach sind die Kosten für folgende alternativen Erbringungswege
übernahmefähig:
1. Häusliche Belieferung der
Leistungsbeziehenden durch die Leistungsanbieter
2. Abholung der Mittagsverpflegung an einem
Ausgabeort
3. Zusammenstellung von Lebensmitteln,
sofern diese für eine angemessene Mittagsverpflegung geeignet sind und die
Möglichkeit gegeben ist, mit den Lebensmitteln eine Mittagsverpflegung
zuzubereiten
4. Ausgabe von Gutscheinen, mit denen
Leistungsbeziehende nur eine Mittagsverpflegung erwerben können
Bezüglich der Fragestellung, was eine angemessene Mittagsverpflegung
beinhaltet, verweist das MAGS NRW beispielhaft auf die Qualitätsstandard der
Deutschen Gesellschaft für Ernährung für Schulverpflegung.
Mit der als Anlage
beigefügten Pressemitteilung vom 09.07.2020 hat der Rhein-Kreis Neuss über den
vereinfachten Zugang zu Sozialleistungen im Wege des Sozialschutzpaketes II
informiert. Hierzu zählt auch die Verlängerung des Geltungszeitraumes der vorübergehenden
Anpassungen für die Mittagsverpflegung bis zum 30.09.2020.
2. Wie viele Berechtigte gibt
es im Rhein-Kreis Neuss und wie viele haben ihr Recht in Anspruch genommen?
Zum berechtigten Personenkreis zählen Schülerinnen und Schüler sowie
Kinder aus einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege, die das sonst dort angebotene
Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen, wenn die Einrichtung geschlossen
ist.
Die Kreisverwaltung hat die Anzahl der Anspruchsberechtigten sowie die
Nachfrage und Inanspruchnahme alternativer Erbringungswege für die
Mittagsverpflegung beim Jobcenter Rhein-Kreis Neuss und den kreisangehörigen
Kommunen abgefragt. Bislang liegen die Rückläufe noch nicht vollständig vor.
Die Verwaltung ist bestrebt, in der Sitzung am 26.08.2020 die angefragten
Fallzahlen mitteilen zu können.
Abschließend ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Essenslieferung nach Hause ein entsprechendes Angebot seitens der
Leistungsanbieter (Caterer / Schulträger) voraussetzt. Hierauf kann die
Kreisverwaltung keinen Einfluss nehmen. Letztlich ist dabei auch der damit für
die Unternehmen mit der Essenslieferung oder der zentralen Ausgabe von
Mittagessen verbundene Mehraufwand (z.B. Logistik, Portionierung, Verpackung,
vorgegebene Infektionsschutzmaßnahmen) und teilweise mögliche Personalausfälle
wegen Covid-19 zu berücksichtigen. Insofern spielen das wirtschaftliche
Interesse und die praktische Umsetzbarkeit der rechtlichen Möglichkeiten eine
nicht unwesentliche Rolle.