Betreff
Neue Mietobergrenzen in besonderen Wohnformen ab 2021
Vorlage
50/4123/XVI/2020
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 ist es bei den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe bekanntlich zu einem grundlegenden Systemwechsel gekommen. Hierbei ist die Finanzierung dieser Einrichtungen, die seitdem als „besondere Wohnformen“ bezeichnet werden, auf eine neue Grundlage gestellt worden.

In besonderen Wohnformen werden die existenzsichernden Leistungen von den Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Existenzsichernde Leistungen sind die Leistungen, die Menschen zum Lebensunterhalt benötigen. Dazu gehören auch die im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbarten Mietkosten, die bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze durch den örtlichen Sozialhilfeträger am Ort der besonderen Wohnform im Rahmen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) übernommen werden können.

Gemäß § 42a Absätze 5 und 6 SGB XII sind bei der Überprüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes eines Jahreszeitraums zugrunde zu legen. Danach sind in jeder kreisfreien Stadt bzw. in jedem Kreis die Angemessenheitsgrenzen auf Basis der erhobenen Daten jährlich neu festzulegen.

Der Rhein-Kreis Neuss hat auf Grundlage des Erhebungszeitraumes Juli 2019 bis Juni 2020 mit Rundverfügung Nr. 28/2020 vom 7. September 2020 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 folgende neue Angemessenheitsgrenzen festgesetzt:

 

Neuss

Dormagen

Meerbusch

Kaarst

Korschenbroich

Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen

454,20 €

444,84 €

456,84 €

441,05 €

433,86 €

422,59 €

 

Ist die Miete in der besonderen Wohnform höher als die ortsspezifisch angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt, ist innerhalb der Grundsicherung darüber hinaus ein 25-prozentiger Aufschlag zu gewähren. Dies gilt jedoch immer nur dann, wenn hierzu eine vertragliche Verpflichtung besteht, der Aufwand begründet ist (marktübliche Kostenmiete) und Zuschläge für die Möblierung, für Wohn- und Wohnnebenkosten, für Haushaltsstrom, Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Ausstattung, Gebühren für Telefon, Rundfunk und Fernsehen und Internet im Wohn- und Betreuungsvertrag ausgewiesen sind.

Im Rahmen der Grundsicherung kann unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen daher eine Miete übernommen werden, die 125 % der Angemessenheit eines Einpersonenhaushalts am Ort der besonderen Wohnform beträgt.