Sachverhalt:
Mit
Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 ist es bei
den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe bekanntlich zu
einem grundlegenden Systemwechsel gekommen. Hierbei ist die Finanzierung dieser
Einrichtungen, die seitdem als „besondere Wohnformen“ bezeichnet werden, auf
eine neue Grundlage gestellt worden.
In
besonderen Wohnformen werden die existenzsichernden Leistungen von den
Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Existenzsichernde Leistungen sind
die Leistungen, die Menschen zum Lebensunterhalt benötigen. Dazu gehören auch
die im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbarten Mietkosten, die bis zur Höhe
der Angemessenheitsgrenze durch den örtlichen Sozialhilfeträger am Ort der besonderen Wohnform im Rahmen der Grundsicherung
nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) übernommen werden
können.
Gemäß §
42a Absätze 5 und 6 SGB XII sind bei der Überprüfung der Angemessenheit der
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der besonderen
Wohnform die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die
Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes eines Jahreszeitraums zugrunde zu legen. Danach
sind in jeder kreisfreien Stadt bzw. in jedem Kreis die Angemessenheitsgrenzen
auf Basis der erhobenen Daten jährlich neu festzulegen.
Der Rhein-Kreis Neuss hat
auf Grundlage des Erhebungszeitraumes Juli 2019 bis Juni 2020 mit Rundverfügung
Nr. 28/2020 vom 7. September 2020 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021
folgende neue Angemessenheitsgrenzen festgesetzt:
Neuss |
Dormagen |
Meerbusch |
Kaarst |
Korschenbroich |
Grevenbroich,
Jüchen, Rommerskirchen |
454,20 € |
444,84 € |
456,84 € |
441,05 € |
433,86 € |
422,59 € |
Ist die
Miete in der besonderen Wohnform höher als die ortsspezifisch angemessenen
Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt, ist innerhalb der
Grundsicherung darüber hinaus ein 25-prozentiger Aufschlag zu gewähren. Dies
gilt jedoch immer nur dann, wenn hierzu eine vertragliche Verpflichtung
besteht, der Aufwand begründet ist (marktübliche Kostenmiete) und Zuschläge für
die Möblierung, für Wohn- und Wohnnebenkosten, für Haushaltsstrom,
Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Ausstattung, Gebühren für Telefon,
Rundfunk und Fernsehen und Internet im Wohn- und Betreuungsvertrag ausgewiesen
sind.
Im Rahmen
der Grundsicherung kann unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen
daher eine Miete übernommen werden, die 125 % der Angemessenheit eines
Einpersonenhaushalts am Ort der besonderen Wohnform beträgt.