Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden angewiesen, das
§ von
der Stadt Neuss vorgeschlagene Mitglied
zum ersten Stellvertreter
und
§ das
vom Rhein-Kreis-Neuss vorgeschlagene Mitglied zum zweiten Stellvertreter
vorzuschlagen
und zu wählen.
Nach
§ 11 Abs. 2 SpkG wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des
Verwaltungsrates einen ersten und zweiten Stellvertreter des vorsitzenden
Mitgliedes.