Beschlussempfehlung:
1. Der Kreistag beschließt, folgende Mitglieder und persönliche Stellvertreter in den Aufsichtsrat Kreiswerke Grevenbroich GmbH zu bestellen:
Lfd. Nr. |
Mitglied |
Persönlicher Stellvertreter |
Fraktion |
1. |
Landrat
Petrauschke (§
113 GO/§ 26 V KrO NRW) |
Kreisdirektor
Brügge |
|
2.
|
|
|
|
3. |
|
|
|
… |
|
|
|
17. |
|
|
|
18. |
Vorschlag
der Stadt Mönchengladbach |
|
|
19.
|
Vorschlag
der Stadt Neuss |
|
|
20 |
Vorschlag
der Stadt Neuss |
|
|
21. |
Vorschlag
der Stadt Jüchen |
|
|
- Die vom Rhein-Kreis Neuss für den Kreis in den Aufsichtsrat der Kreiswerke Grevenbroich GmbH entsandten Vertreter, mit Ausnahme der von den Städten entsandten Mitgliedes, sollen zugleich die Aufgaben eines Vertreters des Beirates der Verwaltungsgesellschaft des Rhein-Kreises Neuss GmbH wahrnehmen.
Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates werden der Vorsitzende des Aufsichtsrates und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates gewählt.
- Die Gesellschafterversammlung der Verwaltungsgesellschaft wird gebeten, die Beschlüsse zu 1. und 2. umzusetzen.
Sachverhalt:
Bei der
Kreiswerke Grevenbroich GmbH ist gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages ein
Aufsichtsrat
einzurichten.
Die Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder wird durch die Gesellschafterversammlung festgelegt. Die Gesellschafter haben im Rahmen eines
Konsortialvertrages vereinbart, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich 20
Mitglieder haben soll.
Ergänzend gewährt
jede angefangene 5%-Beteiligungsquote ein Aufsichtsratsmitglied, so dass die
Anzahl ggfls. steigt.
Demnach würde die Stadt Neuss 2
Mitglieder und die Stadt Jüchen 1 Mitglied entsenden. Von den weiteren 18
Mitgliedern würden 17 durch den Kreistag und 1 weiteres Mitglied durch die
Stadt Mönchengladbach bestimmt bzw. entsendet.
Der Landrat oder
der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises ist gemäß § 113 Abs.
2 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 26 Abs. 5 Kreisordnung
Nordrhein-Westfalen
als Mitglied des Aufsichtsrates zu bestellen.
Die Stadt
Mönchengladbach hat gem. § 10 des Konzessionsvertrages zwischen der Kreiswerke Grevenbroich
GmbH und der Stadt Mönchengladbach insoweit ein Entsenderecht.
Für jedes
Aufsichtsratsmitglied kann ein persönliches Ersatzmitglied bestimmt werden.
Diese im allgemeinen Gesellschaftsrecht nicht übliche Regelung hat sich im
kommunalen Bereich bewährt und sollte wie in der Vergangenheit auch
weitergeführt werden.
Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des
Aufsichtsrates gewählt. Üblicherweise erfolgt hierzu vorab eine Empfehlung
durch den Kreistag.
Der Aufsichtsrat
bildet einen Beirat für Naherholung, dessen Zusammensetzung durch den
Aufsichtsrat aus
dessen Mitte unmittelbar bestimmt wird.
Die vom Rhein-Kreis Neuss in den Aufsichtsrat der Kreiswerke Grevenbroich GmbH entsandten Vertreter, mit Ausnahme des von der Stadt Mönchengladbach entsandten Mitgliedes, sollen zugleich die Aufgaben eines Mitgliedes des Beirates der Verwaltungsgesellschaft des Rhein-Kreises Neuss GmbH wahrnehmen.