Sachverhalt:
Die
Verwaltung hatte in den Sitzungen des Nahverkehrs- und Straßenbauausschusses am
14.02.2017, 10.10.2017, 10.10.2018, 19.11.2019, 27.02.2020 und zuletzt am
08.10.2020 lückenlos und kontinuierlich über die extern hinzugezogenen Rechtsexpertise
bzw. die beauftragten verwaltungsrechtlichen Beratungsleistungen berichtet.
Zu
1) siehe beiliegende Tabelle
Zu
2) Die Auszahlungen wurden im Finanzplan
unter den Finanzkosten
7.54210009.710.100 – 78520030 und
7.54213303.710.100 – 78520010 gebucht
3)+4) Die Beratungsverträge hat die Behördenleitung
(Landrat, Kreisdirektor, Dezernent) unterzeichnet.
5)+6) Die Entscheidung über die Beauftragung oblag
gemäß Nr. 4 der Vergabedienstanweisung (Entscheidungs- und
Unterschriftbefugnis) dem Landrat/Kreisdirektor (Unterschriftserfordernis:
Landrat/Kreisdirektor und Dezernent). Haushaltsrechtliche und vergaberechtliche
Bestimmungen wurden hierbei beachtet (vgl. § 26 KomHVO, wonach die Natur des
Geschäftes oder besondere Umstände – wie nachstehend näher erläutert – eine Verhandlungsvergabe
bzw. eine freihändige Vergabe rechtfertigen). In Anbetracht der inhaltlichen
Tiefe und Komplexität der im laufenden Anhörungsverfahrenen eingegangenen
Stellungnahmen und Einwendungen und der sich hieraus ergebenden Anforderungen
an die kreisseits zu erstellenden Gegenäußerungen hat sich der RKN externen
verwaltungsrechtlichen Sachverstandes bedient.
Der bereits in den Jahren 2017 und 2018
nach erfolgtem vergaberechtlichen Auswahlverfahren im Auftrag des Kreises in
diesem Verfahren tätig gewordene Verwaltungsrechtler hatte sich im Juli 2019
auf Anfrage zu einer weiteren ergänzenden Beratungsleistung (auf
Zeithonorarbasis) bereiterklärt und eine Mandatserweiterung im nachgefragten
Umfang angeboten.
Unter Berücksichtigung der erbrachten
Vorleistungen (Rechtsgutachten etc.), der bereits vorhandenen speziellen
Expertise in diesem Planfeststellungsverfahren und der nachgewiesenen
interdisziplinären Vernetzung mit weiteren im laufenden Planfeststellungsverfahren
involvierten Fachplanern/-gutachtern (TÜV-Gutachter, Verkehrsplaner u.w.) war
die erweiterte Befassung mit der Thematik durch den beauftragten
Rechtsgutachter dringend anzuraten und zweckdienlich, ebenso die
verfahrensrechtliche juristische Begleitung sowie die Erstellung der Synopse.
Eine anderweitige Beauftragung
verfahrensfremder Leistungserbringer (ohne die notwendigen umfangreichen
Vorkenntnisse) hätte zu abrechnungsfähigem Mehraufwand für die thematische
Einarbeitung sowie insbesondere zu weiteren vermeidbaren Verzögerungen im
Verfahren geführt und in Folge hiervon nicht zuletzt auch die gemeinsam mit den
beiden NRW-Ministerien für Wirtschaft und Verkehr avisierte Zeitplanung
unterlaufen.