Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.12.2020 zum Thema "Anschlussstelle Delrath"
Vorlage
010/0159/XVII/2020
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hatte in den Sitzungen des Nahverkehrs- und Straßenbauausschusses am 14.02.2017, 10.10.2017, 10.10.2018, 19.11.2019, 27.02.2020 und zuletzt am 08.10.2020 lückenlos und kontinuierlich über die extern hinzugezogenen Rechtsexpertise bzw. die beauftragten verwaltungsrechtlichen Beratungsleistungen berichtet.

 

 

Zu 1)  siehe beiliegende Tabelle

 

 

Zu 2)  Die Auszahlungen wurden im Finanzplan unter den Finanzkosten

          7.54210009.710.100 – 78520030 und

          7.54213303.710.100 – 78520010 gebucht

 

 

3)+4) Die Beratungsverträge hat die Behördenleitung (Landrat, Kreisdirektor, Dezernent) unterzeichnet.

 

 

5)+6) Die Entscheidung über die Beauftragung oblag gemäß Nr. 4 der Vergabedienstanweisung (Entscheidungs- und Unterschriftbefugnis) dem Landrat/Kreisdirektor (Unterschriftserfordernis: Landrat/Kreisdirektor und Dezernent). Haushaltsrechtliche und vergaberechtliche Bestimmungen wurden hierbei beachtet (vgl. § 26 KomHVO, wonach die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände – wie nachstehend näher erläutert – eine Verhandlungsvergabe bzw. eine freihändige Vergabe rechtfertigen). In Anbetracht der inhaltlichen Tiefe und Komplexität der im laufenden Anhörungsverfahrenen eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und der sich hieraus ergebenden Anforderungen an die kreisseits zu erstellenden Gegenäußerungen hat sich der RKN externen verwaltungsrechtlichen Sachverstandes bedient.

 

         Der bereits in den Jahren 2017 und 2018 nach erfolgtem vergaberechtlichen Auswahlverfahren im Auftrag des Kreises in diesem Verfahren tätig gewordene Verwaltungsrechtler hatte sich im Juli 2019 auf Anfrage zu einer weiteren ergänzenden Beratungsleistung (auf Zeithonorarbasis) bereiterklärt und eine Mandatserweiterung im nachgefragten Umfang angeboten.

 

         Unter Berücksichtigung der erbrachten Vorleistungen (Rechtsgutachten etc.), der bereits vorhandenen speziellen Expertise in diesem Planfeststellungsverfahren und der nachgewiesenen interdisziplinären Vernetzung mit weiteren im laufenden Planfeststellungsverfahren involvierten Fachplanern/-gutachtern (TÜV-Gutachter, Verkehrsplaner u.w.) war die erweiterte Befassung mit der Thematik durch den beauftragten Rechtsgutachter dringend anzuraten und zweckdienlich, ebenso die verfahrensrechtliche juristische Begleitung sowie die Erstellung der Synopse.

 

         Eine anderweitige Beauftragung verfahrensfremder Leistungserbringer (ohne die notwendigen umfangreichen Vorkenntnisse) hätte zu abrechnungsfähigem Mehraufwand für die thematische Einarbeitung sowie insbesondere zu weiteren vermeidbaren Verzögerungen im Verfahren geführt und in Folge hiervon nicht zuletzt auch die gemeinsam mit den beiden NRW-Ministerien für Wirtschaft und Verkehr avisierte Zeitplanung unterlaufen.