Betreff
Bildungs- und Teilhabepaket
Vorlage
50/0231/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen können neben ihrem Regelbedarf zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII erhalten, um ihnen die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder der Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höherem Einkommen. Leistungsberechtigt können dabei Personen aus dem SGB II, SGB XII, BKGG, AsylbLG oder Familien mit geringem Haushaltseinkommen sein, die keine Leistungen aus den genannten Bereichen beziehen.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket dient als finanzielle Unterstützung und verfolgt das Ziel, jedem Kind die soziale und kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft zu eröffnen. Die Unterstützung erfolgt durch Übernahme der Kosten für folgende Leistungskomponenten:

 

1.    Mittagsverpflegung in Kindergärten oder Schulen

2.    Lernförderung im Sinne der klassischen Nachhilfe oder bei Teilleistungsschwierigkeiten

3.    Schülerbeförderung

4.    Schulausflüge oder Klassenfahrten

5.    Förderung der Teilnahme an gemeinschaftlichen, außerschulischen Aktivitäten, wie z.B. Sportvereine

6.    Beschaffung des Schulbedarfs  

Durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz für das Jahr 2021 steigen ab dem 1. Januar 2021 die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf von 150 Euro auf 154,50 Euro; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.

 

Bei einzelnen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben sich aufgrund der Covid-19-Pandemie Änderungen bei der Erbringungsform ergeben. So erfolgt zurzeit die Lernförderung aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen online und durch die (vorübergehende bzw. teilweise) Schließung der Schulen und Kindergärten für den normalen Betrieb sind auch bei der Mittagsverpflegung neue Herausforderungen aufgetreten. Daher wurde durch das Sozialschutzpaket II für die Zeit ab dem 01.03.2020 die Möglichkeit zur Nutzung der dezentralen Mittagsverpflegung geschaffen. Diese Regelung wurde regelmäßig verlängert und gilt auf Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes  bis zum 31.03.2021. Das bedeutet, dass die Kosten für ein Mittagessen auch dann übernommen werden, wenn wegen der Corona-Pandemie eine gemeinsame Mittagsverpflegung in den Einrichtungen nicht möglich ist. In diesem Fall können Caterer oder andere Anbieter das Essen zum Beispiel nach Hause liefern oder an einem Ausgabeort zu Abholung bereitstellen, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden ist. Möglich ist auch die Ausgabe von Lebensmittelpaketen oder Gutscheinen für das Mittagessen durch die Anbieter.

 

Zum Thema Mittagsverpflegung hat die Verwaltung am 24.11.2020 die beigefügte Pressemitteilung herausgegeben, um über die aktuellen Regelungen zu informieren und die Möglichkeit von Kooperationsvereinbarungen zwischen Leistungsanbietern und der lokalen Gastronomie hinzuweisen.

 

Zusätzlich wurden das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss und die Sozial- und Schuldezernenten der kreisangehörigen Kommunen um Rückmeldung gebeten, wie die anspruchsberechtigten Personen über die Möglichkeit der dezentralen Mittagsverpflegung informiert wurden. Nach den hierzu eingegangenen Rückmeldungen wurde der berechtigte Personenkreis mittels Anschreiben oder persönlicher Ansprache über die Möglichkeit der dezentralen Mittagsverpflegung informiert. Das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss informiert laufend auf der Homepage und im Rahmen der leistungsrechtlichen Beratung über die Möglichkeit der dezentralen Mittagsverpflegung. Außerdem bereitet das Jobcenter ein Informationsschreiben an alle Leistungsberechtigten vor, dessen Inhalt mit der Kreisverwaltung abgestimmt werden soll.

 

Pandemiebedingt ist im vergangenen Jahr bei einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe ein Mehr- bzw. Minderaufwand im Vergleich zum Jahr 2019 zu verzeichnen gewesen. Insbesondere bei den Klassenfahrten ist ein Minderaufwand sichtbar, da diese größtenteils nicht stattfinden konnten. Dagegen sind die Kosten für die Mittagsverpflegung deutlich angestiegen. Die nachfolgende Übersicht dient als Vergleich für die entstandenen Kosten der Jahre 2019 und

2020:

 

 

Für das Jahr 2021 strebt die Verwaltung in Vorbereitung auch mit Blick auf die Einführung eines digitalen Antragsverfahrens für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wie das Online-Zugangsgesetz (OZG) dies ab dem Jahr 2022 vorschreibt, eine systematische und grundlegende Überprüfung der Bewilligungsverfahren an. Ziel der Verwaltung ist es, den Aufwand sowohl für die Eltern als auch die Leistungsbehörden so gering wie möglich zu halten, um Bearbeitungszeiten zu reduzieren und den Zugang zu Leistungen so einfach wie möglich zu gestalten.

 

Insbesondere soll geprüft und diskutiert werden, ob statt der Direktzahlung an Anbieter oder die Ausgabe von Gutscheinen Geldleistungen gewährt werden sollen. Dabei lässt sich die Verwaltung von dem Gedanken der Vermeidung von Stigmatisierung und der Überzeugung leiten, dass die anspruchsberichtigen Eltern die Leistungen verantwortungsvoll im Sinne ihrer Kinder einsetzen. Wird die Erkenntnis gewonnen, dass die Leistungen nicht zweckentsprechend eingesetzt werden, so wird im Einzelfall auf das Gutscheinverfahren umgestellt und zudem ein ganzheitlicher Beratungsansatz gewählt. Die Thematik hat der Kreisdirektor am 28.01.2021 mit der Arbeitsgemeinschafts Wohlfahrtspflege andiskutiert. Diese steht dem Ansatz grundsätzlich positiv gegenüber. Es wurde vereinbart, dies vertieft zu diskutieren.

 

Zugleich wird die Verwaltung einen verstärkten Fokus auf eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit legen, um mit der Zeit so viele anspruchsberechtigte Familien wie möglich zu erreichen. In einem ersten Schritt wurden auf der Homepage des Kreises Links zu leicht verständlichen und anschaulichen Erklär-Videos für die einzelnen Leistungen eingestellt. Diese wurden durch die Schulsozialarbeiter/innen des TZ Glehn entwickelt. Die BuT-Schulsozialarbeit wird durch eine Landesförderung sowie eine Förderung durch den Kreis und die kreisangehörigen Kommunen finanziert. Als weiterer Schritt ist die „Übersetzung“ der Homepage für den Bereich Bildung und Teilhabe in leichte Sprache avisiert.

Die Verwaltung wird über den Fortgang berichten.