Sachverhalt:
Es besteht
Einvernehmen darüber, dass die Gesellschaft mit einem strategischen Partner
kooperieren soll, welcher das notwendige Knowhow in diesem Bereich einbringt.
Von Seiten
der kreisangehörigen Städte und der Gemeinde gibt es bereits mehrere
Äußerungen, dass die Leistungen einer Service- und Koordinierungsgesellschaft
für preisgünstigen Wohnraum im Rhein-Kreis Neuss genutzt werden soll. In Neuss
gibt es bereits zwei größere Wohnungsbaugesellschaften, welche sich auch im
Bereich des sozialen Wohnungsbaus betätigen. Die Stadt Dormagen beabsichtigt,
selbst eine Wohnungsbaugesellschaft zu gründen. Von diesen beiden Städten wird
daher keine Initiative für eine Zusammenarbeit mit der
Kreiswohnungsbaugesellschaft ausgehen.
Dass auch
im Rhein-Kreis Neuss ein hoher Bedarf an preisgünstigem, gefördertem Wohnraum
besteht, ist unstreitig und sowohl von den Städten und der Gemeinde als auch in
der durch den Kreis beauftragten und durch InWIS erstellten
Wohnungsbedarfsanalyse bestätigt worden. Zudem sind im Rahmen der Erstattung
der Kosten für die Unterkunft durch das Sozialamt entsprechende Untersuchungen
in Auftrag gegeben worden. Diese liegen auch vor. Durch eine weitere Marktanalyse
ist daher kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Die
Erstellung einer Machbarkeitsstudie sowie eines Businessplans führt zu
zeitlichen Verzögerungen und verursacht erhebliche Kosten. In welchem Umfang
die Städte und die Gemeinde die Leistungen der Gesellschaft in Anspruch nehmen
werden, lässt sich nur schwer vorhersagen. Zu dem genauen Umfang sind im
Vorfeld auch keine verbildlichen Aussagen zu erwarten. Daher mangelt es auch an
einer tragfähigen Datengrundlage für aussagekräftige Studien und Pläne. Falls
das Angebot nur im geringen Umfang genutzt wird, werden auch keine
nennenswerten Kosten verursacht. Auf eine Machbarkeitsstudie und einen
Businessplan kann daher in dem vorliegenden Fall verzichtet werden.
Zu den
beantragten Änderungsvorschlägen an dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages
nimmt die Kreisverwaltung wie folgt Stellung:
Zu § 1:
Wo die
Gesellschaft ihren Sitz haben soll, muss auch mit möglichen anderen
Gesellschaftern abgestimmt werden und kann dann kurzfristig entschieden werden.
Zu § 2
Abs. 1:
Die
Beschränkung des Tätigkeitsgebiets auf den Rhein-Kreis Neuss würde sinnvolle
Kooperationen mit anderen interessierten Kommunen außerhalb des Kreisgebietes
erschweren bzw. unmöglich machen und sollte deshalb nicht umgesetzt werden.
Zu § 2
Abs. 2:
Die
angeregte Streichung schränkt den Handlungsrahmen der Gesellschaft stark ein.
Ob die Gesellschaft auch selbst Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte
erwerben und selbst vermieten, verpachten und Grundstücke veräußern können soll,
bedarf der Erörterung in den Gremien und der Abstimmung mit dem strategischen
Partnern.
Zu § 2
Abs. 3:
Dem
Vorschlag betreffend die Beschränkung auf Zweigniederlassungen im Rhein-Kreis
Neuss kann gefolgt werden.
Zu § 4:
Hier gilt das oben zu § 2 Abs. 1 Gesagte entsprechend. Falls nur Kommunen aus dem Rhein-Kreis Neuss Gesellschafter werden können, werden hierdurch sinnvolle Kooperationen mit anderen Körperschaften innerhalb und außerhalb des Rhein-Kreises Neuss unmöglich gemacht. Dem Vorschlag sollte daher nicht gefolgt werden.
Zu
§ 8 Abs. 2:
Es bestehen keine Bedenken, dem Vorschlag betreffend die Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufhebung des Verbotes der Mehrfachvertretung zu folgen und die Zuständigkeit hierfür der Gesellschafterversammlung zuzuweisen.
Zu
§ 10 Abs. 1:
Dem Vorschlag ist zu folgen. Hierdurch wird eine sprachliche Unschärfe korrigiert.
Zu
§ 10 Abs. 3:
Die vorgeschlagene Ergänzung betreffend die Anwendung der Gemeindeordnung und der Kreisordnung sollte eingefügt werden. Die vorgeschlagene Änderung betreffend die Relation von Geschäftsanteil und Stimmen in der Gesellschafterversammlung erschwert die Aufnahme weiterer Gesellschafter und damit mögliche Kooperationen. Es sollte deshalb dabei bleiben, dass jeder Geschäftsanteil eine Stimme in der Gesellschafterversammlung vermittelt.
Zu
§ 10 Abs. 5 neu:
Die vorgeschlagene Ergänzung sollte eingefügt werden.
Zu
§ 16 Ziffer 2.:
Durch die vorgeschlagene Änderung wird die Position des Rhein-Kreises Neuss gestärkt. Dem Vorschlag kann daher gefolgt werden.
Anlagen:
- Antrag für die Sitzung des Sozial- und Wohnungsausschusses am 08.02.2021 sowie den Kreisausschuss am 24.02.2021