Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss nimmt die im dritten Verzeichnis 2020 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Über die in den Haushaltsjahren 2020 entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde für 2020 das dritte Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich unter a) um
Mehraufwendungen/-auszahlungen, die der Genehmigung des Kreistages bedürfen und
unter b) um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt
wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.
Durch das zweite Gesetz zur
Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und
Gemeindeverbände (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - 2. NKFWG NRW) und in Kraft
treten der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) wurden redaktionelle
Änderungen der Bewirtschaftungsregelungen erforderlich.
Im Rahmen dieser
redaktionellen Änderungen ist beabsichtigt, die Erheblichkeitsgrenzen
gemäß § 83 GO NRW für über- und außerplanmäßige
Ausgaben sowie die Wertgrenzen für Investitionen gem. § 13 KomHVO zu aktualisieren (siehe S. 46
Haushaltsentwurf 2021).
Die Anpassung der
Erheblichkeitsgrenzen entspricht den praktischen Erfahrungen der letzten Haushaltsjahre
und ist wie folgt geplant:
Als erheblich gelten
- über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen aufgrund
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (Pflichtaufgaben), wenn sie den
Betrag von 500.000 EUR überschreiten,
- alle übrigen über-/außerplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen, wenn sie den Betrag von 25.000 EUR überschreiten.