Betreff
Kreishaushalt 2021: Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Städte und Gemeinde
Vorlage
20/0406/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Einwendungen der Städte und der Gemeinde – soweit diesen nicht in den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses Rechnung getragen ist – nicht zu folgen.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 55 Abs. 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im  Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und der Gemeinde. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

1.    Das Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am 03.11.2020 eingeleitet und auf der digitalen Kämmerertagung am 05.02.2021 fortgesetzt.

 Gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW sind Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und    

 Gemeinde im Rahmen der Benehmensherstellung dem Kreistag zur Kenntnis zu geben.

 

2.    Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist den kreisangehörigen Gemeinden zudem vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

In der Sitzung des Finanzausschusses am 11.03.2021 bestand für die Gemeinden Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme.

 

3.    Die Bürgermeisterin und die Bürgermeister der Städte und der Gemeinde haben mit Schreiben vom 16.02.2021 zur Erhebung der Kreisumlage im Haushaltsjahr 2021 Stellung genommen (siehe Anlage).

 

4.     Die Entscheidungen über die Haushaltssatzung, insbesondere die Gestaltung der Hebesätze erfolgt unter Berücksichtigung der Finanzlage der Städte und der Gemeinde im Rhein-Kreis Neuss.

Die nachfolgenden Übersichten stellen die Finanzsituation der Kommunen im Zeitvergleich und im Hinblick auf die Ergebnisse der Auswirkungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes des Landes dar. Insgesamt hat sich die finanzielle Lage der kreisangehörigen Städte und Gemeinde positiv entwickelt.

 

 

Im Einzelnen:

 

a)    Umlagegrundlagen

In 2021 steigen die Umlagegrundlagen um 22,6 Mio. Euro und somit um rd. 3%.                     Abgesehen von dem durch Sondereinflüsse geprägten Jahr 2018 liegen die Umlagegrundlagen deutlich über dem Vorjahr und erreichen  damit einen Höchstwert, der die gute finanzielle Ausstattung der Städte und Gemeinde widerspiegelt.

 

 

 

b) Steuerkraft

 

Ausgehend von 2020 erhöht sich die Steuerkraft unwesentlich um 0,73 %, was einem Betrag i.H.v. 5,35 Millionen Euro entspricht. Auch die Steuerkraft entwickelt sich weiter positiv  und bestimmt die Ertragsstärke der Städte und Gemeinde.

 

 

 

 

 

c) Schlüsselzuweisungen

 

Nach geringeren Erträgen aus allgemeinen Schlüsselzuweisungen in 2020 i.H.v. 8,7 Mio. Euro verdreifachen sich die Schlüsselzuweisungen in 2021 fast auf rd. 26 Mio. Euro.

Der Rhein-Kreis Neuss erhält rd. 46,301 Mio. Euro Schlüsselzuweisungen und somit 83,48 Tsd. Euro mehr als 2020.

 

 

 

d) Abrechnung ELAG

 

 

Die letztmalige Abrechnung nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz des Landes fällt mit 19,5 Mio. Euro um fast 3 Mio. Euro geringer aus als 2020, sorgt jedoch für eine geringere Belastung der Kommunen. Im Gegensatz dazu zahlt der Rhein-Kreis Neuss 4,1 Mio. € an das Land.

 

 

 

 

 

 

 

e) Allgemeine Investitionspauchale

 

Die Allgemeine Investitionspauschale, die in den Vorjahren zu Gunsten anderer Zuweisungen jeweils geringere Steigerungsraten zu verzeichnen hatte, erfährt im GFG 2021 eine leicht überproportionale Erhöhung und steigt um rd. 1,27 Mio. Euro (+ 6,8%). Ihr liegt die maßgebliche Bevölkerungszahl zum 31.12.2019 zugrunde.

 

 

 

f) Aufwands-/Unterhaltungspauschale (neu ab 2019)

 

 

Die nicht umlagewirksame Aufwands-/Unterhaltungspauschale steigt mit einem Plus von                  rd. 212 Tsd. Euro um 7,75 %. Der Kreis erhält keine Aufwands-/Unterhaltungspauschale und muss den Unterhaltungsaufwand für das Anlagevermögen aus allgemeinen Finanzmitteln realisieren.

 

 

 

 

 

 

 

g) Sportpauschale

 

 

Die Sportpauschale verzeichnet im Vergleich zu 2020 (+ 3,27% zu 2019) das Doppelte an Steigerung und zwar ein Plus von 6,94 %. Auch hier erhalten die Kreise keine Zahlungen des Landes.

 

 

 

h) Schul-/Bildungspauschale

 

 

Die Schul-/Bildungspauschale erfährt eine Erhöhung um fast 7 % (2020= + 3,17%). Die an den Rhein-Kreis Neuss gezahlte Schul- und Bildungspauschale beläuft sich auf 2,9 Mio. €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i)             Hebesätze Gewerbesteuer

 

 

 Hebesätze Grundsteuer B

 

Bei den Hebesätzen der Gewerbesteuer gibt es bis auf eine Ausnahme keinerlei Veränderung in den Jahren 2017 bis einschließlich 2021. Die Stadt Kaarst hat den Hebesatz der Gewerbesteuer ab dem Jahr 2019 um 5 Prozentpunkte gesenkt.

Die Hebesätze der Grundsteuer B bleiben in den Jahren 2019 bis 2021 außer in Grevenbroich unverändert. In Grevenbroich erfolgt für 2021 eine Anhebung um 125 Prozentpunkte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j) HSK/HSP (Stärkungspakt)

 

Von den acht kreisangehörigen Städten und der Gemeinde hat eine Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, eine Kommune nimmt am Stärkungspakt teil.

 

 

 

k) Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage

 

 

Die Entwicklung des Eigenkapitals belegt weiterhin die Verbesserung der hauswirtschaftlichen Situtaion der Kommunen in den letzten Haushaltsjahren. Lediglich die Stadt Grevenbroich verfügt über keine Ausgleichsrücklage.

Bei der Allgemeinen Rücklage verbleibt es bis auf eine Kommune bei den Werten von 2020. Die Stadt Grevenbroich rechnet bei ihrer Haushaltsplaung 2021 mit einem Abbau der Allgemeinen Rücklage um 26,10 Mio. €. Im Übrigen zeigt sich ein durchaus konstantes Bild.

 

Da nicht alle Haushaltsdaten vorlagen, erfolgte die Aufstellung „Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage auf folgender Datenbasis:

 

 

 

l) Ergebnisfehlbeträge/Ergebnisüberschüsse in Mio. €

 

* Ohne Jahresergebnisse Gebäudemanagement, ISN, AöR, Liegenschaften und Vermessung Neuss, Tiefbaumanagement Neuss und Städtische Friedhofe Neuss (insgesamt + 7,72 Mio. € in 2017)

Datenbasis siehe k)

 

In der Regel führen die Planungsergebnisse im Haushaltsvollzug zu deutlich positiveren Jahresabschlüssen. Sie spiegeln sich in der Entwicklung des Eigenkaiptals wider.

 

 

5.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ertrag- und Finanzkraft der Städte und  Gemeinde im Jahr 2021 weiter ansteigt. Der Anstieg beträgt gegenüber dem schon herausragenden Jahr 2020 nochmals mehr als 3 %. Dieser Zuwachs verbleibt den Städten und der Gemeinde weitgehend. Der Anstieg der Finanzkraft  gegenüber dem Vorjahr beträgt mehr als 22 Mio. €. Bei einem Vergleich mit dem Jahr 2015 gegenüber 2021 steigen die Umlagegrundlagen sogar um nahezu 30%. Damit ist festzustellen, dass bereits seit Jahren weniger als 50% des Ertrages aus der Kreisumlage im Sinne des § 56 Abs. 1 KrO zur Deckung des Aufwandes herangezogen werden müssen. In 2021 sind dies lediglich 46,32 %. Bezogen auf die Entwicklung der Umlagegrundlagen in 2021 im Verhältnis zur Kreisumlage ist darauf hinzuweisen, dass der Anteil des Zuwachses an Kreisumlage zum Zuwachs der Umlagegrundlagen im Verhältnis der in 2020 tatsächlich erhobenen Kreisumlage in Höhe von 262,6 Mio. € zum Umlageaufkommen an Kreisumlage in Höhe von 265,7 Mio.€ in 2021 lediglich rund 3,15 Mio. € ausmacht, also einen Anteil von nur 13,77% an den gestiegenen Umlagegrundlagen hat. Andererseits verbleibt den Städten und der Gemeinde an der gestiegenen Finanzkraft im Jahr 2021 ein Anteil von nahezu 87%.

 

Bei einer Abwägung des die Haushalte von Kreis und Kommunen erheblich prägenden Sozialaufwandes ist festzustellen, dass der Kreis in 2021 an Leistungen im Sozialbereich und unter Berücksichtigung der wesentlich von sozialen Belangen geprägten Landschaftsumlage mehr aufzuwenden hat als die von den Kommunen bereitzustellende Kreisumlage ausmacht. Das heißt, dass der vom Kreis getragene Sozialhilfeaufwand, der allen Bürgerinnen und Bürgern im Kreis zugutekommt, bereits aus dem Aufkommen an Kreisumlage – wie in den Vorjahren – nicht in vollem Umfang gedeckt werden kann. Allein der Aufwand für den Landschaftsverband, der in 2021 um 8,2 Mio. € zu erhöhen ist, beträgt rund 127,2 Mio. € und benötigt damit nahezu die Hälfte des von den Kommunen aufzubringenden Kreisumlagebetrages. Es ist davon auszugehen, dass der Kreis bei der Gestaltung des Hebesatzes der Kreisumlage auf die Belange der Städte und Gemeinden Rücksicht genommen hat.

 

6.    Zu den von den Städten und der Gemeinde im Schreiben vom 16.02.2021 dargestellten Einwendungen zur Gestaltung des Kreisumlagehebesatzes für das Jahr 2021, hat der Rhein-Kreis Neuss mit Schreiben vom 2. März 2021 im Einzelnen und detailliert Stellung genommen. Beide Schreiben sind der Einladung beigefügt. Auf die Darstellung des Kreises wird hiermit Bezug genommen.

 

 

Entgegen der Darstellung der Städte und der Gemeinde ist zu konstatieren, dass die Haushaltsplanung 2021 sachgerecht ist und nicht von Prognoseunsicherheiten zulasten der Kommunen ausgegangen werden kann. Die Kommunen können vielmehr ihrer eigenen Haushaltsplanung seit Einführung NKF einen historisch niedrigen Hebesatz für die Allgemeine Kreisumlage zugrunde legen.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach den Beratungen des Haushaltsentwurfs in der Sitzung des Finanzausschusses am 11.03.2021 auf der Grundlage des Veränderungsnachweises vom 18.02.2021 wesentlichen Aspekten der von den Städten und der Gemeinde vorgetragenen sogenannten Entlastungspotentiale Rechnung getragen ist.

 

-       Coronabedingte Isolierung i.H.v. 1,7 Mio. € laut Veränderungsnachweis sowie Beschlusslage des Finanzausschusses vom 11.03.2021

-       Reduzierung des Ansatzes der Kosten der Unterkunft auf 68,8 Mio. € mit entsprechender Anpassung der Bundesbeteiligung und Gemeindebeteiligung laut Satzung

-       Überkompensation des SGB XII-Aufwandes (Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld) i.H.v. 1,025 Mio. €

-       Anschlussstelle Delrath (A57) um 2,3 Mio. €  sowie

-       Berücksichtigung der Beratungsergebnisse des Finanzausschusses vom 11.03.2021 durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage

-       Den weiteren Vorstellungen der Städte und der Gemeinde (insbesondere Globaler Minderaufwand) wird durch die Absicht des Kreistages Rechnung getragen, dass vor dem Hintergrund der nicht absehbaren Entwicklung der Kommunalen Finanzen in 2022 der Hebesatz der Allgemeinen Kreisumlage 34,56 v.H. nicht überschreiten soll.