Beschlussvorschlag:
Der
Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Reform des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts sieht insbesondere die Schaffung des neuen
Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vor. Das bedeutet, dass eine ganze Reihe
an Neuregelungen im betreuungsrechtlichen Kontext nach sich zieht und erfordert
eine gesetzliche Umsetzung bis zum 01.01.2023 (die diesbezüglichen
Landesauführungsbestimmungen liegen derzeit noch nicht vor).
Mit der Umsetzung des Gesetzes ist ein nicht
unerheblicher personeller und finanzieller Mehraufwand, sowie auf die
Inanspruchnahme von Hilfen verbunden.
Zentrales Element ist die Aufgabenübertragung auf
die Betreuungsbehörden. Diese soll als Schnittstelle zwischen den verschiedenen
Akteuren fungieren. Damit einhergehen eine Ausweitung der bereits jetzt
übertragenen Aufgaben sowie die Zuweisung neuer Pflichten:
1.
Erweiterung der Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote
2.
Förderaufgaben
3.
Erweiterte Unterstützung
4.
Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
5.
Betreuervorschlag
6.
Funktion als Stammbehörde, neu eingeführtes Registrierungsverfahren
Zur näheren Darstellung des benötigten
zusätzlichen Personalbedarfs, wurden einzelne Regelungsbereiche, deren
Organisationsaufwand und der sich daraus ergebende Stellenmehrbedarf im Anhang
aufgeführt.
Dadurch und das derzeit im Zuständigkeitsbereich der hiesigen Betreuungsstelle keine Betreuungsvereine tätig sind, müssen die an die Vereine, nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen delegierten Pflichtaufgaben (gemäß § 15 BtOG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BtOG) künftig durch die Betreuungsstelle wahrgenommen werden.