Betreff
Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde
Vorlage
50/0952/XVII/2021
Art
Bericht
Sachverhalt:
Gemäß § 4 Abs. 12 des Wohn- und
Teilhabegesetzes NRW müssen die zuständigen Behörden alle zwei Jahre einen
Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu
veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden
zur Verfügung zu stellen.
Dieser Rechenschaftspflicht kommt die
Kreisverwaltung mit dem im Anhang beigefügten Bericht nach. Der Bericht soll
zudem im Rahmen der Sitzung vorgestellt werden.