Sachverhalt:
Die
Bundesregierung will per Rechtsverordnung den erleichterten Zugang zum SGB II
und zum SGB XII bis zum 31.12.2022 verlängern. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) haben
entsprechende Referentenentwürfe vorgelegt. Weitere Änderungen betreffen das
BAföG und das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG).
Zuletzt sind § 67 SGB II und §§ 141 f. SGB
XII mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer
Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite geändert worden. Darin wird die Bundesregierung
ermächtigt, den bis zum 31.03.2022 festgelegten erleichterten Zugang zum SGB
II/SGB XII durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis
zum 31.12.2022 zu verlängern. Entsprechende Regelungen enthalten §§ 88a f. BVG
und § 66a Abs. 8a BAföG.
Von dieser Verordnungsermächtigung will die Bundesregierung nunmehr
Gebrauch machen und den Zeitraum des erleichterten Zugangs bis zum 31.12.2022
ausdehnen. In der Folge verlängert sich gem. § 20 Abs. 6a S. 3 BKGG auch die
erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag. Des Weiteren sollen die
besonderen Regelungen beim Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung in Werkstätten
für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden
Maßnahmen im SGB XII und im BVG bis zum 31.12.2022 verlängert werden, ebenso
die in § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG geregelte vorübergehende Freistellung von Einkommen
aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen. Weitere
Regelungen betreffen das BVG. Das bis zum 19.03.2022 befristete SodEG soll
hingegen nicht verlängert werden und läuft aus.
Aufgrund der Weiterführung des vereinfachten Zugangs erhalten laut
Entwurf 12.000 zusätzliche Bedarfsgemeinschaften SGB II-Leistungen, was zu
Mehrausgaben in Höhe von rund 110 Mio. € im laufenden Jahr führen soll (davon
entfallen 10 Mio. € auf die Kommunen). 2023 würden sich Mehrausgaben von rund
45 Mio. € ergeben (davon entfallen 5 Mio. € auf die Kommunen). Die finanziellen
Folgen im SGB XII seien demgegenüber gering und ließen sich nicht
quantifizieren.
Der Verordnungsentwurf soll am 23.02.2022 im
Bundeskabinett beschlossen werden.