Sachverhalt:
Der Jobcenter Report für den Monat September 2023 ist auf der Internetseite des Jobcenters abrufbar. Der direkte Link hierzu lautet:
https://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/wir-ueber-uns/neuigkeiten-/-presse
Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft
(KdU) im Jahr 2022 sowie von 2023 ist in den beigefügten Übersichten
dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für Juli 2023 ergänzt. Die Steigerungen der KdU ab dem Monat Juli
2022 sind auf den Rechtskreiswechsel der Geflüchteten aus der Ukraine vom
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) zurückzuführen. In den nächsten Monaten ist mit weiteren Steigerungen zu
rechnen.
Bundesbeteiligung KdU 2022 – endgültig:
Für das Jahr 2022 belaufen sich die Kosten
der Unterkunft insgesamt auf 81.305.896,80€.
Der Rhein-Kreis Neuss hat für
das Jahr 2022 gemäß der Vereinbarung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 07.04.2022 zur
Beteiligung des Bundes an den Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme,
Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine Mittel in Höhe von
insgesamt rund 4,5 Mio. Euro zugewiesen bekommen. Diese Zuwendungen sind u.a.
für den Bereich KdU zweckgebunden einzusetzen.
Die Entlastung wird im Rahmen
der Abrechnung gemäß Beteiligungssatzung in voller Höhe an die kreisangehörigen
Kommunen weitergegeben.
Bundesbeteiligung KdU 2023:
Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten
der Unterkunft beträgt für das Jahr 2023 62,8
%. Die gesamte Bundesbeteiligung setzt sich aus dem Sockelbetrag gemäß § 46
Absatz 6 SGB II in Höhe von 27,6 % zusammen und aus der Bundesbeteiligung gemäß
§ 46 Absatz 7 SGB II in Höhe von 35,2 %.
Hinweis zu den
Abrechnungszeiträumen:
Dem hier vorgelegten Bericht liegen die
Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet wird jeweils vom Ersten eines
Monats bis zum letzten Tag des Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten
für Januar werden
zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit
sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 1. Januar auf den Konten der
Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher
jeweils dem Januar zugerechnet.
Zur Januarabrechnung gehören aber auch die
Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich
erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember
ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.