Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und Bedarfsgemeinschaften im SGB II in 2023 und 2024
Vorlage
50/4236/XVII/2024
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report für den Monat Januar 2024 ist auf der Internetseite des Jobcenters abrufbar. Der direkte Link hierzu lautet:

 

https://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/wir-ueber-uns/neuigkeiten-/-presse

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2023 sowie von 2024 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG) wurde für November 2023 ergänzt.

 

Bundesbeteiligung KdU 2023:

 

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Kosten der Unterkunft insgesamt auf 95.130.830,44 €.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat für das Jahr 2023 erneut gemäß der Vereinbarung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 07.04.2022 zur Beteiligung des Bundes an den Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine Mittel in Höhe von insgesamt rund 5,8 Mio. Euro zugewiesen bekommen. Die Kosten der Unterkunft für Ukrainerinnen und Ukrainer, die nicht vom Bund erstattet werden, werden refinanziert über die sog. Ukrainepauschale.

 

Die Entlastung wird im Rahmen der Abrechnung gemäß Beteiligungssatzung in voller Höhe an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben.

 

Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft beträgt für das Jahr 2023 62,8 %. Die gesamte Bundesbeteiligung setzt sich aus dem Sockelbetrag gemäß § 46 Absatz 6 SGB II in Höhe von 27,6 % zusammen und aus der Bundesbeteiligung gemäß § 46 Absatz 7 SGB II in Höhe von 35,2 %.

 

Bundesbeteiligung KdU 2024:

 

Die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft beträgt für das Jahr 2024 ebenfalls 62,8 %.

 

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 1. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.