Sachverhalt:
Die Verwaltung
nimmt zu den aufgeführten Fragen im Einzelnen wie folgt Stellung:
1.
Zur
Planungsausschreibung und der Kostenfortschreibung
Zu 1.1:
Die Erstellung
der Entwurfs- und Genehmigungsplanung basiert auf einer europaweiten Ausschreibung.
Die Auftragsvergabe erfolgte Ende 2017.
Zu 1.2:
Nein, der
Planungsauftrag ist noch nicht final abgeschlossen, damit im laufenden
Planfeststellungsverfahren jederzeit Planungsänderungen berücksichtigt werden
können.
Zu 1.3:
Die letzte Kostenschätzung
in Höhe von 36, 5 Mio. € datiert von Mai 2020. Im Dezember 2023 ist eine
inflations- und konjunkturbereinigende pauschale Kostenerhöhung in Höhe von ca.
10% erfolgt.
Zu 1.4:
39% von den
Gesamtkosten.
Zu 1.5:
Die
Kostenschätzung basiert auf dem heutigen Stand der Genehmigungsplanung.
Zu 1.6:
Ja, alle
Planungsänderungen bis einschließlich dem 3. Deckblattverfahren sind
berücksichtigt.
2.
Zur Umlegung von
Gashochdruckleitungen
Zu 2.1:
Dass der RKN die
Kosten für die Verlegung der – vorhandenen und dinglich im Grundbuch
gesicherten - Gasleitungen (als notwendige Folgemaßnahme des
Straßenneubauprojektes) zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus den
gesetzlichen Bestimmungen (u.a. § 4 Abs.1 Satz 1 Rahmenvertrag-RaV).
Mit der GASCADE
Gastransport GmbH und der Open Grid Europe GmbH hat der RKN im Aug./Sept. 2022
einen Dienstleistungsvertrag über die eigentliche Planung der Umlegung
der Leitungen (2 Erdgashochdruckleitungen und 1 Lichtwellenleitertrasse) der
GASCADE und der OGE geschlossen.
Zu 2.2:
Im bisherigen
Planfeststellungsverfahren war aus Kosten- und Verfahrensgründen vom
Vorhabenträger die Dükerung der Gashochdruckleitungen vorgesehen. Einer
geplanten Dükerung haben die Leitungsbetreiber im Planfeststellungsverfahren
jedoch nicht zugestimmt. Infolgedessen wurde von Leitungsbetreibern eine
Umlegung der Leitungen gefordert, die von der Planfeststellungsbehörde
letztendlich in Form eines Deckblattverfahrens dem Rhein-Kreis Neuss als
Vorhabenträger nahegelegt wurde. Die Kosten der baulichen Umlegung der
betroffenen Leitungen, die später zu den Gesamtherstellungskosten
hinzuzurechnen sind, können derzeit nicht exakt beziffert werden; ebenso wenig
etwaige Entschädigungsaufwendungen betroffener Endkunden in Abhängigkeit
eventueller temporärer Versorgungsunterbrechungen.
Die
Kostenregelungen bezüglich Leitungsverlegungen sind nicht Bestandteil des
Planfeststellungsbeschlusses. Die konkrete Kostenermittlung erfolgt i. d. R.
nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses in Kenntnis aller final planfestgestellten
Auflagen und Nebenbestimmungen in einer separaten Bau- und
Ausführungsvereinbarung mit den Leitungsbetreibern.
Zu 2.3:
Zu 2.4:
Ja, vermutlich
sind hiervon der Chempark und ALU Norf betroffen
Zu 2.5:
Nein, Regelungen
bezüglich eines Produktionsausfalls bestehen bisher nicht
Zu 2.6:
Hierzu gibt es
bisher keine Erkenntnisse
Zu 2.7:
Ja, Kostenträger
ist der Rhein-Kreis Neuss als Veranlasser und Vorhabenträger (siehe 2.2)
Zu 2.8:
Ja, die Kosten
für die Leitungsverlegungen (sog. Bauleistungen für Dritte) hat der Rhein-Kreis
Neuss als Vorhabenträger zu tragen und diese haben, wie jeder konsumtive
Aufwand, grundsätzlich auch rechnerischen Einfluss auf die
Berechnungsgrundlagen der Kreisumlage.
Zu 2.9, zu 2.10
und zu 2.11:
Der Vorschlag
ca. 176 Kubikmeter Wasser aus dem Silbersees zum Zwecke der Druckprüfung der
neu verlegten Erdgasleitungen zu entnehmen und nach erfolgter Druckprüfung vor
Ort zu versickern, wurde von Leitungsbetreibern gemacht. Der Vorschlag wird
nach Prüfung der zuständigen UWB aber kritisch gesehen und eine
wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme aus dem Uferbereich des
Silbersees kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Alternativ haben
die Leitungsbetreiber aber auch im Antrag geplant, das benötigte Wasser mit
Tankwagen anzuliefern.
Zu 2.12 und zu
2.13:
Die gemachten
Aussagen sind schlichtweg inhaltlich falsch. Die Kreisverwaltung ist nicht für
das Verfahren zur Verlegung der Erdgashochdruckleitungen zuständig.
Herr des
laufenden Planfeststellungsverfahren für den Neubau der AS-Delrath ist alleinig
die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Funktion als Planfeststellungsbehörde.
Die Entscheidung, dass die Umlegung der Erdgashochdruckleitungen nunmehr
Bestandteil des laufenden Planfeststellungsverfahrens wird und in Form eines
Deckblattverfahrens durchgeführt wird, obliegt der Entscheidungshoheit der
zuständigen Planfeststellungsbehörde.
3.
Zu den Gesamtkosten und
dem weiteren Vorgehen
Zu 3.1:
Die
grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme ist durch die Anerkennung des
Einplanungsantrages unstrittig. Die entsprechenden Haushaltsmittel in Höhe des
vom Kreis zu erbringenden Eigenanteils sind haushaltsmäßig etatisiert.
Zu 3.2:
Voraussetzung
für die verbindliche Bewilligung von Fördermitteln sind der rechtskräftige
Planfeststellungsbeschluss und der nachgewiesene Grunderwerb für das
Straßenbauvorhaben.
Zu 3.3:
Ja, davon geht
der Rhein-Kreis-Neuss aus, weil die Förderkriterien erfüllt werden.
Zu 3.4:
Jedes Jahr hat
der Kreistag im Rahmen seiner Etatberatungen entsprechende haushaltsrechtliche
Beschlüsse gefasst. Eine etwaige Projektkostendeckelung unterläge der
vorherigen politischen Beschlussfassung.
Zu 3.5:
Die detaillierte
Kostenschätzung wurde im Rahmen des im Mai 2020 gestellten Förderantrages bei
der Bezirksregierung Düsseldorf hinterlegt. Die aktuell beantragten und auch
genehmigten Haushaltsmittel für den Neubau der AS-Delrath basieren auf der
aktuellen Kostenschätzung.
Zu 3.6:
Ja, im Mai 2020
wurde der Bezirksregierung Düsseldorf der Zuschussantrag nebst Kostenschätzung
vorgelegt.