Betreff
Neue Kundenprozesse für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation für Kundinnen und Kunden des SGB II ab 01.01.2025
Vorlage
50/4289/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Bundesregierung hat die Übertragung der Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) sowie von Förderungen für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden (Reha) aus dem SGB II in das SGB III zum 01.01.2025 beschlossen.

 

Die gesetzliche Grundlage wurde im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes geschaffen. Nachfolgend ein Auszug der Gesetzesbegründung zu Nummer 3 (§ 16) zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 4:

 

„Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen.

 

Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die Agenturen für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit führen die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren die Förderung beruflicher Weiterbildung. Vom Übergang umfasst sind alle Leistungen der Weiterbildungsförderung und alle damit zusammenhängenden Kosten (neben den Weiterbildungskosten ggf. auch Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie). Die Jobcenter bleiben während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen (z. B. kommunale Eingliederungsleistungen) zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig.

 

Jobcenter und Agentur für Arbeit informieren sich gegenseitig unverzüglich über die notwendigen Tatsachen zur Leistungserbringung und tauschen die hierzu erforderlichen Daten aus. Jobcenter und Agentur für Arbeit können Vereinbarungen schließen, um die Prozesse an den Schnittstellen zu regeln.“

 

Die Verlängerung ist kritisiert worden. Sie sei verfassungsrechtlich bedenklich und produziere zusätzliche Schnittstellen.

 

1. Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)

 

Dies bedeutet also, dass die Jobcenter weiterhin für diesen Personenkreis zuständig und verantwortlich sind. Die Kundinnen und Kunden, die bislang allein durch die Jobcenter betreut werden, werden jedoch zukünftig zusätzlich bezüglich der Teilnahme an FbW in den Agenturen für Arbeit beraten. Entscheidung und Finanzierung der FbW liegt dann in der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit. 

 

Die Gesetzesbegründung liefert Ansatzpunkte für die Ausgestaltung des Prozesses: Die Jobcenter identifizieren weiterhin den FbW- Bedarf ihrer Kundinnen und Kunden; sie binden die Weiterbildung in den individuellen Integrationsprozess ein. D.h. die Jobcenter behalten die durchgängige Integrationsverantwortung und stellen ein bedarfsgerechtes Absolventenmanagement und eine nahtlose Weiterarbeit in die Vermittlung sicher.

 

Mit Blick auf eine bruchfreie und kundenorientierte Betreuung informiert das Jobcenter seine Kunden an der Nahtstelle zur Agentur für Arbeit zum weiteren Prozess und übergibt sie nahtlos an die Agentur für Arbeit.

 

Aktuell befassen sich Mitarbeitende des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss und der Agentur für Arbeit Mönchengladbach im Rahmen eines Arbeitskreises mit der Gestaltung des Prozesses und der Zusammenarbeit, um die bestmögliche Kundenbetreuung sicher zu stellen. 

 

2. Förderungen für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden (Reha)

 

Sofern die Bundesagentur für Arbeit als Träger der beruflichen Rehabilitation fungiert, geht die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für weitere Förderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden auf die Agenturen für Arbeit über.

 

Die folgenden Leistungen werden zukünftig durch die Agenturen gefördert:

 

  • Allgemeine Leistungen zur Teilhabe
  • Förderungen aus dem Vermittlungsbudget
  • Mobilitätszuschuss (Einführung mit Ausbildungsgarantie ab 2024)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und berufliche Eingliederung
  • Probebeschäftigung für Menschen mit Behinderungen
  • Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen
  • Einstiegsqualifizierung
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung
  • Assistierte Ausbildung
  • Zuschüsse z. Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen
  • Zuschuss für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an Aus- u. Weiterbildung
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Eingliederungszuschuss
  • Berufsorientierungspraktikum BOP (Einführung mit Ausbildungsgarantie ab 2024)
  • Besondere Leistungen zur Teilhabe
  • Besondere Maßnahmen zur Weiterbildung (InRAM/bbUReha; Weiterbildungsmaßnahmen in  Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, z.B. BTZ, BFW)