Betreff
Neubau eines Regenwasserkanals mit Zulauf zur Obererft
Vorlage
68/4326/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatschG für die Errichtung eines Regenwasserkanals mit Zulauf zur Obererft.


Sachverhalt:

Die Infrastruktur Neuss plant in der Straße „Selikumer Weg“, im Zuge des geplanten Straßenausbaus, auch den erstmaligen Neubau eines Regenwasserkanals. Das Niederschlagswasser der privaten Grundstücke sowie eines Teilbereiches der geplanten Straße soll gefasst werden und über eine gemeinsame, neu zu erstellende Einleitungsstelle, geordnet in die Obererft abgeleitet werden.

Geplant sind Durchmesser von DN 250 bis 400 PP, die in offener Bauweise verlegt werden. Dem Auslauf wird ein Sand-/ Geröllfang mit Tauchwand zur Rückhaltung von Schwebstoffen vorgeschaltet. Nach Abschluss der Kanalbauarbeiten ist geplant die Fahrbahn vollständig auszubauen.

Die Einleitstelle befindet sich in der Gemarkung Neuss, Flur 20, Flurstück 175. Die Einleitung aus dem Regenwasserkanal erfolgt bei der Hausnummer 49 in die Obererft. Um Uferausspülungen zu vermeiden, wird die Böschung im Bereich des geplanten Auslaufes mit Wasserbausteinen in Beton befestigt.

Die gesamte Maßnahme befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans I – Neuss - des Rhein- Kreis Neuss, welcher für diesen Bereich das Landschaftsschutzgebiet „Reuschenberger Busch“ (6.2.2.5) festsetzt.

Eine Verlegung außerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist aufgrund der Bebauung nicht möglich.

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann diese Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt werden. Der Ausbau des Regenwasserkanalnetzes dient der ordnungsgemäßen Entwässerung des betroffenen Einzugsgebietes. Eine ordnungsgemäße Entwässerung dient darüber hinaus auch der Vermeidung von Überschwemmungen. Nach dem Einbau des Regenwasserkanals wird der Grabenverlauf ordnungsgemäß verfüllt und die Oberfläche mit heimischen Saatgut eingesät, wodurch die Vereinbarkeit mit den Belangen von Natur und Landschaft gegeben ist.

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 LNatSchG NRW gebeten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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