Betreff
Erneuerung der Erftbrücke Gerhard-Hoehme-Allee
Vorlage
68/4336/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gemäß § 67 Abs. Ziff. 1 BNatschG für die Verlegung der Baustraße und Baustelleneinrichtung Gerhard-Hoehme-Straße in Neuss im Rahmen der Erneuerung der Erftbrücke entsprechend der Vorlage.


Sachverhalt:

Auf dem Grundstück Gemarkung Neuss, Flur 35, Flurstück 2250 plant die Stadt Neuss die Erneuerung des Brückenbauwerkes BW-Nr. 5-12/W über die Erft im Zuge der Gerhard-Hoehme_Allee in Selikum. Im Rahmen einer Bauwerksprüfung wurden gravierende Schäden an den tragenden Bauteilen des Bauwerkes festgestellt. Aus diesem Grund wurde ein Ingenieurbüro mit der Durchführung einer objektbezogenen Schadenanalyse beauftragt. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass ein Neubau des Bauwerkes im Vergleich zu umfangreichen Instandsetzungs- und Verstärkungsmaßnahmen wirtschaftlicher sei.

Geplant ist ein Rückbau der bestehenden Brücke und darauffolgende der Einbau eines neuen Brückenelements, welches als fertiges Bauteil auf entsprechend herzurichtenden Lager gesetzt werden soll.

Für die Maßnahme wurde bereits im Jahr 2021 Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erteilt. Damals wurde eine Baustraße über den verbreiterten Geh- und Radweg beantragt. Nun wird beantragt die Baustraße in dem Bereich des vorhandenen Trampelpfades (S. Anlage) zu befreien. Die Baustraße ist für die Anlieferung des Brückenüberbaus, den Autokran und den Baustellenverkehr erforderlich. Im Bereich der Kläranlage stehen Bäume direkt am Geh- und Radweg, die bei bisherigem Trassenverlauf für den Schwertransport wahrscheinlich entfernt werden müssten und die nun durch den neuen Trassenverlauf geschont werden können. Des Weiteren kommt es durch den neuen Trassenverlauf zu einer Entkopplung von Geh- und Radweg und Baustraße, was zu einer höheren Verkehrssicherheit führt. Die Baustelleneinrichtungsflächen bleiben nahezu gleich und beide Bereiche werden weiterhin nach Beendigung der Maßnahme wiederhergestellt.

Die neue Baustraße und die für den Bauverlauf benötigten Flächen befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans I -Neuss- des Rhein-Kreis Neuss, welcher für den Maßnahmenstandort das Landschaftsschutzgebiet „Untere Erft bis Selikum“ (6.2.2.6) festsetzt.

Die Sanierung der Brücke ist aus Verkehrssicherungsgründen zwingend erforderlich, die geänderte Planung stellt einen geringeren Eingriff in Natur und Landschaft dar, als die Planung, welche Gegenstand der Befreiung vom 08.02.2022 war.

Damit besteht aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde ein überwiegendes öffentliches Interesse sowohl an der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Brückenbauwerkes sowie der Umsetzung der Maßnahme mit den geänderten Zuwegungen, da hierdurch der Eingriff in die Natur und Landschaft verringert wird. Die beantragte Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatschG kann gewährt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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