Betreff
Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
36/4345/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Mobilitätsausschuss stimmt der Verwaltungsvorlage zu und empfiehlt dem Kreisausschuss/dem Kreistag die nachstehende Rechtsverordnung zu beschließen:

 

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.2022:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I  S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.06.2024 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 28.09.2022 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)  4,00 € Grundentgelt einschließlich 37,04 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

4,00 € Grundentgelt einschließlich 35,71 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)  0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 37,04 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)   0,10 € Warteentgelt je 14,40 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)  0,10 € Warteentgelt je 8 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)  7,90 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderung eines Großraumtaxis.

 

f.)   Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

2. § 4a (neu)

 

§ 4a Festpreisregelung (Tarifkorridor)


 (1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 4 und § 5 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände (§ 4 Abs. 1 e – Großraumtaxi) abschließend benannt werden.


(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 4a wird abweichend von § 4 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen (Großraumtaxi) bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden soll vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung ausgestellt werden. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.

 

(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Sich ergebende Änderungen der Vereinbarung sind ebenfalls zu erfassen.

 

(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 4 Abs. 1 abweichen („Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme Buchstabe e, finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen ohne dass die Unterbrechung zum Zeitpunkt der Vereinbarung berücksichtigt wurde, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

 

(5) Alle gem. §4a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:

a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)

b) Zuschlag

c) ggfs. gewünschte Zwischenziele/Fahrtunterbrechungen

d) Datum

e) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)

f) Zeitpunkt des Fahrtendes

g) Belegtkilometer.

 

Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                             2,70 €

- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen    2,80 €

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft.

 


Sachverhalt:

A. Allgemein

 

Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr werden nach § 51 Personenbeförderungs-gesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte wurden in der Sitzung vom 28.09.2022 vom Kreistag beschlossen und gelten seit dem 01.12.2022.

 

Die Taxitarife haben sich seit 2001 wie folgt geändert:

 

In Kraft treten

Grundentgelt

Wegstreckenentgelt pro km

01.11.2001

2,00 € (Tag) / 2,10 € (Nacht)

1,30 € (Tag) / 1,40 € (Nacht)

15.12.2007

2,10 € (Tag) / 2,30 € (Nacht)

1,40 € (Tag) / 1,50 € (Nacht)

01.11.2011

2,30 € (Tag) / 2,50 € (Nacht)

1,55 € (Tag) / 1,65 € (Nacht)

01.01.2015

2,75 € (Tag) / 3,00 € (Nacht)

1,86 € (Tag) / 2,00 € (Nacht)

01.02.2019

3,00 € (Tag) / 3,30 € (Nacht)

2,00 € (Tag) / 2,20 € (Nacht)

01.09.2021

3,20 € (Tag) / 3,40 € (Nacht)

2,20 € (Tag) / 2,40 € (Nacht)

01.12.2022

3,80 € (Tag u. Nacht)

2,60 € (Tag u. Nacht)

 

Der Mobilitätsauschuss hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 mehrheitlich den Antrag auf Überprüfung, unter welchen Bedingungen die Einführung von Festpreisen für Taxi- und Mietwagenfahrten auf ausgewählte Strecken möglich ist, angenommen.

 

B. Antrag

 

Mit Schreiben vom 27.02.2024 wurde der als Anlage beigefügte Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein auf Anpassung des Tarifes einschließlich Einführung von Festpreisen gestellt.

 

Für den Rhein-Kreis Neuss ist es unbeachtlich, ob ein Antrag auf Erhöhung der Taxitarife gestellt worden ist und dieser von allen Verbandsmitgliedern oder Betroffenen unterstützt wird.

Nach Maßgabe von § 39 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Kreis gehalten, unabhängig von einer Antragstellung

 

  • die Wirtschaftlichkeit, unter der der Taxiverkehr vor Ort abgewickelt wird, zu prüfen
  • und hierbei die Interessen der Allgemeinheit zu beachten.

 

Nach Ablauf der Anhörungsfrist teilte der Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. mit, den Antrag abzulehnen. Die Taxizentrale Neuss meldete sich telefonisch und per Mail und bat auch im Namen der Zentralen Kaarst und Meerbusch um eine Ablehnung der Erhöhung da speziell das Nacht- und Wochenendgeschäft um ca. 50% zurückgegangen sei. Zudem gäbe es einen starken Konkurrenzkampf mit UBER. Die Einführung von Festpreisen würde begrüßt.

 

C. Beteiligungsverfahren


Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaft und die Verkehrsverbände zu hören. Dieses Anhörungsverfahren wurde durchgeführt.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem o.g. Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrer Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes, der Anschaffungs- und Wartungskosten der Fahrzeuge, der Versicherungskosten und der Kraftstoffpreise ein. Insgesamt sieht die IHK Mittlerer Niederrhein eine summierte Kostensteigerung seit der letzten Tarifanpassung um ca. 10%. Die Einführung von Festpreisen wird unterstützt. 

 

Aus Sicht des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW bestehen aus eichrechtlicher Sicht hinsichtlich der Festpreisregelung, die nicht über den Taxameter abgerechnet wird geringfügige Bedenken. Es wird auf den erforderlichen Zeitraum von sechs Wochen zwischen Tarifveröffentlichung und Inkrafttreten hingewiesen. Die Servicestellen der Hersteller und die Eichbehörde benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und -prüfung. Die Freigabe der Programmierung erfolgt frühestens mit Veröffentlichung des Tarifes.

 

Alle anderen angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder gaben keine Äußerung zur Anhörung ab.

 

Das Funktionsgutachten der ISUP GmbH aus August 2023 empfiehlt für Anfang 2024 eine Anpassung des Taxitarifes um ca. 10%.

 

D. Bewertung

 

Der Verkehr mit Taxen ist ein Teil des ÖPNV. Die Preise sind nicht frei verhandelbar, sondern werden im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Tarifes durch die Verwaltung festgelegt.

 

Die Genehmigungsbehörde hat gemäß § 39 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers angemessen sind.

 

Die Lohnkosten stellen je nach Unternehmensstruktur ca. 50% der Kosten zur Leistungserbringung dar. Aufgrund der Anhebung des Mindestlohnes zum 01.01.24 und 01.01.2025 würde dies eine Anhebung des Tarifes um ca. 3,4% begründen.

 

Weitere ca. 20% entfallen auf variable Kosten (Anschaffung, Wartung, Kraftstoff, etc.) und ca. 30% auf Fixkosten (Versicherung, Eichung). Auch diese Kosten sind aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, Inflation und CO2 Bepreisung seit der letzten Tariferhöhung deutlich gestiegen.

 

Die Wirtschaftlichkeit des Taxiverkehrs hängt auch vom Umsatz der Unternehmer ab. Im Gutachten der ISUP GmbH wurden folgende durchschnittliche Gesamteinnahmen netto pro Fahrzeug für das Taxigewerbe ermittelt:

 

 

Einzelunternehmer

Mehrwagenunternehmer

2020

56.856 €

86.621 €

2021

58.773 €

86.862 €

 

Weiterhin wurde festgestellt, dass das Mietwagengewerbe derzeit den Taxiverkehr nicht gefährdet.


Für die Festsetzung der neuen Taxitarife geht die Kreisverwaltung davon aus, dass nach Corona die Umsätze im Taxiverkehr in 2022 und 2023 gestiegen sind. Insbesondere ist vom Taxigewerbe kein Antrag gestellt worden, Fahrzeuge stillzulegen.


E. Berechnung des Fahrpreises

 

Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine moderate Erhöhung der Taxitarife wie unten aufgeführt vor, da ansonsten aus Sicht der Verwaltung das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre:

 

 

bisheriger

Tarif

beantragter

Tarif

Steigerung
in %

Vorschlag der Verwaltung

Steigerung

in %

Grundentgelt
(Tag und Nacht)

3,80 €

4,20 €

10,5 %

4,00 €

5,25 %

Wegstrecke / km
(6.00 – 22.00 Uhr)

2,60 €

2,80 €

7,7 %

2,70 €

3,85 %

Wegstrecke / km

(22.00 – 6.00 Uhr / Sonn- und Feiertage)

2,60 €

2,90 €

11,5 %

2,80 €

7,7 %

Warteentgelt/Minute
(erste 5 Minuten)

0,42 €

0,45 €

7,1 %

0,42

0 %

Warteentgelt/Minute
(ab 6. Minute)

0,75 €

0,81 €

8 %

0,75 €

0 %

Zuschlag Großraum-

Taxi

7,50 €

8,10 €

8 %

7,90 €

5,34 %


Im derzeit gültigen Tarif wird ein Zuschlag für Sonn- und Feiertage nicht erhoben und der Tarif für die Wartezeit findet als Mindesttarif auch bei einer langsamen Fahrt Anwendung.


Bei der Festlegung der Wegstreckenentgelte und Warteentgelte ist zu beachten, dass der Tarif immer auf 0,10 € Wegstreckenentgelt je km bzw. Warteentgelt je Sekunde umgerechnet werden muss. Andernfalls ist eine Programmierung durch die Eichbehörde nicht möglich. Die o.g. Angaben sind bei der Änderung des § 4 der Rechtsverordnung umgerechnet.

 

In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.


Der Kreis legt seit Jahren zusätzlich eine Kostenvergleichsberechnung für die Strecke Neuss, Kreishaus zum Flughafen über A57, A52 und A 44 (berechnet auf 25 km) vor.

 

Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:

 

 

bisheriger

Tarif

beantragter

Tarif

Steigerung
in %

Vorschlag der Verwaltung

Steigerung

in %

5 km (Tag)

16,70 €

18,10 €

8,4 %

17,40 €

4,2 %

5 km (Nacht)

16,70 €

18,60 €

11,4 %

17,90 €

7,18 %

25 km (Tag)

68,70 €

74,11 €

7,87 %

71,39 €

3,91 %

25 km (Nacht)

68,70 €

76,61 €

11,51 %

73,91 €

7,59 %

 

Dem beantragten Zuschlag für das „RolliTaxi“ wird nicht nachgekommen. Entsprechende Taxen sind im Rhein Kreis Neuss kaum vorhanden. Nach Rücksprache mit einem Unternehmer sieht dieser keine Notwendigkeit eines Zuschlages, der betroffene Personenkreis sollte nicht noch mehr belastet werden.

 

Die Rechtskraft basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.

 

F. Festpreisregelung (Tarifkorridor)

 

Anstelle der Beförderungsentgeltbestandteile (§ 4) kann ein Festpreis treten (neu § 4a).

Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sollen abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 4 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Regelung zulässig sein:

 

Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per App erfolgen.

 

Die Höhe des Beförderungsentgeltes wird zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als Festpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart.

 

Dem Kunden soll vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises ausgestellt werden. Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist zu dokumentieren.

 

Kundenwünsche bezüglich der Fahrstrecke oder Fahrtunterbrechungen sind ebenfalls zu dokumentieren. 

 

Der vereinbarte Festpreis darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 4 abweichen („Tarifkorridor“).

 

Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet.


Diese Regelung ist analog des Tarifkorridors der Stadt München entworfen worden. Sie ist nach Angabe der Taxiunternehmen technisch umsetzbar.

 

Der beantragte Tarifkorridor von -20% Nachlass auf den reinen Streckenpreis wird als nicht auskömmlich erachtet. Ein Nachlass von fünf Prozent auf den kilometerbasierten Fahrpreis bewirkt z.B. einen realen Nachlass von bis zu 13 Prozent, wenn die verkehrsbedingte Wartezeit Ihre Wirkung entfaltet.