Betreff
Mindestentgelte für Mietwagen
Vorlage
36/4346/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

A. Allgemein

 

Gemäß § 51 a Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen.

 

Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. empfiehlt in ihrem Antrag auf Erhöhung des Taxitarifes vom 27.02.2024 dringend die Einführung eines Mindestentgeltes anzuplanen.

 

B. Bewertung

 

Mietwagen sind nicht Teil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

 

Der Rhein Kreis Neuss respektiert die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ergebende Privatautonomie, wonach die Preisfindung sich nach Angebot und Nachfrage richtet.

 

Die Verwaltung hat derzeit keine Anhaltspunkte aus dem Mietwagenverkehr, die einen Eingriff in die Privatautonomie rechtfertigen könnte.

 

Insbesondere kommt das Gutachten der ISUP GmbH vom 21.08.2023 zu dem Schluss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Einführung eines Mindestbeförderungsentgeltes für Mietwagen verzichtet werden kann, da sowohl der ÖPNV als auch das lokale Taxigewerbe nicht durch die Mietwagen gefährdet werden und auch keine Indizien für ein Sozialdumping des Mietwagengewerbes festgestellt werden konnten.

 

Juristisch betrachtet gibt es keine gesicherte Rechtsprechung zu bisher vorgenommenen Eingriffen von Kommunen. Die Stadt Düsseldorf hat eine Vorlage zur Einführung eines Mindestentgeltes aufgrund Bedenken des Rechtsamtes zurückgenommen.

 

Bisher gibt es Mindesttarife in der Stadt Leipzig und im Landkreis Lörrach.

 

In Lörrach sind keine für UBER fahrende Mietwagenunternehmer ansässig. In Leipzig hat ein Unternehmer nach Inkrafttreten der Verwaltungsverfügung seine Genehmigung zurückgegeben. Der zweite vorhandene Unternehmer hat alle Fahrzeuge abgemeldet und Klage eingereicht. Ein Urteil liegt bisher nicht vor.

 

Die Verwaltung wird die Entwicklung im Blick halten und ggfs. neu bewerten.