Beschlussempfehlung:
Der
Mobilitätsausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
A. Allgemein
Gemäß § 51 a
Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der
öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem
Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere
Mindestbeförderungsentgelte festlegen.
Die
Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. empfiehlt in
ihrem Antrag auf Erhöhung des Taxitarifes vom 27.02.2024 dringend die
Einführung eines Mindestentgeltes anzuplanen.
B. Bewertung
Mietwagen sind
nicht Teil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Der Rhein Kreis
Neuss respektiert die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ergebende
Privatautonomie, wonach die Preisfindung sich nach Angebot und Nachfrage
richtet.
Die Verwaltung
hat derzeit keine Anhaltspunkte aus dem Mietwagenverkehr, die einen Eingriff in
die Privatautonomie rechtfertigen könnte.
Insbesondere
kommt das Gutachten der ISUP GmbH vom 21.08.2023 zu dem Schluss, dass zum
gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Einführung eines Mindestbeförderungsentgeltes
für Mietwagen verzichtet werden kann, da sowohl der ÖPNV als auch das lokale
Taxigewerbe nicht durch die Mietwagen gefährdet werden und auch keine Indizien
für ein Sozialdumping des Mietwagengewerbes festgestellt werden konnten.
Juristisch
betrachtet gibt es keine gesicherte Rechtsprechung zu bisher vorgenommenen
Eingriffen von Kommunen. Die Stadt Düsseldorf hat eine Vorlage zur Einführung
eines Mindestentgeltes aufgrund Bedenken des Rechtsamtes zurückgenommen.
Bisher gibt es
Mindesttarife in der Stadt Leipzig und im Landkreis Lörrach.
In Lörrach sind
keine für UBER fahrende Mietwagenunternehmer ansässig. In Leipzig hat ein
Unternehmer nach Inkrafttreten der Verwaltungsverfügung seine Genehmigung
zurückgegeben. Der zweite vorhandene Unternehmer hat alle Fahrzeuge abgemeldet
und Klage eingereicht. Ein Urteil liegt bisher nicht vor.
Die Verwaltung
wird die Entwicklung im Blick halten und ggfs. neu bewerten.