Sachverhalt:
Gem. § 41 Abs. 5 der Kreisordnung
Nordrhein-Westfalen (KrO) i.V.m. § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises
Neuss können zu Mitgliedern der Ausschüsse, neben den Kreistagsmitgliedern,
auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger aus den kreisangehörigen Kommunen
bestellt werden. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden zu verpflichten.
Folgende Verpflichtungsformel, zu der die Mitglieder des
Gesundheitsausschusses durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis
bekunden, wird empfohlen:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und
Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze
beachten und meine Pflichten zum Wohle des Rhein-Kreises Neuss erfüllen werde.
(So wahr mir Gott helfe)“