Beschlussempfehlung:
Der Kreisjugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Änderung der
Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege in seiner Sitzung am 19.06.2024 wie folgt zu beschließen:
Satzung
vom __.__.2024 zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der
Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), §§ 22, 23, 24, 43,
86, 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), und §§
3, 5, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S.
894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Kreistag in seiner Sitzung am 19.06.2024
die folgende Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung
von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der
Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 beschlossen:
§
1
Die Anlage I (Anlage I, Stundensätze für die
laufende Geldleistung an die Kindertagespflegpersonen, gültig ab 01.08.2023)
der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung
vom 15.04.2024 erhält folgende Fassung:
Anlage I, Stundensätze für die laufende
Geldleistung an die Kindertagespflegeperson, gültig ab 01.08.2024
Kindertagespflegeperson |
Stundensätze
für die laufende Geldleistung |
|
||
in
Qualifizierung |
Geldleistung |
5,61
€ |
|
|
davon als Förderungsleistung |
3,69
€ |
|
||
und als Sachaufwand |
1,92
€ |
|
||
mit
abgeschlossener Qualifizierung |
Geldleistung |
6,16
€ |
|
|
davon als Förderungsleistung |
4,24
€ |
|
||
und als Sachaufwand |
1,92
€ |
|
||
mit
abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW |
Geldleistung |
6,72
€ |
|
|
davon als Förderungsleistung |
4,80
€ |
|||
mit
abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW |
||||
und als Sachaufwand |
1,92
€ |
|||
Pauschale
für |
Geldleistung |
2,25
€ |
§
2
Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.2024
in Kraft.
Grevenbroich, __.__.2024
Petrauschke
Landrat
Sachverhalt:
Das Land gewährt
dem Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in
Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im
gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung.
Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter
Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht
für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt
wird.
Der jährliche Zuschuss gemäß Abs. 2 nach
Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2024/2025
1.281,47 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die
von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem
Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt
3.676,87 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.
Um einen Landeszuschuss zur Förderung von
Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden
Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9
KiBiz jährlich anzupassen.
Die Höhe der Anpassung der Geldleistung hat
sich zu orientieren an der jährlichen Anpassung der Finanzierung für die
Kindertageseinrichtungen gemäß § 37 KiBiz bzw. an der Erhöhung der
Kindertagespflegepauschale des Landes.
Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden
jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen
angepasst. Die Anpassung erfolgte erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.
Für die Anpassung veröffentlicht die
Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der
Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine
einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr
beginnende Kindergartenjahr.
Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun
Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD -
SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der
Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des
Statistischen Bundesamtes zusammen.
Die Kindpauschalen sind aktuell für das
Kindergartenjahr 2024/2025 um 9,65 % angehoben worden.
Um die Vorgabe des Landes bei der
prozentualen Erhöhung zu erreichen, sind die Beträge aufzurunden.
Für die Kindertagespflege bedeutet das für
das Kindergartenjahr 2024/2025 eine Anhebung sowohl der Förderungsleistung je
nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson als auch des Sachaufwandes wie
im Folgenden aufgeführt:
Förderungsleistung Erhöhung % Erhöhung € Förderungsleistung
2023/24 2024/25
3,36 € 9,65
% 0,33 € 3,69 €
3,86 € 9,65
% 0,38 € 4,24 €
4,37 € 9,65
% 0,43
€ 4,80
€
Sachaufwand Erhöhung % Erhöhung € Sachaufwand
2023/24 2024/25
1,75 € 9,65
% 0,17 € 1,92 €
Geldleistung Erhöhung % Erhöhung € Geldleistung
insgesamt 2023/24 insgesamt
2024/25
5,11 € 9,65
% 0,50 € 5,61 €
5,61 € 9,65
% 0,55 € 6,16 €
6,12 € 9,65
% 0,60 € 6,72 €
Randzeitenbetreuung Erhöhung % Erhöhung
€ Randzeitenbetreuung
2023/24 2024/25
2,05 € 9,65
% 0,20 € 2,25 €
Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2024
betragen ca. 147.162,50 €.
Die Kostensteigerung ist bei der Planung des
Haushaltes für das Haushaltsjahr 2024 berücksichtigt worden.
Die Anlage I zur Satzung des Rhein-Kreises
Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.04.2023 in der
Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 ist entsprechend zu
verändern.
In der nachstehenden Beschlussempfehlung ist
die geänderte Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung
vom 15.04.2024 samt Anlage I
hinterlegt.