Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Aufgrund des Anstiegs der Asylbewerberzahlen und der Unterbringung von Asylbewerbern im ehemaligen Krankenhaus St. Alexius wird der Sozial- und Gesundheitsausschuss über die Zuständigkeiten und über die aktuelle Entwicklung in diesem Bereich informiert.
1. Personenkreis
Unter ausländischen Flüchtlingen versteht man diejenigen Personen, die
– im Gegensatz zu den Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern - nach der
Zuwanderung ins Bundesgebiet zunächst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
erhalten. Zu den ausländischen Flüchtlingen gehören vor allem die
Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Auch die durch das Kompetenzzentrum für
Integration verteilten jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderer zählen zu den
ausländischen Flüchtlingen. Weitere Personengruppen sind die
Bürgerkriegsflüchtlinge und sonstigen Aufnahmegruppen, denen aus humanitären
Gründen eine Einreise und Aufnahme in der Bundesrepublik gewährt wird (z.B.
verfolgte Minderheiten).
2. Aufnahmepflicht
Die Verpflichtung zur Aufnahme und Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen ergibt sich aus §§ 23 ff
des Aufenthaltsgesetzes des Bundes (AufenthG) und durch das Flüchtlingsaufnahmegesetzes
NRW (FlüAG).
Nach dem FlüAG sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die ihnen
zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Es
handelt sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Zuweisung
von ausländischen Flüchtlingen erfolgt in NRW durch die Bezirksregierung
Arnsberg nach einem festgelegten Zuweisungsschlüssel.
Von den Städten und Gemeinden sind in ausreichender Zahl Unterkünfte
für neu zugewiesene Flüchtlinge bereitzuhalten bzw. zu unterhalten. Für die Aufnahme und Unterbringung erhalten die Städte und
Gemeinden eine pauschalierte Landeszuweisung nach dem FlüAG für zugewiesene
ausländische Flüchtlinge und nach dem Teilhabe- und Integrationsgesetz (TIG)
eine Integrationspauschale für Spätaussiedler, jüdische Kontingentflüchtlinge
und andere Personen mit Dauerbleiberecht (§ 11 TIG). Sozialleistungen an
die ausländischen Flüchtlinge (Asylbewerber) werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) zu Lasten der Städte und Gemeinden gewährt.
3. Erstaufnahme
Die dem Land NRW zugewiesenen Flüchtlinge werden zunächst in einer
sogenannten „Erstaufnahmeeinrichtung“ des Landes NRW untergebracht.
Die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und
ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Unna-Massen
ist in Nordrhein-Westfalen
zuständig für die Aufnahme, Betreuung und Weiterleitung von Spätaussiedlern, jüdischen Emigranten und anderen Zuwanderern mit einem Dauerbleiberecht
in Deutschland. Am 1. Januar 2008 wurde sie als „Kompetenzzentrum für Integration“ in die Bezirksregierung
Arnsberg eingegliedert.
Am 30. Juni 2009
wurde die Landesstelle als „Erstaufnahmeeinrichtung“ geschlossen. Das Land NRW
hat zu diesem Zeitpunkt mehrere kleinere „Erstaufnahmeinrichtungen“ in Dortmund
und Bielefeld eröffnet. Dadurch, dass die Dortmunder „Erstaufnahmeeinrichtung“ derzeit überlastet ist, wurde die „Erstaufnahmeeinrichtung“
in Unna-Massen
am 11.10.2012 reaktiviert und soll bis zu 400 Flüchtlinge aus den überfüllten
Aufnahmestellen in NRW aufnehmen.
Die jetzige
Unterbringung im ehemaligen Krankenhaus St. Alexius in Neuss erfolgt durch das Land NRW
ebenfalls als „Erstaufnahmeeinrichtung“ zur Entlastung der Einrichtung in Dortmund.
Diese „Erstaufnahmeeinrichtung“ wird daher auch betreut durch die Stadt
Dortmund über die Organisation European Homecare, die im Auftrag des
Landes in Neuss und anderen Landeseinrichtungen Organisation und Betreuung
übernimmt.
Nach einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der „Erstaufnahmeeinrichtung St. Alexius Neuss“
werden die ausländischen Flüchtlinge nach dem eingangs zitierten
Zuweisungsschlüssel landesweit auf die Kommunen in NRW verteilt.
Alle Kosten, die für Ersteinrichtungen anfallen einschließlich aller
Betreuungs- und Versorgungskosten der aufgenommenen Flüchtlinge, werden vom
Land getragen.
4. aktuell aufgenommene Asylbewerber im Rhein-Kreis Neuss
Zum Stand 10.10.2012 haben die aufnahmepflichtigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden folgende Zahlen gemeldet:
|
ausländische
Flüchtlinge nach § 3 (3) Nr. 1 – 3 FlüAG |
unerlaubt
eingereiste Ausländer nach § 3 (3) Nr. 4 FlüAG |
Dormagen |
49 |
0 |
Grevenbroich |
81 |
0 |
Jüchen |
41 |
0 |
Kaarst |
33 |
0 |
Korschenbroich |
56 |
0 |
Meerbusch |
36 |
0 |
Neuss |
106 |
0 |
Rommerskirchen |
14 |
0 |
gesamt |
416 |
0 |
5. Herkunftsländer der Asylbewerber
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat in einem Erlass vom 10.10.2012 zur Zuwanderung von Asylbewerbern angegeben, dass die unverzügliche behelfsmäßige Unterbringung für eine Vielzahl von Asylbewerber erforderlich ist, die in großer Zahl zzt. Aus Bulgarien, Rumänien, Serbien, Mazedonien, z.T. wohl auch aus Syrien und Afghanistan nach Deutschland zuwandern.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt für den Monat September 2012 folgende zugangsstärksten Herkunftsländer an:
Serbien 20,8 %
Mazedonien 15,5 %
Syrien 11,1 %
Afghanistan 8,4 %
Iran 6,1 %
Irak 5,2 %
Russische Föderation 4,2 %
Pakistan 4,2 %
Bosnien und Herzegowina 3,2 %
Kosovo 2,2 %
Sonstige 19,1 %
Für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2012 verzeichnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende Hauptherkunftsländer:
Afghanistan 13,4 %
Serbien 10,3 %
Irak 9,8 %
Syrien 9,3 %
Iran 7,4 %
Mazedonien 6,5 %
Pakistan 5,9 %
Russische Föderation 3,9 %
Kosovo 2,8 %
Türkei 2,6 %
Sonstige 28,1 %
6. Aufwendungen der Städte und Gemeinden
Nach der amtlichen Statistik LDS stellen sich für die Jahre 2010 und 2011 die Ausgaben für den gesamten Rhein- Kreis Neuss wie folgt dar:
|
|
|
|
Bruttoausgaben |
|
|
|
|
Nettoausgaben |
|
|
|
|
|
davon |
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|
|
|
|
Einnahmen |
|
|
|
|||
Jahr |
|
Leistungen |
|
Leistungen |
|
|
|
zusammen |
je 1000 |
Anteil an |
|
insgesamt |
in |
Grund- |
bei Krankheit, |
Arbeitsgele- |
sonstige |
|
|
Einwohner |
den Ausgaben |
|
|
besonderen |
leistungen |
Schwangerschaft |
genheiten |
Leistungen |
|
|
|
|
|
|
Fällen |
(§ 3 AsylblG) |
und Geburt |
(§ 5 AsylblG) |
(§ 6 AsylblG) |
|
|
|
|
|
|
(§ 2 AsylblG) |
|
(§ 4 AsylblG) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EUR |
|
|
|
|
% |
2 010 |
3 685 493 |
1 048 862 |
1 721 515 |
831 693 |
10 257 |
73 166 |
122 393 |
3 563 100 |
8 032 |
96,7 |
2 011 |
4 412 303 |
1 021 927 |
2 192 166 |
1 141 520 |
9 973 |
46 717 |
152 336 |
4 259 967 |
9 603 |
96,6 |
Zur Informationen über die aktuelle Entwicklung der Leistungsausgaben, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden um entsprechende Angaben gebeten worden. Die Berichte sollen ebenfalls die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 aufzeigen, wonach die Regelleistung an Asylbewerber zu erhöhen war.
Weiterhin wurde um Auskunft gebeten, ob besondere Vorkehrungen für eine Aufnahme weiterer Asylbewerber getroffen werden. Soweit die Antworten bis zur Sitzung des Sozial- und Gesundheitsschuss vorliegen, wird entsprechend berichtet.
7. Gesundheitsfürsorge für Asylbewerber
Über die gesundheitliche Versorgung der in der „Erstaufnahmeeinrichtung
St. Alexius Neuss“ aufgenommenen Flüchtlinge, wird in der Sitzung der Amtsarzt
Herr Dr. Dörr besonders berichten.