Beschlussempfehlung:
1.
Der Kreisjugendhilfeausschuss bestätigt die
Sätze nach Vorgabe des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport des Landes Nordrhein-Westfalen.
2.
Für Kinder und Jugendliche, die bei
Verwandten betreut werden, sind die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des
Vollzeitpflegegeldes als pauschalierte Sozialhilfe zu zahlen.
Die
Mittel sind im Haushalt 2013 im Produktplan – Produkt 060 363 011 - eingeplant.
Sachverhalt:
Neufestsetzung des Pflegegeldes sowie der pauschalierten Sozialhilfe
bei Verwandtenpflege nach dem SGB XII
- Im Laufe des
Haushaltsjahres 2013 wurde durch Rundschreiben der Erlass vom 13.08.2013
des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
NRW bekanntgegeben, dass das monatlich zu zahlende Vollzeitpflegegeld ab
01.09.2013 fortgeschrieben wurde (§ 39 Abs. 5 SGB VIII). Die
Pflegesätze wurden wie folgt festgesetzt:
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materielle
Aufwendungen |
Kosten der Erziehung |
Gesamtbetrag |
Für Kinder bis
zum vollendeten 7. Lebensjahr |
478,00 € |
228,00 € |
706,00 € |
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Für Kinder vom
vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr |
547,00 € |
228,00 € |
775,00 € |
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Für Jugendliche
ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
junge Volljährige im Einzelfall |
666,00 € |
228,00 € |
894,00 € |
Die Erhöhung des Erziehungsbeitrages gilt nicht für Erziehungsstellen.
Für die Erziehungsstellen wird empfohlen, weiter gemäß dem Rundschreiben vom
05.07.2012 (Nr. 43/6/2012) zu verfahren.
- Bei Kindern
und Jugendlichen die bei Verwandten/Verschwägerten betreut werden, sind
die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des Vollzeitpflegebetrages als
pauschalierte Sozialhilfe ab 01.09.2013 zu gewähren.
Pauschalierte
Sozialhilfe |
materielle
Aufwendungen |
Für Kinder bis
zum vollendeten 7. Lebensjahr |
478,00 € |
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Für Kinder vom
vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr |
547,00 € |
Mit Inkrafttreten des SGB II haben alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, dazu gehören auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Somit kann keine pauschalierte Sozialhilfe über das 15. Lebensjahr hinaus mehr gewährt werden.