Beschlussempfehlung:
Der Kreistag benennt folgende Vertreter für die Gesellschafterversammlung der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH:
Landrat bzw.
von ihm vorgeschlagener Bediensteter
gem. § 113 GO NRW/§ 26 Abs. 5 KrO NRW: Dezernent Graul
Vorsitzende(r) des Krankenhausausschusses: Frau / Herr …………………………………..
Weiterer Vertreter des Rhein-Kreises Neuss: Frau / Herr …………………………………..
Sachverhalt:
Die Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH befindet sich seit ihrer Gründung am 5.4.2004 zu 100 Prozent im Eigentum des Rhein-Kreises Neuss. Laut § 5 des Gesellschaftsvertrages sind Organe der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat sowie die Geschäftsführung.
Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages wird der Rhein-Kreis Neuss in der Gesellschafterversammlung durch 3 Personen vertreten. Neben dem Landrat bzw. einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten des Rhein-Kreises Neuss ist laut § 6 Abs. 6. Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Vorsitzende des Krankenhausausschusses zugleich geborener Vertreter des Rhein-Kreises Neuss in der Gesellschafterversammlung der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH.
Entsprechend § 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages werden die Vertreter durch den Kreistag benannt.