Beschlussempfehlung:
Für
die Betreuung von Kindern in Tagespflege wird das Tagespflegegeld auf 80 % der
Vollzeitpflege entsprechend der Tabelle rückwirkend zum 1.1.2009 festgesetzt. Für
Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres wird die Leistung nach Stufe I (524,00
€) und für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres die Leistung nach Stufe II
(576,00 €) festgesetzt.
Bei
regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeiten
Ø
von bis zu 5
Stunden wird 12,5 % des Tagespflegebetrags
Ø
für mehr
als 5 – 10 Stunden 25 %
Ø
für mehr als 10
– 15 Stunden 37,5 %
Ø
für mehr als 15
– 20 Stunden 50 %
Ø
für mehr als 20
– 25 Stunden 62,5 %
Ø
für mehr als 25
– 30 Stunden 75 %
Ø
für mehr als 30
– 35 Stunden 82,5 %
Ø
für mehr als 35
– 40 Stunden 100 % und
Ø
für mehr als 40
Stunden wird 112,5 % des Tagespflegegeldes
als
Aufwendungsersatz geleistet.
Vorübergehende
Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit wirken sich nicht leistungsmindernd
aus.
Im Einzelfall kann eine
besondere Vereinbarung für besonders schwierige Fälle (z.B. behindertes Kind)
oberhalb des regelmäßigen Aufwandsersatzes getroffen werden.
Die Mittel sind im Haushalt 2008 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.
Tabelle zum Tagespflegegeld
Betreuungszeit Stunden/ Woche |
Anteil % des Grundbetrages |
Betrag Stufe I (ab 3 Jahren) |
Betrag Stufe II (bis 3 Jahre) |
bis 5 Stunden |
12,5 % |
65,50 € |
72,00 € |
über 5 bis 10 Stunden |
25 % |
131,-- € |
144,-- € |
über 10 bis 15 Stunden |
37,5 % |
196,50 € |
216,00 € |
über 15 bis 20 Stunden |
50 % |
262,00 € |
288,00 € |
über 20 bis 25 Stunden |
62,5 % |
327,50 € |
360,-- € |
über 25 bis 30 Stunden |
75 % |
393,-- € |
432,-- € |
über 30 bis 35 Stunden |
82,5 % |
485,50 € |
504,00 € |
über 35 bis 40 Stunden |
100 % |
524,00 € |
576,00 € |
über 40 Stunden |
112,5 % |
589,50 € |
648,-- € |
Sachverhalt:
Aufgrund
einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums sind auch Leistungen des
Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen ab 1.1.2009 Einkommen im Sinne des
Einkommenssteuergesetzes. Damit werden die aus öffentlichen Mitteln gezahlten
Tagespflegebeiträge mit den privat gezahlten gleichgestellt. Hieraus ergeben
sich für die Tagesmütter erhebliche Konsequenzen:
-
Tagesmütter
müssen ihre Einnahmen versteuern
-
Bei monatlichen
Einnahmen von mehr als 355 € werden sie kranken- und
pflegeversicherungspflichtig, d.h., sie können z.B. nicht mehr über den
Ehepartner kostenfrei familienversichert sein
-
Bei monatlichen
Einnahmen ab 400 € besteht eine Rentenversicherungspflicht
-
Tagesmütter
sind über die Berufsgenossenschaft gegen Unfälle zu versichern.
Die
Förderung des Jugendamtes nach § 23 KJHG umfasst neben der Beratung, Begleitung
und Qualifizierung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Die
laufende Geldleistung umfasst
-
die Erstattung
angemessener Kosten für den Sachaufwand
-
ein
angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung
-
die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung
-
die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung,
Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Das
Jugendamt muss als Konsequenz nach § 23 KJHG den Tagespflegepersonen zunächst
die hälftigen Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erstatten.
Daneben
entstehen aber auch der Tagesmutter diese Kosten in gleicher Höhe wie dem
Jugendamt, zusätzlich zu der Verpflichtung, Steuern zu entrichten. Daher wird
erwartet, dass zum Ausgleich dieser Mehrkosten das Kindertagespflegegeld
angemessen angehoben wird.
Ungeachtet
dessen wird befürchtet, dass viele Tagesmütter aufgrund des erheblichen
bürokratischen Aufwands von der Tagespflege Abstand nehmen und auch Bewerber in
Zukunft schwer zu gewinnen sind.
Es
wird daher empfohlen, die Leistungen des Jugendamtes an die
Kindertagespflegepersonen auf 80 % der Leistungen der Vollzeitpflege
festzusetzen. Die Höhe des Förderbetrags ergibt sich aus der Zuordnung in die jeweilige
Stufe der wöchentlichen Betreuungszeiten. Durch die Vermehrung dieser Stufen
sollen Einsparmöglichkeiten genutzt werden.
Für
die Verwaltung wird sich der Aufwand durch die Spitzabrechnung der
Sozialversicherungsleistungen erheblich vermehren.