Sachverhalt:
Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen unternehmen seit vielen
Jahren umfangreiche Maßnahmen zur Hochwasservorsorge. Neben aktiven
Hochwasserschutzmaßnahmen in Form von Schutzanlagen oder Maßnahmen zur
Retention der Hochwasserwellen kommt dabei der Prävention gerade in jüngster
Zeit eine erhöhte Bedeutung zu, um in einem Hochwasserfall die Schäden und die
Gefährdung für die Bevölkerung möglichst klein zu halten. Zu diesen präventiven
Maßnahmen gehören auch die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten und damit der
Schutz dieser Gebiete gegen nachteilige Veränderungen.
Das Überschwemmungsgebiet des Gillbachs, welches bereits zum 27.03.2015 vorläufig gesichert wurde,
wurde am 27.06.2016 durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung
Düsseldorf festgesetzt. Die Festsetzung wurde im Amtsblatt der Bezirksregierung
am 08.09.2016 verkündet und ist zum 15.09.2016 in Kraft getreten. Das
Überschwemmungsgebiet betrifft Flächen des Gillbachs innerhalb des
Rhein-Erft-Kreises im Bereich der Stadt Bergheim und innerhalb des
Rhein-Kreises Neuss im Bereich der Städte Grevenbroich, Neuss und der Gemeinde
Rommerskirchen. Für die in Karten dargestellten Überschwemmungsgebiete, denen
statistisch ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ 100) zugrunde liegt,
gelten die Schutzbestimmungen der § 78 WHG, §§ 83 ff. LWG. Mit der Festsetzung
sind keinerlei bauliche Veränderungen an den Gewässern verbunden. Es handelt
sich lediglich um eine Darstellung des natürlichen Zustandes bei einem
angenommenen hundertjährlichen Hochwasserereignis.
Im Überschwemmungsgebiet des Gillbachs sind Handlungen verboten, die die
bestehende Hochwassergefahr verschärfen und zu einer Vergrößerung der zu
erwartenden Schadenssituation beitragen würden. Die Ausweisung von neuen
Baugebieten in Bauleit-plänen oder sonstigen Satzungen nach dem
Baugesetzbuch (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Entwicklungssatzungen,
Ergänzungssatzungen), ausgenommen Häfen und Werften, ist in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Erfasst sind hierbei
nur solche Flächen, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße
Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits bestehenden
Baugebietes oder eine Überplanung bebauter Innenbereichslagen, fallen nicht
hierunter. Auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach
den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich
untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmetatbestände. Die Beweislast für das
Vorliegen von Ausnahmetatbeständen liegt hinsichtlich der Bauleitplanung bei
der Gemeinde und bei der Zulassung von Einzelvorhaben beim Bauherrn.
Darüber hinaus ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- die
Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur
Fließrichtung des Wassers,
- das
Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen aus dem Boden, es
sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und
Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die nicht
nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss
behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- die
Erhöhung/Vertiefung der Erdoberfläche,
- die
Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des
vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- der
Umbruch von Grünland in Ackerland,
- die
Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart
untersagt.
Die als Anlagen beigefügten Karten zu dem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet des Gillbachs können im Internet unter
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html
eingesehen werden.